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Schwierige Rückkehr aus der Karenz

Von Sophia Freynschlag

Wirtschaft

Es ist einem Arbeitgeber zumutbar, selbst eine Führungsposition während einer Karenz interimistisch zu besetzen, hat der Oberste Gerichtshof entschieden. Beim Wiedereinstieg in Elternteilzeit kommt es häufig zu Konflikten.


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Wien. Der Wiedereinstieg nach der Karenz sorgt immer wieder für Probleme zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. So auch im Fall einer Verkaufsleiterin in einem Wiener Luxushotel, die nach zwei Karenzen an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren wollte. Das Hotel hatte jedoch in der Zwischenzeit die Verkaufsabteilung mit jenen von zwei weiteren Hotels vom selben Konzern zusammengelegt, wodurch der Leitung nun 20 statt bisher 10 Mitarbeiter unterstanden.

Der Arbeitgeber als Kläger argumentierte, dass der bisherige Arbeitsplatz der Beschäftigten weggefallen sei und sie deshalb aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde. Das Hotel begehrte die Zustimmung zur Kündigung und berief sich auf die betriebsbedingte Kündigungsmöglichkeit.

Aufgabenbereich muss gleichwertig bleiben

Die Gerichte entschieden jedoch, dass es sich um denselben Arbeitsplatz handelte, der lediglich erweitert worden war: Der Aufgabenbereich blieb unverändert, die Verkaufsleitung war am selben Schreibtisch und mit denselben Arbeitsmitteln wie zuvor tätig. "Eine zwischenzeitig erfolgte Änderung des Arbeitsplatzes heißt nicht zwangsläufig, dass der frühere Arbeitsplatz weggefallen ist", teilt der Oberste Gerichtshof (OGH) mit.

Es sei daher einem Arbeitgeber "auch nicht unzumutbar, selbst eine höhere Stelle nur interimistisch zu besetzen". Es widerspräche dem Zweck des Mutterschutzes, wenn das Hotel die unbefristete Nachbesetzung der Stelle als Kündigungsgrund nehmen könnte. Das Dienstverhältnis mit einer Ersatzkraft könnte auch für eine höhere Position so abgeschlossen werden, dass es mit der Rückkehr der karenzierten Dienstnehmerin beendet oder das Ausmaß der Wochenstunden auf die Ergänzung der Teilzeitbeschäftigten eingeschränkt werden - also dass die Führungsverantwortung geteilt wird. Die Verkaufsleiterin wollte ihr Recht auf Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen und in Elternteilzeit mit 36 Wochenstunden wieder einsteigen.

"Nach der Karenz besteht der Anspruch auf einen gleichwertigen, dem Arbeitsvertrag entsprechenden Aufgabenbereich - egal ob der Mitarbeiter in Vollzeit oder Teilzeit zurückkehrt. Auch eine mehrfache Karenz ändert nichts an diesem Anspruch", sagt Sibylle Planteu, Arbeitsrechtsexpertin bei der Arbeiterkammer (AK) Wien. Für Führungskräfte gelte das ebenfalls. Auch wenn der Wiedereinsteiger eine andere Beschäftigung zugeteilt bekommt, darf sich das Entgelt nicht verringern.

In dem Fall, der vor dem OGH landete, lehnte die Wiedereinsteigerin eine untergeordnete Stelle als "Director of Training" ab, die ihr das Luxushotel bei gleichen Bezügen angeboten hatte. Der OGH entschied nicht darüber, ob sie zur Annahme dieser Stelle verpflichtet war. Er verweist darauf, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, die Dienstnehmerin nach Ablauf der Karenz in der gleichen Verwendung weiter zur beschäftigten, zu der sie vertraglich aufgenommen und eingesetzt worden war.

Bei einer Degradierung Stelle unter Protest antreten

Bietet der Arbeitgeber eine geringwertige Stelle an, "sollte der Arbeitnehmer diese unter schriftlichem Protest antreten", rät Planteu. Ob man die Versetzung in Kauf nehmen muss, sei letztlich eine Gerichtsentscheidung.

Bei der Arbeiterkammer melden sich immer wieder Betroffene, die nach ihrem Wiedereinstieg versetzt wurden: Beispielsweise wurden sie von einer Führungskraft zu einem normalen Angestellten degradiert. Im Handel komme es laut Planteu immer wieder vor, dass einer Filialleitung nach der Karenz eine Tätigkeit als einfache Verkäuferin oder sogar im Lager angeboten wird.

Bei einem Wiedereinstieg in Elternteilzeit (Anspruch darauf haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern nach mindestens drei Jahren Betriebszugehörigkeit) kommt es auch zu Konflikten über die Lage der Arbeitszeit. Die Betroffenen berichten von Druck der Arbeitgeber und Mobbing - so werden beispielsweise Besprechungen zu Terminen angesetzt, an denen sie nicht im Büro sind. Auch eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort kann laut Planteu eine Diskriminierung darstellen.

Betroffene sollten sich Unterstützung bei der AK holen, rät die Arbeitsrechtsexpertin. Innerhalb von drei Monaten wurden im Vorjahr 183 Fälle von Versetzungen nach der Karenz bei der AK Wien verzeichnet. Die Dunkelziffer sei hoch, so Planteu: "Viele geben klein bei und tun nichts."