Restriktives Österreich: NLP für Beruf nicht notwendig. | Deutschland: Kurse verbessern Rhetorik. | Wien. Der Abzugsfähigkeit von Kursen zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP) stehen in Österreich sowohl das Finanzministerium als auch die Rechtsprechung eher ablehnend gegenüber.
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Hingegen sah der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) zuletzt derartige Kurse besonders dann als beruflich veranlasst, wenn sie von einem professionellen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse auf eine Verwendung im Beruf angelegt ist. Der Anlassfall: Die Leiterin der Redaktion eines internen Informationsblatts für Führungskräfte nahm an mehreren Kursen zum Neuro-Linguistischen Programmieren teil, deren Gegenstand die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Teilnehmer war. Sie machte die angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend, doch diese wurden vom Finanzamt zunächst nicht berücksichtigt.
Beruflicher Aufstieg
Die Redakteurin wandte sich daher an den deutschen Bundesfinanzhof, der ihrem Begehren stattgab. Die Begründung: Die berufliche Veranlassung eines Lehrgangs, der der Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit dient, liege dann vor, wenn dieser von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wird, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Fähigkeiten auf anschließende Verwendung im Beruf angelegt ist. Der Umstand, dass Wissen vermittelt wird, das auch der persönlichen Weiterbildung dient, sei dann unbeachtlich, wenn er sich zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergebe.
Der BFH stellte auch fest, dass der Besuch der NLP-Seminare "zu einer wertvollen Förderung und Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit" der Redakteurin geführt hätte. Er hatte keine Zweifel, dass die Redakteurin die Kenntnisse im Beruf eingesetzt und die Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit zum Aufstieg zur Abteilungsleiterin beitrug.
Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung stellte der homogene Teilnehmerkreis dar. Hiefür ist nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören, sondern ausreichend, dass die Teilnehmer gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
Das Urteil des BFH enthält folgende allgemein gültige Kernaussagen: "Aufwendungen für einen Lehrgang sind Werbungskosten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht."
"Indizien für eine berufliche Veranlassung eines Lehrgangs, der auch im Privatleben dienlich ist, liegen vor, wenn er von einem Profi durchgeführt wird, der Teilnehmerkreis homogen ist und der Erwerb der Kenntnisse auf eine Verwendung im Beruf abzielt. Die private Mitveranlassung ist logische Folge der Verbesserung der beruflichen Voraussetzungen und somit unschädlich."
"Soziale Kompetenz, wie sie in NLP-Kursen vermittelt werde, gehört zu den Schlüsselfunktionen einer Führungsposition, sodass bei diesem Berufsbild auch aus diesem Grund die Lehrgangskosten Werbungskosten darstellen. Führt ein absolvierter Kurs zu einem beruflichen Aufstieg, sind die Kurskosten abzugsfähig."
"Für die Homogenität des Teilnehmerkreises reicht aus, dass alle Teilnehmer gleiche fachliche Interessen haben, in Führungspositionen tätig sind und deshalb an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit interessiert sind."
Werbungskosten
Die Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen, deren betrieblicher oder beruflicher Charakter nicht eindeutig zuordenbar ist, ist auch in Österreich Gegenstand von Auseinandersetzungen. Die Ansicht der Finanzverwaltung ist bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, restriktiv. Denn zur Berücksichtigung als Werbungskosten ist nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einer Berücksichtigung der Kosten: So wird etwa eine Coaching-Ausbildung, die auch NLP-Elemente enthielt, anerkannt, wenn die erworbenen Fähigkeiten wesentlich für zukünftige Führungsaufgaben sind.
Die deutsche Rechtssprechung scheint bei NLP-Kursen kulanter. Freilich darf aber nicht übersehen werden, dass der vom BFH entschiedene Fall eine Person betraf, die einerseits in einer Führungsposition und andererseits im Kommunikationsbereich tätig ist.
Gerade auf dieses berufliche Umfeld zielten jedoch die absolvierten NLP-Kurse ab. Es besteht somit keine absolute Vergleichbarkeit mit der Mehrzahl der Fälle, in denen in Österreich die Abzugsfähigkeit versagt wird. Allgemein gültig ist die Aussage des BFH, dass eine private Anwendbarkeit eine logische Konsequenz der Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten darstellt.
Ein ausführlicher Beitrag von Bernhard Renner zu diesem Thema erscheint auch in der "Steuer- und Wirtschaftskartei" des Linde Verlags.