Einen Steuerfreibetrag in Höhe von 1.500 Schilling (110 Euro) monatlich bietet das Einkommensteuergesetz allen Eltern, deren studierende Kinder außerhalb des Wohnortes in Schul-, Hochschul- oder sonstiger Berufsausbildung stehen. Der freundliche Steuervorteil soll die zusätzlichen Kosten abgelten, die Schülern, Studenten und Lehrlingen durch Anreisen zu weit entfernten Ausbildungsstätten entstehen.
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Der Freibetrag ist freilich häufig Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanz und Steuerzahlern, wenn es darum geht, den zumutbaren Einzugsbereich zwischen Wohnort und Schule abzugrenzen oder die darüber hinaus reichende Reisenotwendigkeit zu rechtfertigen.
In der Praxis zieht die Finanz eine 80-km-Grenze oder verweist auf verschiedene uralte Verordnungen zum Studienförderungsgesetz (StFG). Soferne Wohnort und Ausbildungsstätte innerhalb einer 80-km-Entfernung liegen, wird die tägliche Hin- und Herfahrt des Kindes noch als zumutbar angesehen. Das gleiche gilt, wenn der zumutbare Einzugsbereich innerhalb der in den StFG-Verordnungen genannten Orte liegt. Auch diesfalls ist die tägliche Hin- und Rückfahrt für den Studenten oder Lehrling angeblich zumutbar, weshalb der Steuerfreibetrag nicht gewährt wird.
Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Studienbei-hilfen ergriff das Wissenschaftsministerium im Sommer eine ungewöhnliche Initiative. Es erklärte Fahrten zwischen Wohn- und Studienort, bei denen - unter Berücksichtigung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel - die tägliche Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt, als nicht zumutbar; dies selbst dann nicht, wenn der bezügliche Einzugsbereich in den alten StFG-Verordnungen ausdrücklich genannt ist.
Die überraschte Finanz konnte nicht umhin, sich mit einer eigenen Verordnung der Rechtsansicht des Wissenschaftsministeriums anzuschließen und bestätigte die Zuerkennung des Steuerfreibetrags, wenn nachgewiesen werden kann, dass - trotz Nennung der Orte in einer der alten StFG-Verordnungen - die Fahrzeit länger als eine Stunde beträgt. Die Aussage der Finanz-Verordnung findet sich auch in den neuen Lohnsteuerrichtlinien wieder. Diese Richtlinien gelten zwar offiziell erst ab 2002, haben aber in allen offenen Fällen auch Rückwirkung, so dass die jetzt günstigere Rechtsauslegung früher berücksichtigt werden kann.