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Betrugsbekämpfungsgesetz ab 2007. | Neue Mitwirkungspflichten der Steuerzahler. | Wien. Der Fiskus steht seit Jahren schon vor dem Problem, dass Unternehmer mit Tageslosungen (insbesondere Gastronomen, Friseure) relativ ungefährdet ihre Umsätze verkürzen konnten. Das planmäßige Abrunden von Erlösen soll nun das Betrugsbekämpfungsgesetz mit einer massiven Verschärfung der Aufzeichnungspflichten ab 1.1.2007 verhindern.
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In Zukunft sind sämtliche Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festzuhalten. Erstmals normiert das Betrugsbekämpfungsgesetz den Grundsatz, dass eine Sicherung aller Einzelinformationen auch für die EDV-Buchführungen gilt. Eine nachträgliche Zusammenfassung der Daten zu einer Gesamtsumme ist zwar weiterhin zulässig, die Aufgliederung in einzelne Geschäftsfälle muss allerdings sichergestellt sein. Dies bedeutet in der Praxis, dass jedes einzelne Geschäft durch ein elektronisches Registrierungssystem erfasst werden muss.
Technischer Hintergrund dieser Verschärfung der Aufzeichnungspflichten ist die neue Prüfsoftware der Finanzverwaltung. Diese ermittelt mathematisch-statistisch (nach dem Benfordschen Gesetz) die Plausibilität der angegebenen Tageslosungen. Das Gesetz nach Benford geht davon aus, dass Zahlen in Datensätzen einer gesetzmäßigen Verteilung der Ziffernstrukturen folgen. Unnatürliche Werte können nach Ansicht der Finanzverwaltung mit der Prüfsoftware entdeckt und Schwarzumsätze rechtskräftig festgestellt werden.
Umstrittene Prüfung
Freilich ist das theoretische Konzept auch bei Mathematikern höchst umstritten, und kann - wenn überhaupt - nur funktionieren, wenn eine Vielzahl an Einzeldaten vorliegt.
Der Einsatz der Spezialsoftware erfordert daher eine Dokumentation aller Geschäftsfälle in elektronischer Form und die gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe dieser Daten. Die Neuerungen in der Bundesabgabenordnung schreiben vor, dass sich die einzelnen Geschäftsfälle in Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen müssen.
Außerdem wird in Zukunft die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen verschärft: Eine Verletzung dieser Pflicht hätte zur Folge, dass die Umsätze und Einkünfte geschätzt würden. Wenn also beispielsweise keine Einzeldaten in der EDV gespeichert und zudem sonstige Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten entdeckt und nicht aufgeklärt werden können, muss der Unternehmer selbst mithelfen, die richtigen Werte zu ermitteln. Ansonsten kann die Finanz die Bücher und Aufzeichnungen verwerfen.
Die Unternehmer haben daher auch verstärkt Maßnahmen zur Sicherung der Buchhaltungsdaten (EDV-Sicherungssysteme) zu treffen. Die Schätzungsbefugnis war bislang nur bei groben formellen und materiellen Mängeln in der Buchhaltung gegeben. Die Prüfsoftware soll nun helfen, Phantasiezahlen fern der wirtschaftlichen Realität auf die Spur zu kommen.
Aus juristischer Sicht ist die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung von Schwarzumsätzen freilich bedenklich, da sich kein Straftäter selbst belasten muss. Bei massiven Schwarzgeschäften kommt es aber fast immer zur Einleitung von Finanzstrafverfahren; Dann kann die Mitwirkungspflicht bei der Schätzung der wahren Verhältnisse aber keine Gültigkeit haben.
Für alle Steuerpflichtigen gilt aber, dass ordentliche Aufzeichnungen das sicherste Mittel gegen Erhebungen der Finanz sind.
Erich Wolf ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien.