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Stärkere Rolle der Justiz

Von Christian Huber

Wirtschaft

Neues Schadenersatzrecht diskutiert. | Viele Bereiche mit Gerechtigkeitsdefizit. | Wien. Unter dem Vorsitz von Helmut Koziol, Professor für Zivilrecht in Wien, hat eine Arbeitsgruppe einen Vorschlag für ein vollkommen neues Schadenersatzrecht ausgearbeitet, der vor einem Jahr vorgestellt worden ist. Viele Professoren haben sich daraufhin kritisch zu Wort gemeldet. Es soll hier kurz skizziert werden, worum es bei der daraufhin geführten Diskussion inhaltlich geht.


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#Vage Umschreibung statt fester Tatbestände

Ein zentraler Streitpunkt ist das bewegliche System als Leitbild des neuen Schadenersatzrechts. Anstelle fester Tatbestände, die es bisher gab, wird im Entwurf wesentlich vager umschrieben, wovon Grund und Umfang eines Schadenersatzanspruchs abhängen. Es soll nur noch eine Basiswertung geben und dazu einige frei schwebende Ansatzpunkte. Wie das jeweils zusammengemixt wird, liegt weitgehend in den Händen des Gerichts. So soll etwa künftig bei jedem Schadenersatzanspruch zu prüfen sein, ob der Schädiger durch die Ersatzleistung drückend belastet und dem Geschädigten ein auch nur teilweiser Ersatz zumutbar ist. Die tagtägliche Schadensregulierung wird dadurch aber erheblich belastet, weil der Ersatzpflichtige stets meint, dass der Geschädigte mit ein bisschen weniger auch auskommen könnte; der Geschädigte wird aber darauf verweisen, dass das für den Ersatzpflichtigen so beschwerlich gar nicht sei.

Während der Gesetzgeber derzeit entschieden hat, bei welchen Konstellationen es eine vom Verschulden unabhängige Haftung gibt, wäre künftig zu unterscheiden, ob es sich um eine Quelle hoher oder eine solche erhöhter Gefahr handelt. Würde man nach dem Wortlaut meinen, dass eine höhere Gefahr ein größeres Gefährdungspotenzial als eine hohe Gefahr beinhaltet, stellt sich schlussendlich das Gegenteil heraus. Der Fachmann entdeckt diese Abstufung nach Studium der von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe geäußerten Intentionen; der juristische Laie oder auch nur der Wald-und-Wiesen-Anwalt wird das zunächst kaum für möglich halten.

Der Entwurf greift aber auch manche heiße Eisen auf, bei denen eine Wertentscheidung des Gesetzgebers geboten ist. So soll das Ausmaß des Ersatzes künftig nicht mehr vom Grad des Verschuldens abhängig sein. Auch wird bei jedem Grad des Verschuldens und auch bei der Gefährdungshaftung ein Trauerschmerzensgeld vorgeschlagen, was es nach derzeitiger Rechtsprechung nur bei grober Fahrlässigkeit des Schädigers gibt. Eine solche Entschädigung für seelisches Leid steht nahen Angehörigen nach einer vom Schädiger zu verantwortenden Tötung einer Person zu, v.a. nach Verkehrsunfällen.

Pauschale Abgeltung der Trauerschmerzen

Eine solche Zubilligung hat auch eine soziale Dimension. Während der "Reiche" nach dem Unfalltod eines Angehörigen sich häufig auf die Couch des Psychiaters legt, der irgend eine unfallkausale, behandlungsbedürftige seelische Krankheit diagnostiziert, was schon bisher zu einem Schmerzensgeldanspruch geführt hat, hat der "Arme" andere Sorgen. Er muss auch sonst mit Schicksalsschlägen allein fertig werden, ohne Streicheleinheiten vom Seelendoktor. Die Zubilligung eines Pauschalbetrags schafft insoweit ein Stück mehr Gleichheit. Es gibt aber zahlreiche Bereiche, in denen Gerechtigkeitsdefizite bestehen, die der Entwurf der Koziol-Arbeitsgruppe nicht oder kaum aufgegriffen hat: Ein Geschäftsherr muss heute für das Fehlverhalten seines Gehilfen grundsätzlich nur seinem Vertragspartner gegenüber einstehen, einem sonstigen Geschädigten nur ausnahmsweise. Das wird zu Recht als unbefriedigend empfunden. Diesbezüglich bringt der Vorschlag wenig Neues.

Kapital-Umrechnung einer Rente schwierig

Wird eine gemietete oder geleaste Sache beschädigt, muss der Schädiger für die Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung aufkommen. Die Belastung des Schädigers mit dem Ersatz der während dieser Zeit anfallenden Mietentgelte oder Leasingraten ist freilich derzeit davon abhängig, ob diesen Nachteil der Vermieter bzw. Leasinggeber zu tragen hat oder im jeweiligen Vertrag eine Überwälzung auf den Mieter bzw. Leasingnehmer erfolgt. Das widerspricht allgemeinen Grundsätzen der Schadensverlagerung. So kann etwa ein Arbeitgeber, der das Entgelt an den Mitarbeiter fortzahlt, auf den der Schaden somit übergewälzt worden ist, diesen Nachteil vom Schädiger ersetzt verlangen. Bei der Regulierung von Schadenersatzansprüchen in Form einer Rente kommt es häufig zu einer Kapitalabfindung. Da die Anwälte der Geschädigten im Gegensatz zum Haftpflichtversicherer keine Experten auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik sind, kommt es dabei gelegentlich zu einer Übervorteilung des Geschädigten. Dieser ist durch die Höhe des einmaligen Kapitalbetrags so geblendet, dass er die Günstigkeit kaum richtig einschätzen kann. Hier wäre die Möglichkeit einer Überprüfung durch das Gericht gewiss hilfreich.

Ist ein Schadenersatzanspruch nicht in vollem Umfang gegeben, weil den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, so erhält er bei einer Körperverletzung wie jeder andere Verletzte Leistungen aus der Sozialversicherung. Freilich wird nach österreichischem Recht - im Gegensatz zu Deutschland - dem Sozialversicherungsträger zugebilligt, Rückersatz vom Haftpflichtversicherer zu verlangen, ehe der Geschädigte mit dem von der Sozialversicherungsleistung nicht gedeckten Schaden zum Zuge kommt.

Da der Verletzte aber die empfangenen Leistungen ohnehin mit seinen Sozialversicherungsbeiträgen mitfinanziert hat, wäre es sachgerecht, dass ihm ein Vorrang eingeräumt wird bezüglich des durch die Sozialversicherungsleistungen nicht gedeckten Schadens. Auch dazu schweigt der Entwurf.

Der Entwurf der Arbeitsgruppe ist aber nicht der Weisheit letzter Schluss. Sosehr auch manches am bisherigen System verbesserungswürdig ist, für eine so umfassende Reform an Haupt und Gliedern, die zu erheblichen Defiziten der Rechtssicherheit führt, besteht kein Bedarf.

Christian Huber lehrt Zivilrecht an der Rheinisch-Westfälischen Techn. Hochschule in Aachen.