Für Generationen von Lohnverrechnern ist der Code 67/8 ein Dogma. Im Schlaf können sie die Anwendung des sogenannten Belastungsprozentsatzes und die Nutzung des unverfälschten halben Einkommensteuertarifs herunterschnurren - ein Schema, zu dem der vielzitierte Einkommensteuerparagraph bloß zwei Abschnitte benötigt. Ab kommendem Jahr muss das große Umlernen beginnen.
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§ 67 Abs. 8 wird in 7 neue Lehrsätze untergliedert, womit vor allem der Durchschnittssteuersatz sein Ende findet.
Die neue Sicht zum uralten Thema "Vereinfachung der Lohnverrechnung" fordert von den Damen und Herren Lohnverrechnern künftig ein differenziertes Denken, vor allem innerhalb der einzelnen, neu gestylten Besteuerungsformen. Das zeigt am besten das Beispiel der Vergleichszahlungen.
Vergleichszahlungen
Zahlungen nach gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen müssen künftig in die darin enthaltenen Einzelkomponenten aufgespalten werden. Kostenersätze sind natürlich steuerfrei. Anteilige Abfertigungen, Pensionsabfindungen, Sozialplanzahlungen können mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Danach sind die auf die restlichen Bezugsteile entfallenden Sozialbeiträge abzuziehen. Zwischensumme. Hiervon darf ein Fünftel steuerfrei bleiben, vier Fünftel sind nach der Lohnsteuertabelle im Monat der Auszahlung zu versteuern. Nachsatz: Der Anteil der Sozialbeiträge, der auf das steuerfreie Fünftel entfällt, ist nicht abzugsfähig.
Keine 3-Jahre-Verteilung
Dass gerade bei den oft geballten Vergleichszahlungen die progressive Härte des Normaltarifs besonders schmerzlich ist, hatte man bei der Erstfassung des Gesetzentwurfes noch eingesehen und als Alternative eine (steuerliche) Verteilung der Auszahlungen auf drei Jahre eingeräumt. Diese 3-Jahre-Verteilung ist in der Regierungsvorlage nicht mehr enthalten.
Nachzahlungen und Entschädigungen
Eine "Zerpflückungsbesteuerung" ähnlich wie bei den Vergleichszahlungen soll künftig auch für Lohnnachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre gelten. (Für das laufende Jahr müssten solche Zahlungen ja durch "Aufrollung" versteuert werden).
Ein nur wenig gemildertes Steuerschicksal soll den Kündigungsentschädigungen und anderen Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen beschieden werden. Hier soll - nach Abzug der SV-Beiträge - generell ein Fünftel steuerfrei belassen werden; die restlichen 80% müssen progressiv versteuert werden.
Urlaubsabfindungen
Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen, also Ersatzleistungen für den nicht verbrauchten Urlaub eines Arbeitnehmers (oder stattdessen vom Arbeitgeber bezahlte freiwillige Abfindungsbeträge) sind generell mit dem Normal-steuersatz der Monatstabelle zu belegen; soweit sich darin "sonstige Bezüge" (also anteilige 13., 14. Bezüge) finden, gilt der 6%-Satz.
Pensionsabfindungen
Eine Metamorphose besonderer Art erfahren die Pensions-abfindungen. Sofern der Barwert der Abfindung im Zeitpunkt der Auszahlung die Freigrenze von 120.000 Schilling nicht übersteigt, bleibt es bei dem bisher schon geltenden steuerlichen Halbsatz. Ist die Abfindung höher, muss man durch Anwendung des § 67 Abs. 6 EStG für einen Teil den 6%-Steuersatz, für den Restbetrag den Normaltarif anwenden. Insgesamt bedeutet die Neuregelung jedenfalls eine spürbare Verschärfung der Besteuerung.
Übergangslösungen
Deshalb sind in der Regierungsvorlage zwei Übergangs-lösungen vorgesehen, die die "Pensionsabfinder" ein bisschen beruhigen sollen. Zum einen sollen im Jahr 2001 (nur in diesem einen Jahr) Beträge über 120.000 S zu einem Viertel generell steuerfrei ausbezahlt werden dürfen; der Progressionshammer gilt diesfalls nur für die verbleibenden drei Viertel.Zum anderen besteht auch die Möglichkeit (in allen kommenden Jahren), die Abfindung durch den Arbeitgeber direkt an eine Pensionskasse überweisen zu lassen, wo-durch sie zunächst steuerfrei bleibt. Die Steuerpflicht setzt diesfalls erst später ein, wenn die Kasse die bezüglichen Pensionsbeträge auszahlt.