An FHs müssen bei der Studienjahrwiederholung auch bereits bestandene Seminare wiederholt werden. | Die Österreichische Hochschülerschaft verlangt eine Debatte über Rechte von FH-Studierenden.
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Wien. Ein Student an einer Fachhochschule (FH) in Linz ist mehrmals durch eine Prüfung gerasselt und muss das Studienjahr wiederholen. In dieser "Extrarunde" muss er, so gibt es die Studiengangsleitung vor, auch bereits positiv absolvierte Lehrveranstaltungen wiederholen. Der Student, der nicht namentlich genannt werden will, braucht dadurch länger, als es die Mindeststudiendauer vorsieht, und er verliert all seine Beihilfen. Immer wieder erzählen FH-Studierende von Problemen wie diesen, berichtet die Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH).
Drei Versuche
Nach einer negativen Prüfung darf man laut Fachhochschulgesetz noch zweimal antreten. Ist auch der dritte Prüfungsantritt negativ, muss das Studienjahr wiederholt werden. Aus Sicht der ÖH entscheidet die Studiengangsleitung oft "individuell und willkürlich", ob und was wiederholt werden muss. "Bestünde die Möglichkeit des Wiederholens nicht, wäre der sofortige Ausschluss vom Studium nach negativem Letztantritt die Konsequenz, wie es an den Universitäten gehandhabt wird. Insofern haben die FH-Studierenden den Vorteil einer zusätzlichen Chance, das Studium zu einem positiven Abschluss zu bringen", entgegnet ein Sprecher der Fachhochschul-Konferenz.
"Kein Ermessungsspielraum"
Dass im Rahmen der "Extrarunde" oft auch Lehrveranstaltungen wiederholt werden müssen, die Studierende bereits positiv abgeschlossen haben, kritisiert Lucia Grabetz vom ÖH-Vorsitzteam: "Studiengangsleitungen nehmen sich die Freiheit, Benotungen mit ,Befriedigend‘ oder ,Genügend‘ in einer Studienjahrwiederholung nicht anzuerkennen."
Bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind laut FH-Gesetz nur dann zu wiederholen, "sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht". Eine generelle Verpflichtung, bestandene Prüfungen allein aufgrund der Benotung zu wiederholen, sei aus dem Gesetz nicht abzuleiten und nicht zulässig, heißt es dazu in einem Schreiben aus dem Wissenschaftsministerium. Darin verweist das Ministerium auch auf die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung Beschwerde einzubringen oder die Ombudsstelle für Studierende aufzusuchen.
Die Beschwerde beim Kollegium einzubringen ist laut ÖH in der Praxis oft problematisch, da die Kollegien fast immer hinter den Entscheidungen der Studiengangsleitung stehen. "Wir sehen immer wieder, dass Studiengangsleitungen abseits von rechtlichen Rahmenbedingungen nach eigenem Gutdünken handeln", so Grabetz. Das sei möglich, da FHs im Privatrecht verortet sind, wodurch es vergleichsweise weniger Kontrollinstanzen gibt als in anderen Hochschulsektoren.
Privat- oder Verwaltungsrecht?
Die FH-Konferenz widerspricht: "Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung kann Beschwerde beim Kollegium eingebracht werden, in dem neben Lehr- und Forschungspersonal auch Studierende vertreten sind." Gegen Entscheidungen des Kollegiums wiederum könne das Zivilgericht angerufen werden, in einigen Fällen ist auch das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
"Solche Entscheidungen in die nächste höhere Instanz zu tragen, bedeutet privatrechtlich zu klagen, was mit enormen Kosten, Prozessdauer und Risiko verbunden ist. Als Einzelperson kann man willkürliches Vorgehen nur sehr schwer bekämpfen", sagt Grabetz und fordert, dass die derzeit privatrechtlich geregelten FHs ins Verwaltungsrecht überführt werden.
"Der Verwaltungsrechtsweg ist keineswegs weniger schwierig oder weniger teuer. Mangels Erfahrung kann auch nicht abgeschätzt werden, wie sich die Verfahrenskosten vor den neuen Bundesverwaltungsgerichten entwickeln werden", so ein Sprecher der FH-Konferenz, merkt aber an: "Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gelten als überlastet, und auf Entscheidungen muss man meist sehr lange warten."
Die Studentenvertretung verlangt überdies eine "grundlegende Debatte über die Rechte von Studierenden an den Fachhochschulen".
Studierende dürfen nicht bestandene Prüfungen an Fachhochschulen (FH) zweimal und an Unis dreimal wiederholen. Ist auch der letzte Versuch negativ, erlischt an der Uni die Studienzulassung. An FHs ist es möglich, einen Antrag auf Wiederholung des Studienjahres zu stellen.