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Steuer-Kehraus, bevor das Jahr zu Ende geht

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Steuerabzug für Gewinnausschüttungen | . | Freibetrag für Weihnachtsgeschenke an die Mitarbeiter. | Wien. Vor dem Jahresende rausholen, was geht. Wer sich ein bisschen mit dem Gesetz auskennt, kann noch leicht und schnell Steuern sparen, bevor die Jahresbilanz auf den Tisch muss.


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Für Kapitalgesellschaften schaut es etwa bei Gewinnausschüttungen seit kurzem gut aus, wenn die Gewinne von einer Fremdfinanzierung herrühren. Anders als bei einem Einzelunternehmer oder einer Personengesellschaft sind nämlich die Zinsen für Fremdkapital bei der GmbH oder der AG abzugsfähig, wie der Verwaltungsgerichtshof kürzlich entscheiden hat.

Auch Vereine können noch so einiges an Steuerersparnis herausholen - eine gesetzliche Änderung im Abgabensicherungsgesetz macht es möglich. So kann ein Verein nun mehr Kapital für zukünftige Investitionen ansparen. Rückwirkend ab 2004 gilt ein zehnjähriger Durchrechnungszeitraum für den Freibetrag von 7300 Euro pro Jahr.

Ein Verein kann daher entweder jedes Jahr einen Gewinn von 7300 Euro steuerfrei kassieren oder einmalig in zehn Jahren einen Gewinn in Höhe von 73.000 Euro vereinnahmen. Damit will der Steuergesetzgeber das Leben von kleinen Vereinen erleichtern, weil sie nicht jedes Jahr investieren müssen.

Günstige Investitionen in Wertpapiere

Ein weiteres Steuerzuckerl gibt es für jene, die in den Kauf bestimmter Wertpapiere investieren. Denn für solche Investitionen ist ein Freibetrag in der Höhe von zehn Prozent des laufenden Gewinnes vorgesehen.

So kann etwa ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner seine Einkommensteuerbelastung reduzieren, wenn er Anleihen oder Investmentfondsanteile kauft. Die Wertpapiere finanzieren sich somit von selbst.

An die Steuer sollte man auch denken, wenn man seinen Mitarbeitern zum Weihnachtsfest etwas Gutes tun will. Geldgeschenke sind jedenfalls steuerpflichtig. Sachgeschenke wie Bücher, CDs oder Blumen kommen den Arbeitgeber deshalb günstiger. Bis zu dem Freibetrag von 186 Euro sind solche kleine Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Auch Goldmünzen beziehungsweise Golddukaten, bei denen der Gold- und nicht der Geldwert im Vordergrund stehen, sind bis zu dieser Grenze steuerfrei.

Wenn die Angestellten zur Weihnachtsfeier eingeladen werden, besteht ein Freibetrag von 365 Euro. Dieser Freibetrag gilt allerdings für alle Betriebsfeierlichkeiten eines gesamten Jahres. Bei einem Überschreiten ist der darüber hinausgehende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Auch ein etwas außergewöhnlicheres Weihnachtsgeschenk für die Mitarbeiter - die Bezahlung der Versicherungsprämie durch den Arbeitgeber - ist bis zum Freibetrag von 300 Euro pro Jahr und Person steuerfrei.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.