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Auch bei einem bloßen Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit besteht die Möglichkeit, dem Dienstnehmer eine steuerbegünstigte Abfertigung auszuzahlen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem jüngst veröffentlichten Erkenntnis (VwGH 18.9.2013, 2009/13/0207) geklärt, dass die Auszahlung einer steuerbegünstigten Abfertigung auch dann möglich ist, wenn ein Dienstnehmer ohne Reduktion seines (Stunden)Entgelts von Vollzeit auf Teilzeit wechselt.
Anlass der Entscheidung war die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers unter Auszahlung einer steuerbegünstigten Abfertigung (6 Prozent Lohnsteuer gemäß § 67 Abs 3 EStG). Unmittelbar im Anschluss an das beendete Dienstverhältnis wurde mit dem gleichen Dienstgeber ein neues Dienstverhältnis auf Teilzeit-Basis begründet. Die Reduktion der Arbeitszeit führte zu einer Verminderung des monatlichen Entgelts um 25 Prozent, der Stundensatz selbst blieb unverändert. Im Rahmen einer sogenannten GPLA-Prüfung (gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch einen Prüfer von Krankenkasse oder Finanzamt) wurde die Lohnsteuerbegünstigung der Abfertigung nicht anerkannt. Dies mit der Begründung, dass keine Entgeltreduktion vorliege.
Wird ein Dienstverhältnis unter geänderten (reduzierten) Entgeltbedingungen fortgesetzt, ist die lohnsteuerbegünstigte Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung immer dann zulässig, wenn das bisherige Dienstverhältnis (durch Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung) beendet wird und der Dienstnehmer von der Sozialversicherung abgemeldet wird und alle Beendigungsansprüche (insbesondere die Urlaubsersatzleistung für die nicht konsumierten Urlaubstage sowie die aliquoten Sonderzahlungen) abgerechnet und ausbezahlt werden und ein neues Dienstverhältnis unter wesentlich geänderten Bedingungen begründet wird.
Als wesentliche Änderung der Bedingungen war bereits bisher eine Entgeltreduktion um mindestens 25 Prozent anerkannt. Nun hat der VwGH klar gestellt, dass diese Entgeltreduktion auch "nur" dadurch eintreten kann, dass von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung gewechselt wird, auch wenn das Stundenentgelt selbst nicht reduziert wird. Zu beachten ist jedoch, dass die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung nicht nur vorübergehend oder nur für befristete Zeit erfolgen darf. Steht von vornherein fest, dass der Dienstnehmer wieder auf eine Vollzeitbeschäftigung wechseln wird, ist eine steuerbegünstigte Auszahlung der Abfertigung nicht möglich (VwGH 18.9.2013, 2010/13/0138). Ab dem Abschluss des neuen Dienstverhältnisses gelten nicht mehr die gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes, sondern nur mehr das betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz.
Das gegenständliche Erkenntnis ist von großer praktischer Relevanz. Nun ist geklärt, dass auch bei einem bloßen Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit die Möglichkeit besteht, dem Dienstnehmer eine steuerbegünstigte Abfertigung auszuzahlen. Nur unter dieser Voraussetzung wird ein Dienstnehmer einer Beendigung und Neubegründung eines Verhältnisses zu geänderten Bedingungen zustimmen.