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"Wenn die Geschäftsführer wechseln, wechseln meistens auch die Bildergalerien in unseren Etagen. Wir bebildern unser Haus aber nicht nur nach dem Geschmack unserer Manager, sondern achten auch auf die Meinung unserer Geschäftspartner. Wenn ein Bild in unserem Betrieb Kritik hervorruft, geben wir es einfach wieder zurück und holen uns ein anderes". Der Direktor einer Wiener Handelsgesellschaft führt stolz durch die farbenfrohen Räume seines Betriebes und weist auf die erhöhte Arbeitsmotivation solcher Bildergalerien hin.
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Es geht dabei natürlich kaum um kostspielige Originalgraphiken, aber dennoch um wertvolle Reproduktionen, die das Ambiente der Arbeitsräume mit manchmal stillen, manchmal schreienden bildnerischen Aussagen bereichern können - je nach Wunsch des Mitarbeiters.
Keine AfA vom Kaufpreis
Spätestens hier kommt die Rede auf die steuerliche Be-handlung der Anschaffungskosten solcher betriebsinterner Bildergalerien. Man muss feststellen, dass die fiskalischen Regeln bei der Anerkennung dieser Kunstförderung im wesentlichen abweisend oder jedenfalls schwer durchschaubar sind. Dekorative Werke, womöglich solche mit zu erwartendem stillen Wertzuwachs, gelten steuerlich als nicht abschreibbares Betriebsvermögen. Im Anschaffungsfall müssten sie also in der Bilanz mit ihrem Kaufpreis eingefroren werden: keine (steuerliche) AfA.
Technische Abschreibung
"Kunstgegenstände wie Gemälde, Skulpturen, wertvolle
Gefäße und Ähnliches unterliegen im Regelfall keiner Abnützung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet wer-den", heißt es dazu in den Einkommensteuerrichtlinien. Und weiter: "Eine technische Abnützung vollzieht sich im Hinblick auf die werterhaltende Pflege in so großen Zeiträumen, dass sie vernachlässigbar ist".
Der Ankauf (und ein späterer Wiederverkauf) ist also steuerlich irrelevant. Was natürlich erst recht zur Suche nach Absetzmöglichkeiten für derlei innerbetriebliche Bildergalerien - zumal ihrer nur temporär vorgesehenen Nutzungen - geführt hat.
Miete oder Leasing
Die Lösung heißt Miete oder Leasing. Während im ersteren Fall das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung beim "Mieter" des Kunstwerkes (Gemälde, usw.) auf ein kurzfristiges Ver-tragsverhältnis mit dem "Vermieter" ohne besondere steuerliche Probleme hindeutet, setzt ein Bilderleasing eine längerfristige und - steuerlich gesehen - durchdachte Vertragsgestaltung mit dem Leasinggeber voraus.
"Geleaste nicht abnutzbare bewegliche Gegenstände (wie z.B. Kunstgegenstände) sind von Anfang an dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn die Vertragsgestaltung mehr für eine Anschaffung als für eine bloße Gebrauchsüberlassung spricht", heißt es in den Einkommensteuerrichtlinien.
Leasing als Nutzungsvertrag
Es ist der Schlüsselsatz für die steuerliche Absetzbarkeit der Entgelte für die innerbetriebliche Bildergalerie.
Im Rahmen derartiger Verträge von Bilderleasing darf also nicht beispielsweise ein späterer käuflicher Erwerb des Kunstwerkes erkennbar sein - die sogenannten Leasingentgelte müssen sich als bloße Nutzungsgebühren darstellen.