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Verschärfung seit Jahresanfang. | Manipulation soll ausgeschlossen | werden. | Erleichterung für Kleinunternehmer. | Wien. Das neue Betrugsbekämpfungsgesetz verlangt im Grundsatz, dass jeder Cent "Einzelumsatz" aufzuzeichnen ist. Jeder Unternehmer - egal ob Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Bilanzierer oder mit teilpauschalierten Einkünften - muss jeden Barumsatz pro Geschäftsfall einzeln in seinen Büchern erfassen. Dabei sind Datum, Leistung, Einzelpreis und Gesamtumsatz anzugeben. Mit dem Einsatz von neuer Prüfsoftware will die Finanz Lücken in den Umsätzen aufdecken.
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Strichlisten bleiben weiter zulässig
Die Form der Einzelaufzeichnung bleibt dem Unternehmer überlassen: Dieser kann Paragondurchschriften, Losungsblätter, Registrierkassenstreifen oder auch die beliebten Strichlisten verwenden. Die Strichlisten in Tabellenform müssen jedoch jeden einzelnen Cent in Barumsatz in zeitlicher Reihenfolge nachvollziehbar machen.
Auch EDV-Listen müssen die gesonderte Erfassung pro Geschäftsfall erlauben, sie dürfen nicht manipulierbar sein. Eine nachträgliche Veränderung von Eintragungen oder Löschungen von Datensätzen ist nur dann zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt ersichtlich gemacht werden kann. Eine innerbetriebliche Kontrollrechnung beispielsweise der Kellner ersetzt nicht die ordnungsgemäße Losungsermittlung.
Eine tägliche Entleerung von Automaten ist nicht notwendig, die Zählwerkstände der einzelnen Automaten ist festzuhalten.
Toleranzregel bei Überschreiten
Für Kleinunternehmer bringt die kürzlich veröffentlichte "Barbewegungs-Verordnung" erhebliche Erleichterungen: Bei Umsätzen unter 150.000 Euro pro Betrieb in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren müssen diese nicht einzeln aufzeichnen. Jungunternehmern bleibt daher bis zum dritten Jahr Zeit, bis sie die verschärfte Losungsermittlung trifft. Sogar eine Toleranzregel wurde erlassen: Das einmalige Überschreiten innerhalb eines Drei-Jahreszeitraumes um nicht mehr als 15 Prozent führt nicht zum Verlust des Rechtes auf Vereinfachung.
Eine zweite Ausnahme betrifft Umsätze, die von Unternehmern mit "kalten Händen" auf öffentlichen Plätzen erwirtschaftet werden. Folgende Unternehmer sind im Erlass angeführt:
Maroni-, Luftballon-, Christbaum- oder Eisverkäufer,
Markt-, Jahrmarkthändler oder Blumenverkäufer,
Ausschank unter Schirmen, Zeltdächern, Schneebars, etc.,
Fiaker, Pferdeschlittenbetreiber, etc.
Hier zeigt sich das Ministerium allerdings kleinlich: Wenn ein fest umschlossener Raum zur Verfügung steht und ein Aufenthalt für den Unternehmer oder seinen Mitarbeitern zumutbar ist, gehen die Erleichterungen ins Leere. Der Umsatz muss auch nicht direkt in den Räumlichkeiten selbst erwirtschaftet werden. Tankstellen mit Tankwarthaus, der Verkauf von Holz im Lagerhaus, von Obst oder Wein ab Hof oder der Ausschank von Bier im Schanigarten eines Restaurants sind nach dem Erlass Umsätze in fest umschlossenen Räumen. Daher gelten dafür die verschärften Aufzeichnungspflichten.
Streit mit Finanz ist vorprogrammiert
Ein Restaurant mit Gastgarten muss also jeden einzelnen Umsatz gesondert aufzeichnen, wobei eine gemeinsame Tischbonierung ausreichend ist. Gastronomiebetriebe in öffentlichen Badeanstalten, auf Zeltfesten oder in Schutzhäusern sind nach dem Erlass wie bisher zur vereinfachten Losungsermittlung mittels Kassasturz am Ende des Tages berechtigt. Bei dieser schwierigen Abgrenzung sind Streitigkeiten mit der Finanz vorprogrammiert.
Was passiert, wenn die neuen Aufzeichnungspflichten nicht beachtet werden? Nach Meinung der Finanz tritt die Schätzungsbefugnis ein. Die Steuerberater der betroffenen Klienten werden sich vermutlich gegen diese Auffassung zur Wehr setzen.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.