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Slowakei erleichtert Konkurseröffnung

Von WZ-Korrespondentin Karin Rogalska

Wirtschaft
Forderungen einzuklagen soll für Gläubiger slowakischer Firmen in Zukunft einfacher möglich sein.
© © arahan - Fotolia

Novelle des Konkursgesetzes stärkt Stellung der Gläubiger.


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Bratislava. Ein österreichisches Bauunternehmen liefert an einen slowakischen Abnehmer, dieser geht in Konkurs. Die Österreicher bleiben auf fünfstelligen Forderungen sitzen und ringen mit einer Pleite, die Slowaken hingegen machen mit nur leicht veränderter Firma schon bald wieder Geschäfte. Solche Szenarien werden sich nicht mehr wiederholen, zeigte sich die slowakische Justizministerin Lucia Zitnanska vor kurzem beim Austrian Business Circle in Bratislava überzeugt.

Zu Jahresbeginn ist eine zweistufige Novelle des Gesetzes über Konkurs und Restrukturierung in Kraft getreten. Gläubiger pleitegegangener Unternehmen können ihre Forderungen nun wesentlich besser als bisher durchsetzen. Damit sollen sie auch eine gewisse Genugtuung erfahren. Schwerer als die finanziellen Einbußen wog bisher nämlich oft die Verbitterung darüber, dass sich Dreistheit für den Schuldner rentierte, weiß der österreichische Handelsdelegierte in Bratislava Patrick Sagmeister aus Erfahrungsberichten.

Zu beachten ist, dass die Rechtsangleichung heuer vor allem Änderungen im Prozessrecht mit sich bringt. Konkursverschleppungen werden erst ab 1. Jänner 2013 wesentlich strenger als bisher geahndet. Geschäftsführende Organe von Kapitalgesellschaften können dann etwa für das Zweifache des Mindeststammkapitals in Anspruch genommen werden. Da die Legislaturperiode wegen der vorgezogenen Parlamentswahlen am 10. März schon nach zwei Jahren endet, hat Zitnanska nicht alle von ihr beabsichtigten Änderungen im Konkursrecht durchsetzen können. So liegt eine schwarze Liste auf Eis, in der Unternehmer aufgeführt werden, die mutwillig eine Pleite herbeigeführt haben und deshalb kein weiteres Unternehmen mehr gründen dürfen.

Einleitung des Verfahrens leichter möglich

Heuer erleichtert sich die Eröffnung von Konkursverfahren. Ein Gläubiger braucht keinen Rechtstitel zur Zwangsvollstreckung mehr, sondern kann das Verfahren schon beantragen, insofern er gegen den Schuldner eine mehr als 30 Tage überfällige und ordnungsgemäß verbuchte Forderung hat, den Schuldner gemahnt hat und einen weiteren Gläubiger benennt. Arbeitnehmer oder Personen, die keine Buchhaltung führen können, können also keinen Antrag stellen. Die weiteren Verbindlichkeiten des Schuldners müssen nicht belegt werden, vielmehr reicht der Verweis etwa auf die Sozialversicherung aus. Damit ist das Risiko eines Konkurses für säumige Schuldner deutlich gestiegen. Im Übrigen kann nunmehr jeder Gläubiger, nicht mehr nur der Konkursverwalter, die Forderungen aller anderen Gläubiger anfechten.

Seit 1. Jänner werden Forderungen sogenannter verbundener Personen und fällige Pönalen im Konkurs nachrangig behandelt. Damit soll der bisher gängigen Praxis, dass aktuelle oder frühere Mitgesellschafter des Schuldners oder ihnen nahestehende Personen kurz vor Konkurseröffnung gesicherte Forderungen generieren und damit die Konkursmasse auf Kosten anderer Gläubiger manipulieren, ein Riegel vorgeschoben werden.

Eine Forderung muss wie bisher spätestens am 45. Tag nach Eröffnung des Konkursverfahrens angemeldet werden, damit der Gläubiger sein Stimmrecht wahrt. Wird sie später geltend gemacht, wird sie anders als bisher berücksichtigt, ohne dass damit ein Stimmrecht verbunden ist. Das Stimmrecht wirkt sich vor allem dann aus, wenn die Restrukturierung eines Unternehmens beabsichtigt ist. Dem Plan dazu muss nämlich jeder vorrangig besicherte Gläubiger zustimmen.