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Schneeräumung - eine eisige Pflicht

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Neben Klagen droht auch eine | Verwaltungsstrafe. | Fußgänger müssen schon aufpassen. | Wien. Der Winter steht vor der Tür und damit wohl auch der Schnee. Während es sich die einen zu Hause gemütlich machen, wenn draußen die Schneeflocken durch die Luft wirbeln, bedeutet die kalte Jahreszeit für Haus- und Grundstückseigentümer vor allem eines: Arbeit.


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Diese müssen nämlich dafür sorgen, dass der Gehsteig vor ihrem Grundstück nicht nur gesäubert, sondern bei Glatteis und Schnee auch gestreut ist - und das zwischen 6 und 22 Uhr. Ist eine Hausverwaltung für die Liegenschaft verantwortlich, muss sich diese um die Schneeräumung kümmern.

Die Drei-Meter-Zone

Dabei ist nicht nur der Gehsteig direkt vor der Haustür vom Schnee zu befreien. Die Räumungspflicht schließt auch Gehsteige mit ein, die nicht mehr als drei Meter vom Grundstück entfernt liegen - wenn etwa ein Grünstreifen dazwischen ist. Grundsätzlich ist der ganze Gehsteig zu räumen. In Wien gibt es allerdings eine Sonderregel: Bei Gehsteigen, die breiter als eineinhalb Meter sind, müssen nur zwei Drittel von Schnee und Glatteis befreit werden. Aber auch wenn kein Gehsteig innerhalb der drei-Meter-Zone vorhanden ist, muss geschaufelt und gestreut werden - und zwar auf einem ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.

Damit nicht genug, der Hauseigentümer muss auch Gefahren von oben vorbeugen: Dachlawinen und Eisbildung auf dem Dach sind zu beseitigen. Es reicht hingegen nicht aus, mit Stangen oder ähnlichem die Gefahrenzone zu markieren.

Wer seinen Räumungspflichten nicht nachkommt, haftet, wenn jemand auf dem ungeräumten Gehsteig ausrutscht und sich verletzt. In einem solchen Fall droht eine Schadenersatzklage oder sogar ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Dabei prüft das Gericht, ob der Verletzte bei ordnungsgemäßer Schneeräumung und Streuung nicht gestürzt wäre.

Unabhängig davon winkt dem Grundstückseigentümer bei Vernachlässigung der Streu- und Räumungspflicht ein Verwaltungsstrafverfahren. Dabei sind Geldstrafen bis zu 72 Euro vorgesehen. Wer besonders achtlos ist und die Gefahrensituation - etwa durch Ausschütten von Wasser auf den Gehsteig - noch verschärft, der kann dafür bis zu 726 Euro hinblättern.

Was ist noch zumutbar?

Doch wie weit geht die Räumungsverpflichtung? Die ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner stellt im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" klar, dass "der Bogen nicht überspannt werden darf". Die Judikatur verlangt nicht, dass der Hauseigentümer bei starkem Schneefall oder Eisregen ständig auf die Straße läuft, um zu schaufeln und zu streuen. "Den Fußgänger trifft ja auch eine Verantwortung", fügt Pronebner hinzu.

Denis Marinitsch, Pressesprecher der Hausbetreuungsfirma Attensam, bestätigt, dass die Verpflichtung zur Schneeräumung "in Extremsituationen gelockert ist". Trotzdem muss das Ergebnis - die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit - gesichert sein.

Winterbetreuungsfirmen

Die meisten Liegenschaftseigentümer und Hausverwaltungen entledigen sich der Pflicht zur Schneeräumung, indem sie ein Unternehmen mit der Winterbetreuung beauftragen. Das ist grundsätzlich zulässig, weiß Pronebner. Allerdings sollte man sich ganz genau überlegen, welches Unternehmen man sich aussucht. Wer nämlich eine schlampige Firma beauftragt, den könnte ein Auswahlverschulden treffen. Verletzt sich ein Passant, kann er dann nicht nur gegen das unzuverlässige Schneeräumungs-Unternehmen, sondern auch gegen den Grundstückseigentümer oder den Hausverwalter vorgehen. "Man muss sich davon überzeugen, dass die Firma ordentlich ist", bestätigt auch Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Österreichischen Verbands der Immobilientreuhänder.

Pronebner beruhigt aber: Ein Fall, in dem dem Grundstückseigentümer ein Auswahlverschulden vorgeworfen wurde, sei ihr "noch nie untergekommen".

ARS-Seminare zur Schneeräumung und Streuung bei Glatteis am 15. November in Innsbruck und am 3. Dezember in Wien.

http:/www.ars.at