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Sicher fahren im Winter

Von Michael Mathes*

Wirtschaft

Regen, Schnee und Nebel, dazu eisglatte Fahrbahnen: Bei Autofahrten im Winter ist besondere Sorgfalt geboten, da die Lenker verpflichtet sind, ihre Fahrweise den Straßen- und Sichtbedingungen anzupassen.


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Beeinträchtigen Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht des Kfz-Lenkers, so muss das Abblendlicht auch am Tage eingeschaltet werden. Unzureichende Beleuchtung kann neben einem Verwaltungsstrafverfahren auch straf- und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Höchstgeschwindigkeit nur bei optimalen Bedingungen

Die Ausschöpfung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Straße ist nur unter den günstigsten Bedingungen, also bei optimalen Sicht- und Fahrbahnverhältnissen beziehungsweise Bremsmöglichkeiten, zulässig. Somit muss bei winterlichen Straßen, insbesondere bei schnee- und eisglatter Fahrbahn, die Geschwindigkeit reduziert werden. Das bedeutet, in solchen Situationen ist eine Geschwindigkeit weit unter der normalerweise zulässigen Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Ansonsten kann den Fahrzeuglenker bei einem Verkehrsunfall, obwohl die höchstzugelassene Geschwindigkeit eingehalten wurde, dennoch ein Verschulden wegen überhöhter Geschwindigkeit treffen.

Winterreifen: Nicht Pflicht, aber sehr zu empfehlen

In Österreich gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung von Winterreifen. Bei Unfällen mit Sommerreifen ist die Haftpflichtversicherung daher jedenfalls eintrittspflichtig. Doch Vorsicht: Wenn das Benützen von Sommerreifen eine wesentliche Gefahrenerhöhung darstellt, die für den Versicherungsnehmer vorhersehbar und darüber hinaus unfallkausal war, besteht für die Versicherung ausnahmsweise eine Regressmöglichkeit.

Im Rahmen der Kfz-Kaskoversicherung ist die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit leistungsfrei. Dabei ist die Verwendung von Sommerreifen für sich allein nicht grob fahrlässig. Treten aber weitere Umstände, wie zum Beispiel angesichts der Fahrbahnverhältnisse erhöhte Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit hinzu, kann dies im Einzelfall dennoch zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Zu beachten ist auch, dass bei Verletzung von Personen die Verwendung von Sommerreifen als fahrlässiges Handeln strafrechtlich relevant werden könnte.

Kein Vorrang am Berg

Immer wieder stellt sich die Frage, wer bei der Begegnung am Berg Vorrang hat. Grundsätzlich gibt es keinen Vorrang des Bergabfahrenden oder Berganfahrenden.

In der Straßenverkehrsordnung ist nur geregelt, dass der Lenker eines Fahrzeuges einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen hat. Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten.

In einem solchen Fall muss jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist. Daher muss im Einzelfall auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und Fahrzeugbeschaffenheit entschieden werden, wem es eher zuzumuten ist, sein Fahrzeug zurückzufahren. Wichtig wäre es in einem solchen Fall, sich durch Licht- oder Handzeichen zu verständigen.

Zusammengefasst: Machen Sie das eigene Fahrzeug wintertauglich und wenden Sie im Straßenverkehr besondere Sorgfalt auf, um sicher durch den Winter zu kommen.