Zum Hauptinhalt springen

Schulterschluß zwischen Finanz und Krankenkassen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die Rasterfahndung gegen Schwarzarbeiter, Lohnverrechnungs-"Leichen" und Dienstnehmer auf Tauchstation hat begonnen. Seit Montag ziehen Finanz und Krankenkassen gemeinsam aus, um jenen | Arbeitgebern und ihren anonymen Mitarbeitern auf die Spur zu kommen, die dem Fiskus und der Sozialversicherung die gebührenden Lohnabgaben vorenthalten. Der Schulterschluß dieser Behörden ist | zukunftsweisend: Er könnte später zu gemeinsamen Kontrollinstanzen und sogar zu einem einheitlichen Abgabeninkasso führen.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 27 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Das seit Anfang September geltende neue Reglement zur Zusammenarbeit von Steuerbehörden und Sozialversicherern ist in einer ausführlichen Dienstvorschrift festgelegt, die soeben vom

Finanzministerium veröffentlicht wurde. Demnach sollen vor allem drei Kooperationen die künftige Teamarbeit vorbereiten:

1.) Prüfungsfeststellungen der Finanzbeamten und der Krankenkassenprüfer sollen untereinander ausgetauscht werden.

2.) Im Rahmen einer forcierten Gegenseitigkeitshilfe sollen die Finanzämter den Krankenkassenleuten auch ihre Akten öffnen, selbst dann, wenn das Steuergeheimnis dabei auf der Strecke bleibt.

3.) Bei der Feststellung, ob ein betrieblicher Mitarbeiter als "echter" Arbeitnehmer anzusehen ist oder eher als Selbständiger, sollen die Steuerprüfer den Versicherern zuarbeiten.

Totaler Informationsaustausch seit Sommer

Durch das im Sommer verlautbarte Budgetbegleitgesetz sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen Finanz und Sozialversicherung erheblich ausgeweitet worden.

Beide Behörden haben nunmehr die Ergebnisse ihrer jeweiligen Abgaben- oder Beitragsprüfungen in den Betrieben ohne besondere Aufforderung untereinander auszutauschen.

Eigentlich sollte diese gegenseitige Info-Welle durch elektronischen Datenaustausch erfolgen. Das funktioniert aber derzeit noch nicht. Deshalb hat das Finanzministerium ein ausführliches Formblatt

aufgelegt, das sowohl den eigenen Lohnsteuerprüfern als auch den Kassenrevisoren helfen soll, die Prüfungsbeanstandungen in standardisierter Weise für den jeweils anderen Prüfungspartner zu

signalisieren.

Eine Mängelliste zum Ankreuzen

Drei der häufigsten Missetaten in der Welt der Arbeit sind gleich an erster Stelle der Kontrollmitteilung zum etwaigen Ankreuzen vorgesehen:

Lohnzahlungen sind nicht in der Buchhaltung des geprüften Betriebes erfaßt bzw. nicht als solche verbucht (Schwarzlöhne!).

Der Dienstgeber/Arbeitgeber war bisher nicht erfaßt.

* Der/die Dienstnehmer/Arbeitnehmer war(en) bisher bei der Krankenkasse nicht angemeldet.

Als weitere mögliche Beanstandungsstandards sind vorgedruckt: Unrichtige Beurteilung von Zulagen oder von Reisekostenersätzen, die unrichtige Beurteilung von Werkverträgen und/oder freien

Dienstverträgen, nicht erfaßte Entgelte oder Sachbezüge aus den Dienstverhältnissen, und anderes mehr.

"Bedarfsprüfungen" nach "KM"

Das unheildräuende Mitteilungsformular ist natürlich nichts anderes als eine den finanzinternen Prüfermeldungen nachgeahmte Kontrollmitteilung ("KM"), die nun in dieser Form zur raschen und

effizienten Bearbeitung zwischen den beiden Institutionen ausgetauscht werden soll. Die Auswertung dieser Kontrollmitteilung soll auch rasch zu entsprechenden Auswirkungen bei den verfolgten

Betrieben führen. So sollen in den Fällen der oben erwähnten drei Primärbeanstandungen (Schwarzlöhne; anonyme Dienstgeber; ungemeldete Dienstnehmer) umgehend "Bedarfsprüfungen" durch die jeweils

andere Behörde einsetzen.

Kooperation der Prüferteams ist angesagt

Ergeben sich während der Prüfung durch eine der beteiligten Behörden bereits Hinweise auf erhebliche Abgabennachzahlungen, dann muß der Prüfer schon während seiner Kontrollarbeit die

andere Behörde alarmieren, damit auch die ihren Prüfertrupp ungesäumt in Marsch setzt.

Neu und erstmalig ist dabei, daß beide Prüferteams ihre Aufstöberarbeit auch im Zusammenwirken fortsetzen können. Daß sich an die gemeinsame Fahnderarbeit nicht bloß eine satte Abgaben- und

Beitragsnachforderung anhängt, sondern wohl auch noch ein vielschichtiges Bußverfahren, braucht nicht weiter illustriert zu werden. Hier ist jedoch keine Gemeinsamkeit vorgesehen. Jede Behörde droht

ihr eigenes Strafverfahren an und hält ihren eigenen "Schmalztopf" bereit.

Bruch des Steuergeheimnisses

Nach den Bestimmungen des ASVG sind die Steuerbehörden verpflichtet, den Sozialversicherern alle jene Auskünfte zu erteilen, die zu einer ordnungsmäßigen Vorschreibung von Sozialbeiträgen bei den

betroffenen Bürgern führen sollen. Diese steuerliche Amtshilfepflicht ist offenbar schrankenlos.

Nach Meinung der Finanz geht die finanzamtliche Auskunftspflicht nämlich so weit, daß auch steuerliche Unterlagen, Akteninhalte und Verschluß-Daten, die grundsätzlich unter das Steuergeheimnis

fallen, den Krankenkassen auf Anfrage bekannt gegeben werden müssen. Steuerexperten unter den Juristen sehen diese weite Gesetzesauslegung freilich als überzogen an und äußern

verfassungsrechtliche Bedenken.

Klärung der Dienstnehmer-Kriterien

Eines der wichtigsten Ziele der gemeinsamen Behördenarbeit ist die Klärung der Dienstnehmer-Kriterien. Es geht dabei um die einheitliche Einordnung der echten oder freien Dienstnehmer einerseits

und der "neuen Selbständigen" andererseits. Hier liegt in der Praxis tatsächlich noch vieles im argen, weil die bisher dazu ergangenen Richtlinien quallig und vieldeutig sind.

Freie Dienstnehmer gelten im Regelfall steuerlich als Selbständige; ihre Bezüge sind nicht lohnsteuerpflichtig, sondern im Einkommensteuerverfahren zu erfassen. Die Merkmale eines "Freien" sind

jedoch nicht zweifelsfrei katalogisierbar, was durchaus zu Interessenkollisionen zwischen den beiden Behördenapparaten führen kann.

Federführend bei der Beurteilung ist zunächst die Finanz, die dazu das Einkommensteuergesetz heranzieht und im übrigen die Kriterien in der kommenden Neufassung ihrer Lohnsteuerrichtlinien

festschreiben will. Und wenn sich Finanz und Kassen in diesen Fragen partout nicht einigen können? "Mir wer'n kan Richter brauchen", liest man zwischen den Zeilen. Dann ist eben "das Einvernehmen mit

dem Sozialversicherungsträger über die weitere Vorgangsweise herzustellen", heißt es im Finanz-Erlaß.