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Soziale Grund- und Menschenrechte in die Verfassung

Von Bernhard Achitz

Recht
Um Armut zu vermeiden, müssten alle Sozialleistungen regelmäßig an die Inflation angepasst werden.
© adobe.stock / Deminos

Die Corona-Pandemie zeigte die Schwächen des Sozialstaats gnadenlos auf.


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Soziale Sicherheit und sozialer Ausgleich haben Österreich erfolgreich gemacht. Der Sozialstaat hat sich in vielen Fällen bewährt, aber das heißt nicht, dass er gut abgesichert ist. Pensionen konnten gekürzt, die Mindestsicherung beschnitten werden, ganz ohne Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof.

Die Corona-Pandemie hat dann erneut gnadenlos die Schwächen des Sozialstaats aufgezeigt. Im Pflegebereich wurde offensichtlich, dass der Staat seinen Verpflichtungen nicht zu 100 Prozent nachkommen konnte. Der Personalmangel ist immer gravierender geworden. Durch die Pandemie wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Investitionen dringend notwendig sind. Sehr viel Geld wurde ausgegeben, und bald werden wieder die Diskussionen aufkommen, wo der Staat dieses Geld wieder hereinbekommt. Dann werden wieder Sozialkürzungen diskutiert werden, und da ist es notwendig, den Sozialstaat besser abzusichern.

Gescheiterte Versuche

Die Höhe der Sozialleistungen ist die eine Frage, eine andere aber die nach der Verankerung in der österreichischen Verfassung. Immer wieder wurde versucht, soziale Grundrechte in die Bundesverfassung einzufügen: Gescheiterte Entwürfe für die Bundesverfassung 1920 enthielten Grundrechtskataloge mit sozialen Verbürgungen; in den 1960er-Jahren gab es dazu eine ergebnislose Grundrechtsreformkommission; und auch im Österreich-Konvent haben wir intensiv darüber beraten. Am 12. und 13. Mai habe ich einen neuen Anlauf gestartet und Mitglieder des Menschenrechtsbeirats sowie Vertreterinnen und Vertreter der Armutskonferenz und zahlreicher NGOs und zivilgesellschaftlicher Gruppen eingeladen.

Ergebnis sind Beispiele, welche verfassungsrechtlichen Garantien zu welchen konkreten Maßnahmen führen sollen: Das Recht auf Bildung soll dazu führen, dass die freie Schulwahl durch tatsächliche Kostenfreiheit gesichert wird. Ein Grundrecht auf Gesundheit soll dazu führen, dass eine Behandlungsgarantie umgesetzt werden muss, inklusive Zugang zu Psychotherapie. Ein Rechtsanspruch auf Pflege müsste auch durchsetzbar sein. Ein Grundrecht auf leistbares Wohnen muss zu massivem Ausbau des sozialen Wohnbaus führen.

Um Armut zu vermeiden, müssten alle Sozialleistungen laufend an die Inflation angepasst werden. Scheinselbständige müssten unter den Schutz von Arbeits- und Sozialrecht gestellt werden. Aber auch ein komplett neu zu denkendes Grundrecht auf Daseinsvorsorge haben wir diskutiert. Es besteht ein klarer Zusammenhang zwischen sozialen Rechten und den persönlichen Grund- und Freiheitsrechten. Wo die Volksanwaltschaft Menschenrechtskontrolle durchführt, etwa in Pflegeheimen, zeigt sich: Wenn die materiellen Rahmenbedingungen nicht stimmen, wenn Personalmangel herrscht, dann sind Eingriffe in Grund- und Freiheitsrechte programmiert.

Laufende Anpassungen

Auch wenn es schwierig ist, soziale Grundrechte individuell einklagbar zu machen, ist ihre Verankerung in der Verfassung sinnvoll. Dadurch würden nicht bestimmte Leistungen, erst recht nicht deren Höhe, in Stein gemeißelt. Wenn wir einmal das Recht auf Absicherung im Alter in der Verfassung verankert haben, entbindet uns das nicht von der Diskussion, ab wann und in welcher Höhe diese Absicherung zu geben ist.

Selbstverständlich würde man über die Art der Absicherung und den Grad der Absicherung dann weiterhin Diskussionen führen müssen, und auch immer wieder Anpassungen durchführen. Das passiert ja auch bei den Freiheitsrechten, deren Interpretation sich im Lauf der Jahre immer wieder geändert hat. Wäre früher etwa erst das Einsperren im Netzbett ein unzumutbarer Eingriff gewesen, wird heute auch medikamentöse Behandlung unter Umständen als Freiheitsentzug gewertet. Diese Weiterentwicklung des Grundrechts ist deshalb möglich, weil das Grundrecht in der Verfassung verankert ist, weil der Verfassungsgerichtshof (VfGH) immer wieder seine Meinung dazu abgibt und weil Expertinnen und Experten im Rahmen des Verfassungsbogens immer wieder darüber diskutieren.

Zusammengefasst: Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie schnell es passieren kann, dass die Politik in Grundrechte eingreift, sogar in verfassungsrechtlich verbriefte Grundrechte. Die sozialen Grundrechte sind leider nicht im selben Ausmaß verfassungsrechtlich verbrieft - und unterliegen daher nicht der Kontrolle des VfGH. Aber auch ein Eingriff in soziale Rechte sollte der Kontrolle des VfGH unterliegen.

Wie Professor Walter Pfeil von der Universität Salzburg in seinem Vortrag beim NGO-Forum der Volksanwaltschaft sagte: "Österreich sollte nicht mehr der einzige EU-Staat ohne soziale Grundrechte in seiner Verfassung sein."

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