Es muss nicht immer gezielte Spekulation sein, wenn man Privatgegenstände, Wertpapiere oder Immobilien innerhalb bestimmter Fristen mit Gewinn verkauft und dafür vom Finanzamt zur Kasse gebeten wird.
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Für den Fiskus sind allein die im Gesetz festgeschriebenen Perioden maßgebend, auch dann, wenn solche Privatverkäufe etwa aus wirtschaftlicher Notlage notwendig werden.
Für mobile Privatgegenstände gilt eine "Spekulationsfrist" von einem Jahr. Wer also etwa ein wertvolles Möbelstück, ein Bild oder eine Sammlung innerhalb von einem Jahr ab Anschaffung mit Gewinn veräußert, erzielt einen einkommensteuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Die Frist von einem Jahr gilt auch für bestimmte Wertpapiere wie Aktien. Für Immobilien im Privatvermögen beträgt die gefährliche Spekulationsfrist 10 Jahre, in Sonderfällen sogar 15 Jahre. Allerdings kennt das Gesetz gerade beim Grundvermögen auch Befreiungs- oder Erleichterungsklauseln. So kann der Verkaufsgewinn bei Eigentumswohnungen (oder Eigenheimen) einschließlich zugehörigem Grundanteil dann "spekulationssteuerfrei" sein, wenn man die Wohnung seit der Anschaffung (mindestens aber zwei Jahre lang) selbst als Hauptwohnsitz benützt hat. Diese Steuerbefreiung gilt also auch beim Verkauf innerhalb der sonst üblichen 10-Jahre-Frist. Der Verkaufsgewinn eines selbst hergestellten Gebäudes ist jederzeit Einkommensteuer frei; dies gilt allerdings nur für den Gewinnteilbetrag, der auf den bloßen Baukörper entfällt. Der Verkaufspreisanteil, der auf den Bodenwert entfällt, kann dagegen sehr wohl steuerpflichtig werden.
Der Verkaufsgewinn aus einem unbebauten Grundstück darf sich ab dem 6. Jahr nach Anschaffung um jährlich 10% des seinerzeitigen Anschaffungspreises vermindern. Je später man also die Liegenschaft veräußert, umso mehr sinkt die Steuerbelastung.