Die "stillste Zeit des Jahres" ist meistens auch jene heftiger Steuernervosität. Manager, Gewerbetreibende, Freiberufler und Dienstnehmer holen Ratschläge ein, um möglichst alles an bestehenden oder vermeintlichen Steuervorteilen auszunützen. Dabei sollten die Überlegungen diesmal über den Jahresultimo hinausreichen; die neuen Steuergesetze wirken zwar erst ab 2004, sollten aber schon 2003 zum Nachdenken anregen.
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Hit der Reform 2004 dürfte die neue Steuerbegünstigung für den nichtentnommenen Betriebsgewinn werden, die nach der jetzigen legistischen Umsetzung jedenfalls erfreulich einfacher zu nutzen sein wird, als nach den Fassungen der Vorentwürfe: Gewinne, die zufolge Nichtentnahme zu einer Eigenkapitalerhöhung führen, können insoweit (bis zu 100.000 Euro jährlich) mit dem halben Steuersatz versteuert werden.
Die Begünstigung bleibt allerdings Gewerbetreibenden in der Rechtsform des Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft vorbehalten und sie setzt voraus, dass der Jahresgewinn durch Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt wird.
Damit sind Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit (Freiberufler) und Einnahmen-Ausgaben-Rechner von der neuen steuerlichen Wohltat ausgeschlossen.
Übergang zur Doppik
Was die Einnahmen-Ausgaben-Rechner betrifft, so zeichnet sich schon jetzt ab, dass viele solcher Unternehmer zur Doppik wechseln werden (was allerdings steuerpflichtige Übergangsgewinne erzeugen könnte). Noch häufiger wird aber bereits die Möglichkeit überlegt, Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften umzuwandeln, was diesen Gesellschaften nicht nur die Teilnahme am "nicht entnommenen Gewinn" sondern - als Nebeneffekt - auch die Vermeidung der Mindest-Körperschaftsteuer eröffnet. Die Umwandlung erfordert keine Spontanaktion: sie ist innerhalb von neun Monaten rückwirkend möglich.
Um die Steuerbegünstigung ab 2004 gleich voll ausnützen zu können, sollte man übrigens schon 2003 darauf achten, dass die Privatentnahmen den Jahresgewinn nicht übersteigen. Ein negativer "Eigenkapitalzuwachs" würde nämlich den steuerlichen Halbsatzvorteil im Jahr 2004 negativ beeinflussen.
Investprämie verlängert
Unterschiedliche Entwicklungen zeigen sich bei den steuerlichen Investitionsbegünstigungen. Die ursprünglich nur noch heuer geltende 10%ige Investitionszuwachsprämie, die praktisch nur für neue betriebliche Produktions- und Einrichtungsgüter (ohne Geringwertige) in Frage kommt, wird bis Ende 2004 verlängert.
Ähnliches gilt für die Sonderabschreibung bzw. für die Sonderprämie, die für katastrophenbedingt notwendige betriebliche Ersatzinvestitionen geboten wird. Nicht verlängert wird dagegen die 7%ige vorzeitige Abschreibung für betriebliche Bauinvestitionen; die bezüglichen Herstellungskosten sind nur bis Ende 2003 begünstigt, weshalb es hier bei jahresüberschreitenden Arbeiten auf genaue kostenmäßige und zeitliche Abgrenzungen zum 31.12.2003 ankommen wird. Die Normal-AfA für derlei Baulichkeiten bleibt weiterhin bei (nur) 3% per anno
Die in der Praxis fast nur von Kapitalgesellschaften genutzte sogenannte Eigenkapitalzuwachsverzinsung bleibt diesen Gesellschaften auch über 2003 hinaus zugänglich; dies deshalb, weil sie ja von der neuen Begünstigung des nicht entnommenen Gewinnes ausgeschlossen sind. Für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften gibt es dieses Verzinsungsprogramm letztmals nur noch für 2003.
Abfertigungsrückstellung
Für Arbeitgeber, die ihre steuerliche Abfertigungsrückstellung zur Gänze steuerfrei auf Eigenkapitalkonto oder auf eine versteuerte Rücklage übertragen wollen, besteht diese Möglichkeit 2003 zum letzten Mal; damit verbunden ist auch die - erlaubte - Totalauflösung des zugehörigen Wertpapierstocks - dies allerdings erst 2004.
Wer die Rückstellung weiter führt, muss die generelle Verminderung des zulässigen Höchstsatzes auf 45% (für Dienstnehmer ab 50: 60%) beachten; die Wertpapierdeckung zu Ende 2003 braucht nur mehr 40% der Vorjahresrückstellung zu betragen.
Eine starke Förderung erfährt das betriebliche Forschungs- und Entwicklungswesen. Der erst im Vorjahr neu eingeführte Forschungsfreibetrag II (bzw. die alternative Prämie) für allgemeine betriebliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf wissenschaftlicher Basis wird von 15% auf 25% der Ausgaben (bei Wahl der Prämie von 5 auf 8%) erhöht.
Unverändert bleibt der attraktive Forschungsfreibetrag I (bis zu 35%) für volkswirtschaftlich wertvolle (patentierte) Erfindungen.
Trick für Lehrherrn?
Keine Änderungen bringen die neuen Steuergesetze beim Bildungsfreibetrag bzw. beim Lehrlingsfreibetrag. Der Bildungsfreibetrag, der neuerdings nicht nur für externe, sondern auch für firmeninterne Mitarbeiterschulungen gilt, beträgt weiterhin 20% (mit Einschränkungen). Die Lehrlingsprämie beträgt 1.000 Euroje Lehrling und Jahr; da es dabei keine zeitmäßige Aliquotierung gibt, könnte auch ein noch knapp vor Jahresende begonnenes Lehrverhältnis die volle Prämie möglich machen.