Worum es bei den Steuererleichterungen konkret geht, die der Nationalrat in der Corona-Krise beschlossen hat.
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Die Corona-Krise wirkt sich stark auf österreichische Unternehmen mit Ergebniseinbrüchen aus. In dieser Situation möchte die Regierung Unternehmen mit steuerlichen Investitionsförderungen unter die Arme greifen und hat vor dem Sommer ein Konjunkturstärkungs- sowie Investitionsprämiengesetz in den Nationalrat gebracht.
Dabei wurden Maßnahmen beschlossen, die im österreichischen Steuerrecht Neuland sind. Zur Investitionsförderung wurde eine "degressive" Abschreibung eingeführt, für Gebäude kommt eine "beschleunigte" Abschreibung. Weiters kommt eine direkte Förderung in Form einer Investitionsprämie.
Künftig degressive Abschreibung möglich
Bisher wurden Wirtschaftsgüter im Steuerrecht linear, daher gleichmäßig über die Nutzungsdauer, abgeschrieben. Künftig besteht im Steuerrecht für Investitionen ab dem 1. Juli 2020 die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von 30 Prozent, die jeweils auf den (Rest-)Buchwert anzuwenden ist. Dadurch kommt es zu einer viel schnelleren Abschreibung und Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage: Ein Wirtschaftsgut mit zehn Jahren Nutzungsdauer war bisher linear nach drei Jahren zu 30 Prozent abgeschrieben, bei Anwendung der degressiven Abschreibung mit 30 Prozent ist es nach drei Jahren bereits zu zwei Drittel abgeschrieben. Da die 30-prozentige Abschreibung unabhängig von der Nutzungsdauer anzuwenden ist, werden gerade langlebige Wirtschaftsgüter vergleichsweise schnell abgeschrieben. Dies ist gerade aus standortpolitischen Gründen zu begrüßen, da somit langfristige Investitionsentscheidungen, etwa in den Maschinenpark eines Industrieunternehmens, gefördert und Arbeitsplätze langfristig abgesichert werden.
Ausgeschlossen von einer degressiven Abschreibung sind nur die "üblich Verdächtigen" im Steuerrecht, nämlich unkörperliche Wirtschaftsgüter (die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind), gebrauchte Wirtschaftsgüter und Gebäude (für diese gilt die beschleunigte Abschreibung) und Pkw. Erstmals sind aber als Vorbote einer ökosozialen Steuerreform auch Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgeschlossen.
Für Gebäude, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt werden, wurde als weitere konjunkturfördernde Maßnahme eine "beschleunigte" Abschreibung vorgesehen. Dabei erhöht sich im ersten Abschreibungsjahr der für Gebäude zulässige Höchstsatz (2,5 Prozent beziehungsweise 1,5 Prozent) um das Dreifache (das heißt Abschreibung von 7,5 Prozent beziehungsweise 4,5 Prozent), im zweiten Jahr um das Zweifache (das heißt Abschreibung von 5 Prozent beziehungsweise 3 Prozent), wobei zusätzlich auch die Halbjahres-Regelung nicht anzuwenden ist. Ab dem dritten Abschreibungsjahr gilt wieder der reguläre zulässige Höchstsatz (2,5 Prozent respektive 1,5 Prozent).
Nach diesen Grundsätzen ist die beschleunigte Gebäudeabschreibung auch im außerbetrieblichen Bereich (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) möglich und daher für Erwerber von Vorsorgewohnungen und Anteilen an Bauherrenmodellen durchaus erfreulich.
Zusätzlich werden durch die Einführung einer Investitionsprämie weitere Anreize für Unternehmen geschaffen, in das Anlagevermögen zu investieren. Die Investitionsprämie beträgt 7 Prozent der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie sogar 14 Prozent. Keine Investitionsförderung steht jedoch für klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen zu. Die genaue Ausgestaltung der Investitionsprämie soll noch über eine Verordnung erfolgen, die in den nächsten Wochen erwartet wird.
Verlustrückgang mit5 Millionen Euro Deckelung
Neben den Investitionsförderungen wurde auch der von der Praxis geforderte Verlustrücktrag mit einer Deckelung von 5 Millionen eingeführt. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Verlust erzielen, können diesen nicht nur wie bisher in den folgenden Jahren verrechnen ("Verlustvortrag"), sondern bis zu einem Betrag von fünf Millionen Euro in das Jahr 2019 und falls erforderlich auch in das Jahr 2018 rücktragen ("Verlustrücktrag"). Dadurch können sie sich die in diesen Jahren gezahlte Einkommen- oder Körperschaftsteuer rückerstatten lassen und so ihre Liquidität verbessern. Damit dies relativ rasch erfolgen kann, wurde der Finanzminister ermächtigt, entsprechende Regelungen im Verordnungswege zu erlassen.
Schließlich wurde durch das Konjunkturstärkungsgesetz auch ein Teil der einkommensteuerlichen Tarifreform vorgezogen: Der Einstiegssteuersatz, der für Einkommensteile von 11.000 bis 18.000 Euro gilt, wurde bereits rückwirkend mit Beginn des Jahres von 25 Prozent auf 20 Prozent gesenkt, was bis zu 350 Euro bringt. In der Lohnverrechnung hat eine entsprechende Aufrollung bis spätestens September zu erfolgen, was im September bis zu 263 Euro mehr netto am Lohnzettel bedeutet und dann jeden Monat 29 Euro. Dadurch soll neben der Investitionsförderung auch der Konsum angekurbelt werden, um die Krise schneller zu bewältigen.