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Ski und Sonne trotz Lockdown

Von Daniel Bischof

Politik

Urlaube im Ausland und Skifahren sind erlaubt. Abstandsregel ist nicht verpflichtend.


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Was ist jetzt noch erlaubt? Diese Frage drängt sich mit den neuen Ausgangsbeschränkungen in Österreich wieder auf. Die Verordnung von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) orientiert sich weitgehend an den Regeln, die bereits bei bisherigen Lockdowns gegolten haben. Einige Änderungen gibt es allerdings.

Die Ausgangsregel legt wieder fest, wann der eigene Wohnbereich verlassen werden kann. Dazu zählen etwa der Gang zur Arbeit, Betreuungspflichten, Einkäufe von Grundgütern oder der Kontakt mit "einzelnen engsten Angehörigen". Das sonntägliche Mittagessen mit der engsten Familie ist aus rechtlicher Sicht also kein Problem, hält Verfassungsrechtler Peter Bußjäger fest.

Unklar war zunächst aber die Lage rund um Auslandsreisen. Muss jemand, der Anfang Dezember einen Urlaub gebucht hat, diesen nun stornieren? Bereits bei vorangegangenen Verordnungen sei "nicht ganz klar gewesen", wie damit umzugehen sei, sagt Bußjäger. Von der Intention der Verordnung dürfe ein Urlaub "eigentlich nicht gedeckt sein". Allerdings sei "die Grundlage dafür, ein solches Verhalten zu bestrafen, wegen der derzeitigen Unklarheiten unzureichend", so der Verfassungsjurist.

Laut dem Gesundheitsressort sind Auslandsreisen möglich. "Es sind natürlich die Einreisebestimmungen bei der Einreise ins Zielland und nach Österreich zu berücksichtigen", heißt es zur "Wiener Zeitung". Urlauber müssen etwa bei der Einreise nach Österreich einen 2,5G-Nachweis erbringen, Antigen- und Antikörpertests sind nicht mehr gültig.

Fragezeichen bei Skihütten

Explizit in der Verordnung geregelt ist der Wintersport. Seil- und Zahnradbahnen dürfen auch von Personen benützt werden, die sie "nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" brauchen. Skiurlauber müssen aber einen 2G-Nachweis erbringen. In geschlossenen oder abdeckbaren Liften muss zudem eine FFP2-Maske getragen werden. Während manche Skigebiete demnächst in die Wintersaison starten wollen, überlegen andere, das Ende des Lockdowns abzuwarten. Offen ist auch noch, inwieweit Skihütten auf der Piste geöffnet werden dürfen.

Die Verordnung erlaubt Wirten generell, die Abholung von Speisen und Getränken anzubieten - Alkohol muss sich in "handelsüblich verschlossenen Gefäßen" befinden. Speisen und Getränke dürfen aber "nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden". Wie das bei Skihütten durchgesetzt werden soll, sei fraglich, so Bußjäger: "Die haben ja alle riesige Terrassen. Da wird das realistischerweise dort konsumiert werden."

Nicht mehr in Kraft sind im Gegensatz zu früher verpflichtende Abstandsregeln. Darauf sei "verzichtet" worden, schreibt das Gesundheitsressort in seiner rechtlichen Begründung der Verordnung. "Eine sachgerechte und ausgewogene Abstandsregelung erfordert zahlreiche Ausnahmen, um Härtefälle zu verhindern." Im Sinne der Vollzugstauglichkeit und Rechtsklarheit werde daher davon "Abstand genommen", so das Ressort. Eine Empfehlung zu Mindestabständen wurde aber in der Verordnung verankert.

Lockerer als bei früheren Lockdowns sind auch die Besuchsregeln für Alten- und Pflegeheime. Bei den ersten Corona-Wellen gab es weitreichende Besuchsverbote, was auch zur Kritik führte, dass Betroffene dort vereinsamen würden. Nun sind Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Tag möglich. Die Voraussetzungen sind ein 2G-Nachweis und ein negativer PCR-Test.

Diese Regel trage "der inzwischen höheren Durchimpfungsrate" in den Heimen und dem "Ausgleich mit den Interessen der Bewohner (insbesondere im Hinblick auf den dauerhaften Aufenthalt) Rechnung", schreibt das Gesundheitsressort in der Begründung. Die Länder können aber auch strengere Besuchsregeln erlassen.

"Gröbste Falschmeldung"

Falschmeldungen kursieren derzeit rund um Briefe, welche die Stadt Wien in den nächsten Tagen an Ungeimpfte verschicken wird. Betroffene werden darin aufgefordert, sich impfen zu lassen. Weiters wird darin auch bereits ein reservierter Impftermin für die Personen angegeben. "Das Schreiben zu ignorieren, kann gefährlich werden, denn der Absender geht dann davon aus, dass ihr das Angebot annehmt", wird in einem Text gewarnt, der vielfach in den Sozialen Medien geteilt wird. Es wird empfohlen, per eingeschriebenen Brief zu antworten. In einem Beispieltext wird vorgeschlagen, unter anderem zu erwähnen, man werde das Angebot "aus persönlichen und medizinischen Gründen" nicht annehmen.

Es handle sich "um gröbste Falschmeldungen" und eine "Irreführung von Menschen", sagt Bußjäger. Der Brief der Behörde sei "rechtlich völlig unverbindlich". Die Nichteinhaltung des Impftermins hat keine Konsequenzen. Diese könnte es erst geben, "wenn es ein Impfpflicht-Gesetz gibt, das an behördliche Handlungen Rechtsfolgen knüpft". Der Gesetzesentwurf für eine solche Impfpflicht müsste bereits Anfang Dezember vorgelegt werden - sofern es zu einer "anständigen Begutachtung" kommen soll, wie Gesundheitsminister Mückstein mehrfach gefordert hat.

Die generelle Impfpflicht soll im Februar 2022 in Kraft treten. Einer der Knackpunkte wird die Höhe der Strafe bei Verweigerung sein. Geplant ist derzeit eine Verwaltungsstrafe - die "Wiener Zeitung" berichtete. Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) hat abgestufte Sanktionen bis bin zu 3.600 Euro genannt. Bußjäger hingegen hält einen Strafrahmen von 300 bis 500 Euro für denkbar.