Regelung nur für Bekämpfung von Armut und Not. | Tier- und Umweltschutzverbände sind ausgeschlossen. | Wien. Gemeinnützige Organisationen könnten neben Klein- und Mittelbetrieben und Familien zu den großen Gewinnern der nächsten Steuerreform zählen. Kommt es zu keinen Änderungen in den Gesetzesentwürfen, werden Spenden an karitative Einrichtungen künftig weitgehend steuerlich absetzbar sein.
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In Sachen "Charity" war der Finanzminister bis dato sehr restriktiv: Nur wenn für wissenschaftliche Forschungsprojekte oder die Beseitigung von Katastrophenschäden gespendet wird, darf der Wohltäter seine Zuwendung steuerlich geltend machen. Wer hingegen Organisationen wie Caritas, Rotes Kreuz oder Amnesty International in ihrer täglichen Arbeit unterstützt, schaut durch die Finger: Es braucht schon eine Naturkatastrophe und eine spezielle Hilfsaktion etwa der Caritas, damit Spenden steuermindernd wirken.
Das soll sich mit dem Kalenderjahr 2009 ändern. Verläuft alles nach Plan, sind Spenden an einen gemeinnützigen Wohltätigkeitsverband ab heuer generell steuerlich absetzbar. Einschränkung: wenn dessen Zweck darin besteht, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen. Der Gesetzgeber schreibt somit fest, dass die Bekämpfung von Armut und Not in Österreich oder in den Entwicklungsländern steuerlich ebenso mildtätig behandelt wird wie die Hilfe bei nationalen und internationalen Naturkatastrophen. Spenden an Umwelt- und Tierschutzverbände bleiben hingegen von der Begünstigung ausgeschlossen.
Gemeinnützige
Geht es nach dem Gesetzesentwurf, muss die Spende an eine gemeinnützige Einrichtung fließen, die von der Rechtsform her entweder Verein, GmbH oder Stiftung ist. Außerdem hat der vom Wohltäter ins Auge gefasste Hilfsverein zum Zeitpunkt der Spendenzahlung auch in eine eigene Liste eingetragen zu sein, die alle vom Fiskus "begünstigten Organisationen" und "begünstigen Spendensammler" enthält. Das Finanzamt Wien will bis zum 31. Juli 2009 eine erste derartige Auflistung veröffentlichen.
Damit nun nicht Wohltätigkeitsorganisationen wie Pilze aus dem Boden schießen und Missbrauch geschieht, legt der Gesetzesentwurf eine "Vorlaufzeit" von drei Jahren fest. An eine karitative Einrichtung kann also erst im vierten Jahr ihres Bestehens steuerbegünstigt gespendet werden. Für neu gegründete Hilfsvereine heißt es "Bitte warten"!
Auch für Arbeitnehmer
Nicht nur Unternehmer, auch Arbeitnehmer können steuerbegünstigt spenden. Dienstnehmer müssen der bedachten Organisation hierfür allerdings ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben. Eine Zahlung soll nicht doppelt abzugsfähig sein.
Wer mildtätig sein und dabei vom Fiskus ebenso mildtätig behandelt werden möchte, sollte auch noch die Obergrenzen beachten: Abzugsfähig sind Spenden nur im Ausmaß von maximal 10 Prozent des Einkommens des unmittelbar vorangegangenen Jahres. Somit schützt der Gesetzgeber die Spender wohl vor zu großen Vermögensverlusten . . .
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.