)
Kräftige betriebliche Investitionsförderungen sucht man im heimischen Steuerrecht vergebens. Die allgemeine vorzeitige Abschreibung, den Investitionsfreibetrag oder eine generelle Investitionsprämie gibt es nicht mehr. Erst die Konjunkturflaute und vor allem die Schäden nach der hochsommerlichen Flutkatastrophe haben den Gesetzgeber wieder auf Touren gebracht, um wenigstens bescheidene Impulse zu geben.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 23 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Soeben ist die Liste der aktuellen Möglichkeiten im Gesetzblatt erschienen.
Der erste zarte Anstoß kam durch das Konjunkturbelebungsgesetz im ersten Halbjahr: 7% zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit von den Herstellungskosten (oder Teilherstellungskosten) neuer Betriebsgebäude, von jenen, bei denen die Normal-AfA 3% sein darf. Diese ursprünglich nur für ein Jahr (2002) vorgesehene Begünstigung wurde jetzt bis Ende 2003 verlängert, wobei die begünstigten Herstellungskosten aber nicht mehr als 3,8 Mill. Euro pro Objekt betragen dürfen.
Investitionszuwachsprämie
Eine andere Art der Investitionsförderung ist die sogenannte Investitionszuwachsprämie, die an die wegen ihrer Kompliziertheit unbeliebte Eigenkapitalzuwachsverzinsung erinnert. Diese neue Prämie beträgt 10% jenes Mehrbetrages an betrieblichen Investitionen, die über den Durchschnitt der Investitionen in den drei unmittelbar vorausgegangenen Wirtschaftsjahren hinausreicht. Gefördert werden neue, körperliche Anlagegüter der Jahre 2002 und 2003, was entsprechende Vergleichsrechnungen mit den Jahren 1999 bis 2001 bzw. 2000 bis 2002 notwendig macht.
Nicht prämienfähig sind Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter, Pkw und Kombi sowie Güter, die in ausländischen Betriebsstätten eingesetzt sind. Die Prämie gibt es im Rahmen der bezüglichen Jahressteuererklärungen.
Unter dem Eindruck der hochsommerlichen Wetterkatastrophen wurde eine zeitlich begrenzte steuerliche Investitionshilfe für die Betriebe geschaffen: eine Sonderabschreibung für die notwendigen Ersatzbeschaffungen im Anlagevermögen, alternativ dazu eine Sonderprämie.
Auf diese Weise sollen Ersatzbeschaffungen in der Zeit von Juni 2002 bis Ende 2003 steuerlich gefördert werden. Geboten wird eine 12%ige vorzeitige Abschreibung von den (Teil-)Herstellungskosten von Betriebsgebäuden und eine 20%ige Sonderabschreibung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer (insbesondere beweglicher) Anlagegüter. Diese Vorzeitige erhöht allerdings nicht den Gesamtbetrag der Abschreibung der Güter, sondern ist vom jeweiligen Buchwert abzuziehen, so dass die Gesamtabschreibung (normal und vorzeitig) nicht über 100% der Buchwerte reichen kann.
Im Gegensatz zur 7%igen Gebäude-Abschreibung nach dem Konjunkturbelebungsgesetz ist die "Hochwasser-Vorzeitige" nicht an die Gebäude-AfA von 3% gebunden, könnte also auch von Betriebsgebäuden der Freiberufler sowie von Baulichkeiten (oder Teilen davon) beansprucht werden, die nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. In diesen Fällen entfällt übrigens auch das Limit von 3,8 Mill. Euro.
Anstelle der 12%-(20%)-Sonderabschreibung für Hoch-wassergeschädigte wird Betrieben, denen diese Form einer Steuerentlastung nichts bringt, eine analog gestaltete Investitionsprämie geboten: 5% für Gebäude bzw. 10% für andere Anlagegüter, die in der Periode Juni 2002 bis Dezember 2003 als Ersatzinvestitionen gelten. Für die Beanspruchung dieser Prämie muss übrigens nicht erst auf die Jahressteuererklärungen gewartet werden; sie kann sofort und sogar monatlich beim Finanzamt angesprochen werden.
Übertragung stiller Reserven
Eine alternative, vor allem unter Klein- und Mittelbetrieben wenig genutzte Begünstigung ist die Übertragung stiller Reserven. Sie bedeutet, dass man Buchgewinne aus dem Verkauf, Eintausch oder Verlust alter betrieblicher Anlagegüter auf neu angeschaffte Anlagen (die nicht unbedingt mit den alten wesensgleich sein müssen) übertragen kann. Der Fiktivgewinn wird mit den Erwerbskosten der Neuinvestitionen aufgerechnet und bleibt so zunächst von einer Versteuerung verschont. Durch die Verminderung der Neu-Anschaffungskosten wird natürlich die AfA-Basis und die AfA selbst verringert, wodurch es schließlich doch noch zu einer Versteuerung kommt, allerdings im Langzeitverfahren.
Voraussetzung für den Übergangstrick ist, dass die ausgeschiedene Altanlage davor mindestens 7 Jahre zum Be-triebsvermögen gehört haben muss; bei Betriebsgebäuden auf die bereits einmal eine stille Reserve übertragen wurde, sind es sogar 15 Jahre. Keine Mindestbehaltedauer gibt es allerdings, wenn Anlagen wegen höherer Gewalt (Hochwasserkatastrophe!) ausscheiden. Zu beachten ist, dass Buchgewinne aus körperlichen Gütern nur wieder auf körperliche übertragen werden können; bei unkörperlichen Gütern gilt dies analog. Buchgewinne aus Grund und Boden müssen wieder auf Grund und Boden übertragen werden und auch für Finanzanlagen gibt es eine Sonderregelung.
Rücklage als Überbrückung
Wer es nicht schafft, im Jahr des Anlagenabgangs neu zu investieren, kann die stille Reserve aus dem Buchgewinn 12 Monate lang per Rücklage oder Freibetrag vortragen, bei Abgängen zufolge höherer Gewalt sogar zwei Jahre lang.
Zur Abrundung des Katalogs der steuerlichen Invest-Be-günstigungen darf ein Hinweis auf die geringwertigen Wirt-schaftsgüter nicht fehlen: sie sind bis zum Einzelwert von 400 Euro jeweils sofort voll abschreibbar. Darin muss für nicht vorsteuerberechtigte Unternehmer allerdings auch die Umsatzsteuer inkludiert sein.
)
)
)