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Schlussrunde für Investitionsvorteile

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Weihnachten steht vor der Tür - zumindestens empfinden das jene Unternehmen und Manager so, die heuer noch betriebliche Investitionen einplanen oder veranlassen. Was dazu an steuerlichen Incentives geboten wird, ist nicht sehr viel - und einiges davon gibt es heuer überhaupt zum letzten Mal. Die großzügige Steuerreform '05 muss wohl auch wieder etwas Geld zurückholen. Ein Überblick über das aktuelle fiskalische Angebot.


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Im Vordergrund steht nach wie vor die 10%ige Investitionszuwachsprämie, die für neue, körperliche, abnutzbare Anlagegüter vorgesehen ist.

Die Prämie für derlei Neuinvestitionen wird allerdings nur in jenem Ausmaß geboten, das über den Investitionen-Durchschnitt der drei Vorjahre hinausreicht. Zu beachten ist, dass Gebäude, Pkw, Kombi, aber auch Software nicht prämiert werden, geringwertige Wirtschaftsgüter nur dann, wenn sie nicht sofort voll abgesetzt, sondern auf mehrerer Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Die Prämie wird nur mehr für Investitionen bis Ende 2004 gewährt, was erfahrungsgemäß bedeutet, dass die Steuerprüfer auf das genaue Anschaffungsdatum achten werden. Schon jetzt ist klar, dass die in den Vorjahren hilfreiche "Preisübergangsklausel" nicht mehr akzeptiert wird. Die Prämie ist mit einem Ergänzungsformular zu beantragen; es steht jetzt fest, dass dieser Antrag - so er vergessen wurde - bis zur Rechtskraft des bezüglichen Jahressteuerbescheids nachgeholt werden kann.

Übertragung stiller Reserven

Eine oft vernachlässigte Begünstigung, die sich tatsächlich bloß als mehrjährige Steuerstundung darstellt, ist die Übertragungsmöglichkeit für aufgedeckte stille Reserven im Anlagevermögen. Zu solchen Aufdeckungen kommt es häufig, wenn Altanlagen veräußert oder eingetauscht werden. Die sich dabei ergebenden Buchgewinne können unter bestimmten Voraussetzungen im gleichen Jahr (oder im Folgejahr) mit Neu-Investitionen aufgerechnet werden, wodurch sich deren buchmäßige Anschaffungskosten verringern. Die erzielten Buchgewinne (die aufgedeckten stillen Reserven) werden so vor einer Sofortversteuerung verschont und nur sukzessive, entsprechend der verringerten AfA von den Neuanschaffungen steuerpflichtig freigesetzt.

Voraussetzung für die Übertragung stiller Reserven ist eine mindestens siebenjährige Betriebszugehörigkeit der Altanlagen; bei Betriebsgebäuden kann sie manchmal sogar bis zu 15 Jahren betragen. Grundregel für die Übertragung ist, dass Buchgewinne aus körperlichen Anlagen nur wieder auf körperliche, solche aus unkörperlichen auf unkörperliche und solche aus Betriebsgrundstücken nur auf Betriebsgrundstücke übertragen werden dürfen. Übertragungen auf Anschaffungskosten eines Betriebes oder Finanzanlagen sind nicht zulässig.

Vortrag per Rücklage

Können Neuinvestitionen nicht im Jahr des Ausscheidens der Altanlagen getätigt werden, dann ist es zulässig, diese Buchgewinne per "Übertragungsrücklage" ins nächste Jahr zu verlagern. Zu beachten ist, dass die Begünstigung für stille Reserven bei Kapitalgesellschaften nur mehr bis Ende 2004 zulässig ist; ab 2005 ist sie nicht mehr möglich. Einzelunternehmer und Personengesellschaften (hinsichtlich der an ihnen betei-ligten natürlichen Personen) können künftig diese Investitionsbegünstigung nutzen.

Prämie für Hochwasseropfer

Betriebe, die unter den Spätfolgen der Hochwasserkatastrophe von 2002 leiden und diesbezüglich noch Ersatzanschaffungen im Anlagevermögen vornehmen müssen, können dies noch bis Jahresende mit Steuervorteil tun. Für Ersatzinvestitionen in Form von Betriebsgebäuden wird eine besondere vorzeitige Abschreibung von 12%, für sonstige betriebliche Ersatzanlagen eine solche von 20% geboten. Wer sich alternativ dazu lieber für einen Investitionsbonus entscheiden will, kann anstelle der "Vorzeitigen" eine Prämie von 10% beziehungsweise 5% der Ersatzgüter beanspruchen.

400 Euro für "GWG"

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind nach wie vor mit dem Einzelwert von 400Euro begrenzt und insoweit im Jahr der Anschaffung (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern: im Jahr der Bezahlung) sofort voll absetzbar. Der Höchstbetrag versteht sich bei vorsteuerberechtigten Unternehmern exklusive Umsatzsteuer, sonst inklusive.

Fragliche Pkw-Luxusgrenze

Eine nur sehr indirekte "Investitionsbegünstigung" zeichnet sich bei betrieblichen Pkw bzw. Kombi ab. Das bisherige Angemessenheitslimit für solche Fahrzeuge war mit 34.000 Euro festgeschrieben. Durch eine vielbeachtete Ent-scheidung des Unabhängigen Finanzsenats scheint diese starre "Luxusgrenze" nunmehr aufgebrochen und dürfte heuer bis in die Region von 41.000 Euro reichen. (Die "Wiener Zeitung" hat ausführlich berichtet). Alle warten jetzt auf eine Meinungsäußerung der Finanzverwaltung.

Freibetrag fürs Internet

Last not least soll an eine - ebenfalls mit Ende dieses Jah-res ablaufende - Steuerbegünstigung im privaten Investitionsbereich erinnert werden. Für die Installation von neuen Internet-Breitbandanschlüssen gibt es einen einmaligen Freibetrag von maximal 50 Euro, für die laufenden Gebühren zusätzliche Freibeträge bis zu 40 Euro monatlich. Die Freibeträge sind unter den Sonderausgaben geltend zu machen.