)
Experte: Pfleger haben Anspruch auf ordentliches Gehalt. | "Staat soll auf Abgaben verzichten". | Wien. Wer illegale Pflegekräfte beschäftigt, muss mit saftigen Nachzahlungen rechnen, wenn sich die Pfleger ans Gericht wenden sollten. Darauf hat der Sozialrechtler Wolfgang Mazal gestern im Ö1-Morgenjournal verwiesen. Demnach können die Pflegekräfte Sozialversicherung, Pensionsversicherung, 13. und 14. Monatsgehalt und auch die Differenz auf bestehende Kollektivverträge einklagen - und zwar für mehrere Jahre rückwirkend: Sozialversicherungsbeiträge für die vergangenen fünf Jahre und Lohn für drei Jahre.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 19 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Damit aber nicht genug: Neben der Zahlung der Löhne an die Pfleger müssen natürlich auch anteilsmäßig Steuer und Sozialversicherung abgeführt werden, betont der Steuerexperte Karl Bruckner gegenüber der "Wiener Zeitung". Da die Tätigkeit der Pfleger in der Regel einem normalen Dienstverhältnis entspricht - fixer Arbeitsort zu bestimmten Zeiten - wäre der Dienstgeber für die Einbehaltung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungbeiträge sowie für deren Abfuhr verantwortlich. Pfleger müssen daher nicht befürchten, mit Forderungen von Finanz oder Sozialversicherungsträgern konfrontiert zu werden, sollte ihrer Klage auf Lohnzahlung stattgegeben werden. Würde das Jahresgehalt unter der Steuergrenze (derzeit 10.800 Euro) liegen, wäre allerdings ohnehin keine Steuer zu entrichten, erklärt Bruckner.
Wer ist Dienstgeber?
Probleme könnte es hingegen geben, wenn ein Pfleger mehrere Dienstverhältnisse in einem Jahr eingegangen ist; etwa weil er zwei Personen gleichzeitig gepflegt oder innerhalb des Kalenderjahres den Dienstgeber gewechselt hat. In diesem Fall hätte der Pfleger eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Hat er dies jedoch unterlassen, könnte die Finanz ein Finanzstrafverfahren gegen ihn einleiten.
Weiters ist offen, gegen wen sich eine Klage auf Nachzahlung der Löhne zu richten hätte. Da im Pflegebereich viele Stellen und Personen involviert sind, kann es schwierig werden, den wahren Dienstgeber - und damit den Beklagten - zu ermitteln: Ist es die Person, die gepflegt wird, oder der Verein, der den Pfleger vermittelt hat, oder sind es vielleicht die Angehörigen?
Ruf nach Sanierung
Durch die derzeit in Begutachtung befindliche Verordnung des Wirtschafts- und Arbeitsministeriums würden zwar alle negativen arbeits- und fremdenrechtlichen Folgen für Pfleger und Gepflegten, die sich aus der illegalen Beschäftigung eines Ausländers ergeben könnten (Abschiebung, Bußen), beseitigt. Die Ausnahmeregelung der Verordnung soll aber nur bei Tätigkeiten in Privathaushalten, in denen eine pflegebedürftige Person mit einem Pflegegeldbezug von mindestens Stufe 1 lebt und persönlich betreut wird, gelten. Ob der beschäftigte Pfleger echte Pflegetätigkeit oder bloße Hilfsdienste, wie Einkaufen, leistet, ist unerheblich.
Nachdem die bisher illegalen Pfleger nun per Verordnung legalisiert worden sind, sieht Mazal weiteren Handlungsbedarf bei den sozial- und steuerrechtlichen Fragen. Um Klagswellen und Unruhe unter den pflegebedürftigen Menschen zu vermeiden, sollte der Staat nun auch auf die Einhebung der Abgaben verzichten und diese selber tragen, so der Sozialrechtsexperte.

)
)
)