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Selbstanzeige schützt vor Strafen

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Daten-CD-Affäre kommt in Österreich an. | Welche Kriterien eine Selbstanzeige erfüllen muss. | Wien. Deutschland hat bekanntlich eine Daten-CD mit brisanten Details über mögliche Steuersünder käuflich erworben. Auf diesem Datenträger sollen auch Namen von österreichischen Steuerzahlern zu finden sein.


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Damit geht auch hierzulande die nackte Angst um. Täglich rufen in den Steuerberatungskanzleien verunsicherte Klienten an und fragen, was sie tun sollen.

Die schlechte Nachricht zuerst: Eine Steueramnestie nach dem Vorbild der "italienischen Lösung" soll es in Österreich nach Auskunft des Finanzministers nicht geben. Freilich würden einige gewichtige Argumente für eine solche Steueramnestie sprechen, immerhin könnte die Republik Österreich erhebliche Steuereinnahmen gegen die Zusicherung einer Straffreiheit lukrieren.

Die gute Nachricht: Reuige Steuersünder bekommen noch eine letzte Chance. Mit einer ordnungsgemäßen Selbstanzeige bleiben selbst schwere Steuerbetrüger straffrei.

Bei ist jedoch Vorsicht geboten, denn nicht mit jeder als "Selbstanzeige" bezeichneten Meldung kommen die Steuerzahler ungeschoren davon. Nur bei einer fehlerfreien Selbstanzeige tritt Straffreiheit ein. Der Supergau für die reuigen Sünder: Sie zeigen sich selbst an und müssen dennoch Steuern und Strafe zahlen. Die Finanzstrafe kann bis zu 200 Prozent des verkürzten Betrages ausmachen. Wenn jemand mehr als 75.000 Euro an Abgaben hinterzieht, wandert er im schlimmsten Falle sogar ins Gefängnis.

Daher sollte jede Selbstanzeige nur mit Unterstützung eines Fachexperten konzipiert werden.

Um als ordnungsgemäß durchzugehen, muss eine solche Anzeige allerdings strenge Kriterien erfüllen, sie muss nämlich rechtzeitig erfolgen, bei der zuständigen Finanzbehörde erstattet werden, selbstverständlich den Sachverhalt umfassend und vollständig erläutern und den Täter namentlich nennen. Weiters hat der Steuersünder tätige Reue zu zeigen und muss die betreffenden Abgaben bezahlen.

Stolperstein: Der Zeitpunkt

Es macht einen gehörigen Unterschied, ob man es noch mit den Betriebsprüfern oder schon mit der Finanzstrafbehörde zu tun hat. Wenn Letztere eine Tat entdeckt und deshalb aktiv wird, ist die Chance auf Straffreiheit nämlich dahin.

Gleiches gilt, wenn sich bereits die Gerichte eingeschaltet haben. Dann sind die "Verfolgungshandlungen" schon von außen erkennbar.

Dass der Täter von etwaigen Ermittlungen - Vernehmungen, Hausdurchsuchungen oder Prüfungen bei einem Schwarzlieferanten - noch nichts weiß, spielt dabei keine Rolle: Die Selbstanzeige funktioniert nur, solange ein Vergehen noch nicht entdeckt ist.

"Erinnert" das Finanzamt hingegen daran, die - verpflichtende - Steuererklärung abzugeben, oder versendet die Betriebsprüfung ihre bekannten Kontrollmitteilungen, ist das noch nicht mit einer "Entdeckung der Tat" gleichzusetzen. Auch ein bloßer Verdacht der Behörde macht die Möglichkeit einer rechtzeitigen Selbstanzeige keineswegs zunichte.

Täterbenennung und tätige Reue

Die Chance auf ein "Outing" lebt so lange, bis der gestrenge Betriebsprüfer klingelt und mit seiner Amtshandlung beginnt: Wenn er die Vorlage der Geschäftsbücher und Aufzeichnungen verlangt, ist der letztmögliche Zeitpunkt gekommen, sich selbst ohne Strafe anzuzeigen.

Das Finanzstrafgesetz erfordert, dass der Straftäter explizit in der Selbstanzeige genannt werden muss.

Da auch juristische Personen strafbar sind, muss daher die juristische Person neben den verantwortlichen Organen genannt werden.

Auch wenn dies in der Praxis noch so schwer fällt, in der Selbstanzeige muss somit beispielsweise der folgende Satz aufgenommen werden: "Der Täter ist Other people’s money GmbH..." beziehungsweise "Herr Hans im Glück in seiner Funktion als Vorstand/Geschäftsführer hat.. ."

Tätige Reue im Steuerrecht bedeutet, dass der Steuersünder dem Fiskus die nicht rechtzeitig angemeldete und abgeführte Steuer nachliefern muss.

Falls das Finanzamt zustimmt, ist jedoch eine Stundung bis zu zwei Jahren möglich.