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Markenverletzung durch Domain-Name führt nicht gleich zur Löschung. | Rechtswidriger Web-Inhalt muss | beseitigt werden. | Wien. Der strenge Markenschutz des Obersten Gerichtshofs (OGH) wird lockerer. In diese Richtung geht zumindest die jüngste Entscheidung des Höchstgerichts in Sachen Markenrechtsverletzung durch eine Internet-Domain.
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Der Anlassfall: Die Inhaberin der Wortmarke "Amadé", die unter anderem unter der Bezeichnung "Ski Amadé" bekannt ist, sah in dem Betrieb einer Vermittlungs- und Buchungsplattform für Unterkünfte unter der Internet-Domain "amade.at" eine Markenrechtsverletzung und klagte den Betreiber der Webseite auf Unterlassung.
Darüber hinaus verlangte sie vom Webseite-Betreiber, in die Löschung der Domain einzuwilligen. Schließlich hat die Klägerin ihre Marke auch für die Klasse Beherbergung und Verpflegung registriert. Das Leistungsangebot des Beklagten unter der Domain würde somit eine Markenrechtsverletzung darstellen.
Grundsätzlich ist diese Behauptung richtig. Doch in dem konkreten Fall stützte sich die Klägerin auf vergangene Tatsachen. Denn der Betreiber hatte seinen Verstoß gegen das Markenrecht bis zum Verhandlungsschluss bereits rückgängig gemacht und den Inhalt der Webseite durch einen E-Mail-Dienst ersetzt. Eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Klägerin war somit nicht mehr gegeben.
Da kein rechtswidriger Zustand mehr vorlag, fehlte dem Löschungsanspruch laut OGH die Grundlage. Das Höchstgericht ging allerdings noch weiter und erklärte eine Domain-Löschung nur dann für zulässig, wenn die Innehabung der Domain selbst gegen das Markenrecht verstößt.
Böse Absichten rechtfertigen Löschung
Damit weicht das Höchstgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. "Bisher gab es einen Anspruch auf Löschung der Domain, wenn der Inhalt der Webseite eine Markenrechtsverletzung war", weiß der Salzburger Rechtsanwalt Clemens Thiele. Er vertrat den Betreiber der Webseite "amade.at".
Nach neuer Rechtsprechung kann der Markeninhaber nur im Fall von Domain-Grabbing - wenn der Domain-Inhaber die Behinderung oder Verdrängung des Markeninhabers bezweckt - auf die Abgabe einer Löschungserklärung gegenüber der Domain-Registrierungsstelle bestehen.
"Da ist die Domain an sich das Böse", erklärt Ronald Rohrer, Vizepräsident des OGH, im Gespräch mit der "Wiener Zeitung". In allen anderen Fällen würde der Löschungsanspruch in das Recht des Domain-Inhabers eingreifen, die Domain für erlaubte Zwecke zu nutzen, findet das Höchstgericht.
Auch wenn der Löschungsanspruch nicht besteht - wer durch die Nutzung einer Domain eine Markenverletzung begeht, kommt meist nicht ungeschoren davon. Der Mar keninhaber hat einen Unterlassungsanspruch, der darauf abzielt, den rechtswidrigen Inhalt von der Seite zu entfernen, erklärt Thiele. Darüber hinaus könnte er auch allfällige Schadenersatzansprüche geltend machen.
Wissen
Domain ist die Bezeichnung für eine Internetadresse, z.B. www.wienerzeitung.at.
Domain-Grabbing ist die missbräuchliche Registrierung einer größeren Anzahl von Internet-Domainnamen. Ziel ist, diese Domains gewinnbringend zu verkaufen oder durch deren Nutzung Besuchern zu suggerieren, eine Webseite zu einem bestimmten Thema zu sein, obwohl der Inhalt wenig mit dem als Domainnamen benutzten Begriff zu tun hat.