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Vor Verfügung ärztliche Beratung. | Widerruf ist | jederzeit möglich. | Wien. Mit 1. Juni trat das bereits im Vorfeld heftig diskutierte neue Patientenverfügungsgesetz in Kraft. Bereits bisher wurden häufig Patientenverfügungen errichtet, doch war ungewiss, ob und wann diese für den Arzt und andere Beteiligte verbindlich sind.
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Was ist nun unter einer Patientenverfügung im Sinne des neuen Gesetzes zu verstehen? Sie ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine konkrete medizinische Behandlung für den Fall ablehnt, dass er im Behandlungszeitpunkt etwa durch Krankheit, Unfall oder aufgrund einer geistigen Schwäche nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen wirksam zu erklären oder zu artikulieren. Gleichgültig ist, ob die Person bei der Errichtung bereits erkrankt ist oder nicht. Sie muss aber einsichts- und urteilsfähig sein, den Grund und die Bedeutung der von ihr abgelehnten Behandlung einzusehen. Kann der Patient zum Zeitpunkt der medizinischen Behandlung noch eine selbständige Entscheidung treffen und diese auch entsprechend artikulieren, so gilt natürlich diese Entscheidung.
Für eine verbindliche Patientenverfügung ist es erforderlich, dass die abgelehnten medizinischen Behandlungen konkret beschrieben sind oder zumindest eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen. Weiters muss ersichtlich sein, dass der Patient die Folgen seiner Entscheidung richtig einschätzt. Dazu ist vor der Errichtung eine umfassende ärztliche Aufklärung verpflichtend, die der Arzt zu dokumentieren hat.
Für Ärzte bindend
Die Patientenverfügung selbst ist vor einem Rechtsanwalt, Notar oder einem rechtskundigen Patientenvertreter zu errichten, wobei der Patient über die Folgen der Verfügung und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren ist. Eine Liste der eigens geschulten Rechtsanwälte und Ärzte ist bei der jeweiligen Kammer erhältlich oder auf deren Homepage ersichtlich. Natürlich bleibt es jedem unbenommen, sich auch an einen in diesen Listen nicht angeführten Arzt oder Rechtsanwalt seines Vertrauens zu wenden.
Erfüllt die Patientenverfügung die genannten Voraussetzungen, bindet sie Ärzte, Pflegepersonal und Angehörige an den darin kundgemachten Patientenwillen. Erfüllt sie diese hingegen nicht, so muss sie zumindest bei der Ermittlung des Patientenwillens beachtet werden. Um eine entsprechende Aktualität zu gewährleisten, ist die Verfügung nach fünf Jahren zu erneuern, wobei wieder ein ärztliches Aufklärungsgespräch voranzugehen und die Errichtung vor einer rechtskundigen Person stattzufinden hat.
Eine Patientenverfügung verliert aber solange nicht ihre Verbindlichkeit, als der Patient zu ihrer Erneuerung nicht in der Lage sein sollte. Sie wird auch unwirksam, wenn der Patient sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.
Die medizinische Notfallversorgung ist jedenfalls durchzuführen, sofern eine Patientenverfügung nicht zeitgerecht gefunden werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Patienten zu gefährden. Es empfiehlt sich daher, eine Hinweiskarte mit sich zu führen, aus der ersichtlich ist, dass eine Patientenverfügung errichtet wurde und wo sie sich befindet.
Auf E-Card speicherbar
Die Rechtsanwalts- und Ärztekammer Wien werden ein System erarbeiten, das unter Wahrung der anwaltlichen und ärztlichen Schweigepflicht ein rasches Auffinden von Patientenverfügungen ermöglichen soll. Zur Diskussion steht die Aufnahme der Patientenverfügung in eine nur von Ärzten einsehbare Datenbank. Es wird aber auch die Möglichkeit geprüft, die E-Card auf Wunsch des Patienten mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.
Barbara Pogacar ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brauneis-Klauser-Prändl in Wien.