Zum Hauptinhalt springen

Schlusstermin für UFS-Anträge

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Der seit heuer in allen Bundesländern tagende "Unabhängige Finanz-Senat" (UFS), der die bisherigen Zweiten Instanzen im Steuerverfahren ersetzt, ist derzeit mit der organisatorischen Amtsübernahme beschäftigt. In diesem Zusammenhang sieht das "Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz", auf das die Schaffung dieser neuen Rechtsmittelbehörde zurückgeht, zwei wichtige, mit Ende dieses Monats ablaufende Antragstermine vor.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 22 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Im Regelfall liegt die Entscheidung über Berufungsfälle künftig in der Hand eines (Einzel-)Referenten, es sei denn, man wünscht die Befassung des gesamten (viergliedrigen) Berufungssenats mit der Streitsache. Ein solcher Antrag muss stets schon in der Berufungsschrift oder jedenfalls in einem Vorlageantrag gestellt werden. Für bereits (aus der Zeit vor 2003) anhängige Rechtsmittel könnte ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch bis spätestens 31. Jänner 2003 nachgeholt werden

Ein schon seinerzeit gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss in solchen Fällen allerdings nicht neuerlich gestellt werden, er gilt auch für die neue Ära.

Antrag in Lohnsteuerfällen

Rechtsmittelfälle, für die früher weder ein Senat noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen waren, die somit "monokratisch" zu entschieden wurden, können jetzt ebenfalls zu Senats- und/oder Verhandlungsfällen werden. Dies gilt vor allem für Streitsachen in Lohnsteuerfällen. Auch in diesem Fall muss der Antrag für Verfahren, die vor 2003 eingeleitet wurden, bis 31. Jänner 2003 nachgeholt werden.