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Der Herr aus der höheren Finanzverwaltung nahm eine un-übliche Anleihe beim Kaisermühlen-Blues: "Das alles is a furchtbarer Kas!". Was er damit milde umschrieb, waren die neuesten Ergebnisse der parlamentarischen Verhandlungs-runde, die Umsatzsteuer betreffend: die Umsatzsteuer als Ersatz für den weitgehenden Wegfall der Getränkesteuer. Über die grundsätzliche Neuregelung hat die "Wiener Zeitung" bereits in der Vorwoche berichtet. Die Details hinter der Neuregelung werden erst jetzt wirklich erkennbar.
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Eine der wichtigsten Vorfragen zur richtigen Umsatzsteuerermittlung betrifft den Vor-Ort-Verzehr von Speisen, der seit heute dem erhöhten Steuersatz von 14% unterliegt. Das damit nicht nur die Verköstigung in Restaurants gemeint ist, ist klar. Wie weit der Begriff der Atzung an Ort und Stelle jedoch reicht, wird erst durch die "Klarstellung" im Abänderungsantrag zur zweiten Lesung des Gesetzes deutlich.
Verzehr an Ort und Stelle
So belehrt uns nämlich das parlamentarische Papier: "Speisen und Getränke werden unter folgenden Umständen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben: Sie sind nach den Umständen ihrer Abgabe und/oder nach ihrer speziellen Aufbereitung dazu geeignet, an einem mit der Abgabe in räumlichem Zusammenhang stehenden Ort verzehrt zu werden und es werden Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereit gehalten".
Spitzfindige Steuerpraxis
Vorrichtungen sind also das Kriterium, unter dem sich Speis und Trank umsatzsteuerbedingt verteuert. Dazu weiter im amtlichen Text: "Zu den Vorrichtungen zählen auch Tische, Pulte, Ablagebretter und dergleichen ohne Sitzgelegen-heiten". Ob man am spiegelnden Tresen, am Stehpult oder am rohen Zeltfest-Klapptisch schmatzt, ist egal: 14% USt sind drin.
Das Frühstück beim Anker am Bahnhof-Stehpult kostet 14% USt. Kipferl im Sackerl weggetragen und die schwarze Brühe extra machen 10%, auch wenn man dann doch beides heimlich am Stehpult verputzt.
Eine "Heiße" beim Würstelstand: immer 14%, denn der Würstelmann bietet ja ein Ablagebrett und allein das macht die Heiße zu einer Speise an Ort und Stelle, auch wenn man sie am Pappteller wegträgt.
Oder: Bei McDonald werden die Sesamlaberln ja "speziell aufbereitet" (nämlich erwärmt) und das allein macht sie 14%-teuer, selbst wenn man sie dann "taken away" im Auto verzehrt. Das gleiche Problem haben auch die Pizzabäcker: Selbst wenn sie per Botendienst liefern, liefern sie "speziell aufbereitet" zu 14%.
Jeder kann sich nun hundert weitere Beispiele ausdenken, aber die Praxis ist gar nicht lustig.
Eissteuer bleibt noch 1 Jahr
Leichter haben es da die Eissalonbesitzer. Weil es bis Jahresende noch die 10%-ige Eissteuer gibt, brauchen sie für ihre kalten Köstlichkeiten nur 10% USt verrechnen, egal ob das Eis im Salon oder davor zerrinnt. Erst ab 2001 werden sie um 4% höher versteuern müssen.
Probleme ergeben sich dagegen beim Catering, bei "Essen auf Rädern" oder bei den verschiedenen Partydiensten: sie sind allesamt 14%-Kandidaten. Im Wege einer erlassmäßigen "Gesetzesinterpretation" wird es aber vor allem Erleichterungen für die Sozialaktion geben.
Glück haben jedenfalls die Maronibrater und die fliegenden Popcornverkäufer im Stadion; Sie gelten normalerweise als umsatzsteuerfreie "Kleinunternehmer" und deshalb ist ihnen das ganze "speziell aufbereitete" Getue total egal.
Probleme der Hoteliers
Schwierigkeiten zeichnen sich für die Beherbergungsbetriebe ab, die ihre seit langem feststehenden Preiskalkulationen für die Saison per 1. Juni ändern (und damit die Gäste verärgern) oder belassen (und damit die Mehrkosten selbst übernehmen) müssen. Ihr Problem: sie müssen das Beherbergungsentgelt umsatzsteuerlich aufsplitten.
War bisher das im Zimmerpreis eingerechnete Frühstück einheitlich mit 10% USt-pflichtig, so muss jetzt das Frühstück aus dem Pauschalpreis herausgerechnet und separat mit 14% belastet werden; das bloße Zimmervermietungsentgelt bleibt mit 10% unverändert. Ähnliche Rechenaufgaben haben alle Betriebe vor sich, die Halb- oder Vollpension oder all-in-Preise (Beherbergung, Verpflegung, Tischgetränke, Sport- und Schwimmgelegenheiten, usw.) anbieten.
Pauschalierungen als Hilfe
Mit einem Pauschalierungserlass will die Finanz zu einer Vereinfachung der kasuistischen Beherbergungsmathematik beitragen. So soll bei Zimmer mit Frühstück bloß ein Teilbetrag von 5% des Gesamtentgelts mit 14%, der Rest mit 10% steuerpflichtig sein.
Bei Halbpension soll der 14%-Verpflegungsanteil mit 15%, bei Vollpension mit 20% des Gesamtentgelts angesetzt werden dürfen. Beim Hotel garni bleiben etwaige verpflegerische Nebenleistungen unbeachtlich. Beim all-in-Preis soll die Umsatzsteuer von 25% des Gesamtentgelts (bei Halbpension: 20%) berechnet werden (für die Tischgetränke werden somit zusätzliche 5% veranschlagt).
Keine Übergangsfrist
Erfreuliche Ansage aus dem Ministerium: Man will versuchen, "kleinkarierte Vollzugsanordnungen" möglichst zu vermeiden.
Ungeachtet der unzähligen Witzchen, die derzeit über die an sich unerfreuliche neue USt-Situation mit ihren noch unzähligeren Zweifelsfragen kursieren, bleibt für viele Betriebe das Problem der zeitgerechten Umstellung der Preisgestaltung im Letztverbraucherbereich. Verkaufskalkulationen, Preislisten und die Kassentechnologie müssen ohne angemessene Übergangsfrist aktualisiert werden.
Die Finanz gewährt nur eine kurze Toleranz für den Monat Juni, danach muss alles gesetzeskonform passen. Ein prominenter Steuerberater bringt es auf den Punkt: "Der reine Wahnsinn".