Dass das steuerliche Konjunkturpaket III als "Wachstumsgesetz" präsentiert wird, leuchtet ein; warum es ein statisches "Standortgesetz" ist, bleibt unklar. Denn das dicke Bundesgesetz aus der Jahresschlussproduktion der Staatsdruckerei verspricht einen Dynamik-Kick für die heimische Wirtschaft. Im Vordergrund steht zusätzliche steuerliche Forschungsförderung: Die Domäne der Multi und Großkonzerne soll jetzt auch für die Mittel- und Kleinunternehmen attraktiver werden.
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Der fiskalische Impuls ist nicht ganz neu, aber er wird spürbarer. Er soll - über die Förderung "erfindungsorientierter" Unternehmen hinaus - vor allem in der mittelständischen Wirtschaft zusätzliche Initiativen wecken.
"Erfinder"-Begünstigung
Die bisher auf die Entwicklungs- und Verbesserungskosten volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen beschränkte Steuerbegünstigung war lange die einzige fiskalische Unterstützung innovativer Betriebe.
Der dazu gebotene "Forschungsfreibetrag" wurde im Jahr 2000 letztmals aktualisiert; er beträgt jetzt 25% der bezüglichen Forschungs- und Entwicklungskosten. Übersteigen diese Kosten den Durchschnitt der F&E-Aufwendungen der drei Vorjahre, so kann für den übersteigenden Mittelwert ein Satz von 35% als Freibetrag beansprucht werden.
Voraussetzung für diesen, jetzt als "großen" Forschungsfrei-betrag bezeichneten Absetzposten ist, dass die bezügliche Erfindung patentrechtlich geschützt ist oder - wenn dies nicht der Fall ist - dass der volkswirtschaftliche Wert der Entwicklungsarbeiten wenigstens durch eine Bestätigung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft beglaubigt wird.
"Frascati Manual"
Der "erfindungsorientierte" Freibetrag stellte sich in der Folge freilich als zu enge steuerliche Förderungsmaßnahme heraus, zumal er vor allem auf die Forschungsabteilungen und Labors der Großindustrie ausgerichtet war. Die fiskalische Entdeckung, dass auch in der mittelständischen Wirtschaft wertvolle und erfolgreiche Forschungs- und Entwicklungsarbeit betrieben wird, erfolgte erst 2002. Ausschlaggebend dabei war eine Richtlinie der OECD, die die förderungswürdigen betrieblichen Bemühungen um Innovationen auf eine breitere Basis stellte. Diese Richtlinie, in einem dicken, in schwer lesbarem Fachenglisch verfassten Katalog namens "Frascati Manual" verpackt, wurde nun auch hierzulande zur Grundlage erweiterter steuerlicher Förderungen: 2002 wurde ein zusätzlicher "kleiner" Forschungsfreibetrag eingeführt.
"Kleiner" Freibetrag
Dieser "Kleine" steht seither für alle betrieblichen F&E-Arbeiten und Aufwendungen offen, die systematische, experimentelle und wissenschaftliche Methoden zur Grundlage haben. Die Begünstigung schöpferischer innovativer Arbeit soll unterstützt werden. Der Nachweis eines besonderen volkswirtschaftlichen Wertes ist hier nicht erforderlich. Verständlich, dass ein solcher Begünstigungsbereich einer Abgrenzung bedarf. In einer ausführlichen Verordnung aus dem Jahr 2002 hat die Finanzverwaltung daher den Förderungsbereich näher umschrieben, dabei aber auch durchaus attraktive Zugänge zu den steuerlich begünstigten Möglichkeiten aufgezeigt.
Einschränkungen betreffen unter anderem Aufwendungen für Versuchsproduktionen und für die Marktentwicklung von Produkten, für Marktforschung sowie für die routinemäßige Herstellung von Software; diese Entwicklungsaufwendungen sollen nicht begünstigt sein.
Prämie als Alternative
Der kleine Forschungsförderungsfreibetrag wurde ursprünglich (2002) mit 10% eingeführt, ab 2003 auf 15% erhöht und wird ab 2004 25% betragen.
Für Betriebe mit ungünstiger Ertragslage - für jene also, die aus dem "kleinen" Freibetrag wenig oder keinen Nutzen zie-hen können - besteht alternativ die Möglichkeit, eine steuer-freie Forschungsprämie anzusprechen; sie betrug ursprünglich (2002) 3% der Aufwendungen, wurde 2003 auf 5% erhöht und wird ab 2004 8% betragen.