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Schon jetzt 30.000 Patente

Von Judith Regner

Europaarchiv

Nach dem derzeit geltenden Gesetz sind Computerprogramme von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Trotz dieser Ausnahme hat das Europäische Patentamt (EPA) seit 1986 rund 30.000 Patente auf Software vergeben - was illegal ist.


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Das durch Patente sicher gestellte Recht zur gewerblichen Nutzung von technischen Verfahren oder technischen Produkten ist zeitlich begrenzt. Innerhalb dieses Zeitraumes ist es nur dem Patentinhaber erlaubt, die Erfindung zu verkaufen oder zu lizenzieren. Ist ein Patent abgelaufen, kann jeder kostenfrei die in der Patentschrift beschriebene Erfindung nützen.

Traditionelle Patente werden für technische Erfindungen vergeben - auf Problemlösungen, deren Gültigkeit in Experimenten und Naturkräften überprüft werden muss. Softwarepatente hingegen beziehen sich auf Ideen. Ihre Wirksamkeit kann allein durch logische Schlussfolgerungen bewiesen werden. Eine juristische Definition des Begriffs "Softwarepatente" gibt es nicht.

In Europa sind nach dem derzeit geltenden Gesetz Computerprogramme von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Die Vergabe von Patenten ist in einem Übereinkommen von 1973, dem Europäischen Patentübereinkommen, geregelt. Trotz der Ausnahme für Computerprogramme hat das EPA - das keine Organisation der EU ist - seit 1986 rund 30.000 Patente auf Software vergeben, obwohl diese bis heute illegal sind.

Mit der EU-Richtlinie wird versucht, diese Praxis nachträglich zu legalisieren. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, legte die EU-Kommission im Februar 2002 erstmals den Entwurf einer Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen vor.

Im Gegensatz zum Patentrecht ist das Urheberrecht unveräußerlich. Letzteres bezeichnet das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk.

Regeln zum Urheberrecht

Da das Urheberrecht in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt ist, hat die EU zahlreiche Richtlinien erlassen, um das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. Computerprogramme sind durch die aus dem Jahre 1991 stammende Softwarerichtlinie (91/250/EWG) als literarische Werke im Sinne des Urheberrechts geschützt. Die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst wurde einheitlich auf den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt und gilt derzeit auch für urheberrechtlich geschützte Software. Das Urheberrecht sichert zwar eine konkrete Implementierung der Software, nicht aber das Verfahren an sich, das einem Programm zugrunde liegt.

Mehr zum Thema unter *http://www.wienerzeitung.at/patente