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Die Regierung plant neue Regelungen für die Einbürgerung. Ziel ist, die unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Bundesländern einzuschränken. Dabei handelt es sich eigentlich um ein Bundesgesetz, das die Einbürgerung im Regelfall erst nach zehn Jahren möglich macht. Allerdings gibt es Ausnahmen, die den Spielraum der Länder erhöhen. Einbürgerungen können so nach sechs, vier Jahren oder - z.B. bei Promis - noch schneller vorgenommen werden.
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Grundsätzlich ist österreichischer Staatsbürger, wer einen österreichischen Elternteil hat, sofern es sich um ein Ehepaar handelt. Bei einer nicht "legitimierten" Beziehung muss jedenfalls die Mutter Österreicherin sein, damit das Kind den Pass erhält. Sogar eine Einbürgerung wider Willen ist möglich, nämlich dann, wenn der Legitimierte (ab dem 15. Lebensjahr) diese nicht anstrebt, aber das Gericht zur Einsicht kommt, dass "der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Legitimierten dient."
Scheinbar einfach, de facto aber doch recht kompliziert stellt sich die Situation bei Zuwanderern dar. Die Kernbestimmung lautet folgender Maßen: "Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat." Voraussetzung ist aber, dass die Person nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei oder mehr Monaten verurteilt ist und der Lebensunterhalt des Betroffenen hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft.
Damit ist geklärt, dass ein Zuwanderer allenfalls auch länger als zehn Jahre warten muss, es geht aber auch in die umgekehrte Richtung - also dass die Einbürgerung deutlich früher stattfindet. Dies können die Länder entscheiden, sofern es einen "besonders berücksichtigungswürdigem Grund" gibt. Bei Minderjährigen reichen vier Jahre Wohnsitz in Österreich, bei Erwachsenen sechs Jahre, um eine Staatsbürgerschaftsverleihung aus diesem Anlass gewähren zu können.
Was ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" ist, wird im Gesetz etwas schwammig formuliert. So ist es beispielsweise möglich, anhand eines "Nachweises nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration" schon nach sechs Jahren die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Gleiches gilt bei "bereits erbrachten und zu erwartenden besonderen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet" sowie bei erfolgreichen Asylwerbern. Letztere können schon nach vier Jahren Wohnsitz in Österreich Staatsbürger werden. Gleiches gilt übrigens auch für EWR-Bürger.
Allerdings kann auch die Sechs- bzw. Vierjahresfrist noch unterboten werden. Dafür ist allerdings ein Beschluss der Bundesregierung nötig. Diese muss mittels Ministerratsbeschluss bestätigen, "dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt".
Spezielle Regelungen gibt es für Ehen. Die Staatsbürgerschaft kann dann verliehen werden, wenn der Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings muss die Verbindung gesetzlich seit mindestens einem Jahr aufrecht sein und der Staatsbürgerschaftswerber seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren in Österreich haben. Bei zwei Jahren Ehe muss der Wohnsitz drei Jahre im Land sein. Dritte Option: Die Ehe ist seit mindestens fünf Jahren aufrecht und der Gatte ist seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichischer Staatsbürger.