Zum Hauptinhalt springen

"Sie müssen ja bewusst die Augen vor dem Plagiat geschlossen haben"

Von Petra Tempfer

Recht
© adobe stock / Marco2811

Welche dienst-, urheber-, straf- und universitätsrechtlichen Folgen Plagiatsdelikte mit sich bringen können.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 4 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Die am vergangenen Wochenende zurückgetretene Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) steht unter Verdacht, Passagen ihrer Diplomarbeit und Dissertation großflächig abgeschrieben zu haben (die "Wiener Zeitung" hat berichtet). Erstere hatte sie 2006 an der Fachhochschule Wiener Neustadt abgegeben, Zweitere 2020 an der Slowakischen Technischen Universität Bratislava bereits in ihrer Funktion als Ministerin, die sie von 29. Jänner 2020 bis 11. Jänner 2021 war. FH und TU Bratislava kündigten die Überprüfung der jeweiligen Abschlussarbeit an.

So weit, so bekannt. Doch welche dienst-, urheber-, straf- und universitätsrechtlichen Folgen können Plagiatsdelikte grundsätzlich mit sich bringen? Zuallererst muss nach einer Plagiatsanzeige - in Aschbachers Fall eingebracht durch den Sachverständigen Stefan Weber - ein Verfahren mit Gutachten und Stellungnahmen beider Seiten klären, ob es sich tatsächlich um ein Plagiat handelt. Dieses Verfahren muss das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Einrichtung einleiten, zum Beispiel der Leiter des FH-Kollegiums.

Missbrauch der Amtsgewalt

Handelt es sich um ein Plagiat, "könnte es zu dienstrechtlichen Konsequenzen für diejenigen, die die wissenschaftliche Arbeit betreut und begutachtet haben, kommen", sagt dazu Hochschulrechtler Dieter Neger der Kanzlei Neger/Ulm Rechtsanwälte, die sich u. a. auf das Universitätsrecht spezialisiert hat. "Denn sie müssen, falls die Vorwürfe des Plagiatjägers zutreffen, ja bewusst die Augen geschlossen haben oder unqualifiziert sein."

Unabhängig davon, ob es sich um eine österreichische FH oder eine slowakische Uni handle, werde das der jeweilige Dienstgeber zu ahnden haben, so Neger zur "Wiener Zeitung". Für ein Angestelltenverhältnis könnte das etwa bedeuten, dass dieses gekündigt oder nicht mehr verlängert wird. Für Beamte könnte es zum Beispiel Konsequenzen bei der Entlohnung mit sich bringen.

Strafrechtlich dürfte ein Plagiatsdelikt laut Neger nur dann relevant werden, "wenn vorsätzlich betrügerisch oder wissentlich amtsmissbräuchlich vorgegangen worden ist". Betrug (§ 146 StGB), der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist, scheine bei Plagiaten allerdings unwahrscheinlich. Interessant könnte, so Neger, die Prüfung eines allfälligen Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) sein, da die Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit durch die universitären Betreuer einen Hoheitsakt darstellen könnte. Die diesbezügliche Strafdrohung beträgt sechs Monate bis fünf Jahre.

Urheber müsste aktiv werden

Relevant könnten auch urheberrechtliche Konsequenzen sein, sagt Neger. Diese würden eventuell dann schlagend, wenn in einer wissenschaftlichen Arbeit geistiges Eigentum "gestohlen" wird. Wer einen Eingriff in das Urheberrecht begeht, kann laut § 91 UrhG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden. Damit es dazu kommt, "müsste allerdings jemand, der sich urheberrechtlich geschädigt fühlt, aktiv werden", so Neger.

Bleiben noch die universitätsrechtlichen Folgen. Im Fachhochschulgesetz ist zwar anders als im Universitätsgesetz nicht definiert, was ein Plagiat ist. Festgehalten ist aber - ähnlich wie im UG 2002 - auch im § 20 FHG: "Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde." Bei Plagiatsvorwürfen werde im Zuge eines Verwaltungsverfahrens geklärt, ob die Übernahme fremder geistiger Leistung so gravierend ist, dass die Arbeit ohne diese anders benotet worden wäre. "Die Konsequenz wäre, dass der Titel aberkannt werden muss", sagt Neger. "Das ist aber eine Frage der Erheblichkeit."

Handelt es sich dabei um eine Arbeit, die Voraussetzung für eine Dissertation war, müsste die Universität, an der Letztere betreut wurde, ebenfalls in ein Prüfverfahren eintreten, ergänzt Nikolaus Forgó. Der Jurist ist Kommissionsmitglied der österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI), die 2008 als Verein gegründet worden ist. Im Fall Aschbacher käme hier allerdings verkomplizierend hinzu, dass wohl slowakisches Recht für die Dissertation anwendbar und dort eine rückwirkende Aberkennung des Titels möglicherweise nicht vorgesehen sei. Werden akademische Grade aberkannt, könnte der Verlust eines Titels, der Voraussetzung für die Besetzung einer beruflichen Stelle war, grundsätzlich in Folge auch zu Regressansprüchen führen.

Wissenschaftliche Arbeit?

Laut Forgó stellt sich aber vor allem auch eine prüfungsrechtliche Frage, die im Vorfeld zu beantworten sei. Und zwar jene, ob es sich bei einer derartigen Arbeit überhaupt um eine wissenschaftliche Arbeit handle, an die die üblichen Ansprüche zu stellen seien. Für den Bereich der Unis (nicht der FH) definiere § 51 UG nur "Diplom- und Masterarbeiten" als wissenschaftliche Arbeiten, nicht jedoch Bachelorarbeiten. Eine erschlichene Prüfungsleistung könnte, falls eine wissenschaftliche Arbeit verlangt, aber nicht erbracht wurde, somit zudem "ein Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis" sein. Die ÖAWI habe dazu Richtlinien erarbeitet und biete ihren Mitgliedern an, dass ihre Kommission potenzielle Verstöße untersucht, so Forgó. Wissenschaftliches Fehlverhalten kann ebenfalls dienst-, urheber-, straf-, universitäts- sowie zivilrechtliche Folgen haben.

Die lang erwartete Novelle zum Universitätsgesetz, die mit dem Studienjahr 2021/22 wirksam werden soll, bringt auch eine Änderung für Plagiate mit sich: Für diese soll eine Verjährungsfrist von 30 Jahren eingeführt werden.