)
Abgabe belastet Private und Betriebe. | Parteien und | Kirchen bevorzugt. | Wien. Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ist dringend reformbedürftig. Das beweist auch die derzeit laufende VfGH-Prüfung der Einheitswerte in der Erbschafts- und Schenkungssteuer (ErbSchSt).
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 18 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Österreich ist allerdings ein Paradies für Vermögende, da die ErbSchSt im internationalen Vergleich äußerst niedrig ist und seit 1993 keine eigene Vermögensteuer mehr eingehoben wird. Stattdessen werden die Kassen mit Abgaben, Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten gefüllt. Wer beschenkt wird oder erbt, bleibt hingegen ohne nennenswerte Steuerbelastung. Dass die Einhebung mehr kostet als sie bringt, ist leicht widerlegbar: Die Kriegs- und erste Nachkriegsgeneration hatte kein Vermögen zum Vererben, dies sollte sich in absehbarer Zeit aber ändern. Das System der ErbSchSt ist daher zu reformieren!
Das Recht besteht derzeit aus vielen Ungerechtigkeiten. So sind beispielsweise Aktien unter einem Anteil von einem Prozent - unabhängig von ihrem Verkehrswert - steuerfrei; ein wertmäßig viel geringerer zehn prozentiger Kapitalanteil an einem Familienunternehmen dagegen steuerpflichtig. Zudem sind Sparbücher bei inländischen Banken bei Erbschaften steuerfrei wie auch bestimmte ausländische Guthaben, wenn die Erträge daraus der KESt unterworfen wurden. Diese Befreiung gilt allerdings nicht für Schenkungen.
Trotz der niedrigen Steuer ist eine ersatzlose Aufhebung der ErbSchSt sachlich kaum zu rechtfertigen, da dann ganze Nachfolgegenerationen von den Verdiensten ihrer Vorfahren leben können und dies wohl nicht leistungsfördernd wäre.
Reformvorschläge
Steuern sollen ergiebig, effizient und gerecht sein. Die niedrigen Einheitswerte sind daher an die tatsächlichen Verkehrswerte für die Bemessung der ErbSchSt anzugleichen. Ein Bewertungsabschlag von bis zu einem Fünftel der Marktwerte wäre denkbar. Die Befreiung für KESt- oder gleichgestellte ausländische Bankguthaben ist auch auf Schenkungen auszuweiten.
Die Befreiung von Zwerganteilen an Kapitalgesellschaften (unter einem Prozent) ist durch einen Freibetrag zu ersetzen. Nicht die Höhe des Anteils, sondern dessen Wert ist entscheidend.
Bei einer Schenkung unter Ehegatten von Vermögen über fünf Millionen Euro beträgt die Schenkungssteuer nur 15 Prozent - unter nicht verheirateten Lebenspartnern 60 Prozent. Damit werden selbstverständlich auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften diskriminiert.
Derzeit sind gewinnstarke Kapitalgesellschaften auf Grund des Wiener Bewertungsverfahrens stärker besteuert als etwa ein Einzelunternehmen. Umgekehrt wird eine Kapitalgesellschaft in einer Verlustsituation in den letzten drei Jahren vor der Übertragung steuerlich besser gestellt als eine Nicht-Kapitalgesellschaft. Die Belastung sollte allerdings rechtsformunabhängig erfolgen.
Die steuerfreie Zuwendung an politische Parteien und an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist wegen deren abnehmender Bedeutung in der heutigen Gesellschaft zu hinterfragen. Parteien könnten damit vor der bevorstehenden Nationalratswahl in Vorleistung treten und auf schwer zu rechtfertigende Steuervorteile für sich selbst verzichten. Im Gegenzug dazu könnte der Freibetrag für die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben von derzeit 365.000 Euro pro Betrieb ausgeweitet werden. KMU sind nämlich der größte Arbeitsplatzmotor, eine Substanzsteuer wirkt hier wie eine unerwünschte Motorbremse.
Erich Wolf ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien.