Manchmal ergibt sich gerade eine glückliche Konstellation, manchmal hat man einfach genug und manchmal sehnt man sich nach mehr Lebensqualität, besonders wenn die Pension winkt. Die Gründe, warum | sich ein Unternehmer von seinem Betrieb trennt, können vielfältig sein. Das Jahresende ist ein häufiger Stichtag für eine Zäsur.
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Durch Betriebsveräußerung oder einfach durch Betriebsaufgabe. Vielfach übersieht man die steuerlichen Konsequenzen dieser Entscheidung, denn das Finanzamt bleibt bis zuletzt am Puls des
betrieblichen Geschehens. Und zu allerletzt ist es der "Veräußerungsgewinn" oder der "Betriebsaufgabegewinn", der in die (Steuer-)Pflicht genommen wird.
Wie ein Veräußerungsgewinn entsteht, ist schnell erklärt: Es ist die Differenz zwischen dem erhaltenen Verkaufserlös und den Buchwerten aus der letzten Bilanz des Unternehmens.
Schwieriger ist da schon die Ermittlung eines "Betriebsaufgabegewinns": Hier sind die zuletzt noch vorhandenen Sachgüter mit den tatsächlichen Verkaufserlösen zu bewerten (wenn man sie einzeln
veräußert) oder mit fiktiven, möglicherweise erzielbaren Verkaufspreisen anzusetzen (wenn man sie anlässlich der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernimmt). In diesem Fall ergibt sich der
"Aufgabegewinn" als Differenz zwischen erzielten und/oder möglichen Erlösen und den letzten Buchwerten.
Teurer "Übergangsgewinn"
Eine Besonderheit entsteht dabei für Betriebe, die nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig sind, sondern ihr steuerliches Jahresergebnis aus einer bloßen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ableiten. Diese Gewerbetreibenden und Freiberufler müssen im letzten Geschäftsjahr (also im Veräußerungs- oder Betriebsaufgabejahr) zu einer "normalen" Gewinnermittlung übergehen und zum Endzeitpunkt
des Betriebes eine echte Schlussbilanz aufstellen, aus der dann die Schluss-Buchwerte abzuleiten sind.
Dieser Übergang von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Bilanzierung führt häufig zu einem zusätzlichen (außerordentlichen) Gewinn, der neben dem laufenden Gewinn anfällt und daher gerade im letzten
Betriebsjahr zu einer spürbare Progressionsbesteuerung führt. In vielen Fällen ist dieser "Übergangsgewinn" keiner besonderen Begünstigung zugänglich und fällt unter den normalen Steuertarif.
Die zusammengeballte Gewinnsituation im Jahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe war schon seit jeher Grund für steuerliche Erleichterungen. Diese wurden allerdings im Zuge des
Strukturanpassungsgesetzes von 1996 drastisch eingeengt und mit kasuistischen Auflagen versehen, so dass die Beendigung betrieblicher Aktivitäten nun mehr denn je eine zeitliche Abstimmung mit den
steuerlichen Bestimmungen erfordert, um eine optimale Einbindung zu erreichen.
Drei steuerliche Alternativen sind derzeit im Einkommensteuergesetz verankert, die die Progressionsbesteuerung am Ende der Unternehmertätigkeit entschärfen sollen: ein Gewinn-Freibetrag, eine
Halbsatzbesteuerung und eine progressionsmildernde Gewinnverteilung auf drei Jahre.
100.000 Schilling Gewinnfreibetrag
Der Freibetrag für Veräußerungsgewinne (bzw. Betriebsausgabegewinne) beträgt 100.000 Schilling. Ein darüberhinausreichender Verkaufs-/Aufgabegewinn unterliegt (zusammen mit dem letzten
Jahresgewinn und einem etwaigen Übergangsgewinn) der normalen Besteuerung. Der Freibetrag ist wohl bloß für Kleinbetriebe und kleine Mittelbetriebe interessant. Wird nicht der ganze Betrieb, sondern
bloß ein Teilbetrieb (oder ein Gesellschaftsanteil) veräußert, muss der Freibetrag zudem aliquotiert werden.
Halbsatzbesteuerung mit Auflagen
Eine Alternative zum Freibetrag bietet sich in "Ruhestandsfällen" an: Wenn also der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, weil der bisherige Betriebsinhaber das 60. Lebensjahr vollendet hat (und
daher seine Erwerbstätigkeit einstellt), oder weil er erwerbsunfähig geworden oder gar verstorben ist.
In diesen Fällen dürfen Veräußerungs- (Aufgabe-) und Übergangsgewinn mit dem halben Steuersatz des letzten Geschäftsjahres besteuert werden. Diese Halbsatzbesteuerung steht für den Verkaufsgewinn
allerdings nur dann zu, wenn der Betrieb vor der Veräußerung bereits mindestens 7 Jahre (genau 84 Monate) bestanden hat. Bei dieser Alternative ist der 100.000 Schilling-Freibetrag nicht zulässig.
Alternative 3 besteht in der Möglichkeit, den steuerpflichtigen Gewinn auf drei Steuerjahre zu verteilen, also sozusagen in Drittelbeträgen zu versteuern. Diese Variante bietet sich an, wenn kein
sogenannter Ruhestandsfall vorliegt. Aber auch hier ist die betriebliche Mindestbestandsdauer von sieben Jahren Voraussetzung, und ein 100.000 Schilling-Freibetrag wird nicht gewährt.
Totales Berufsverbot
Viele Betriebsinhaber, die vor der Entscheidung einer Betriebsbeendigung stehen, streben natürlich nach Möglichkeit eine Ruhestandsbegünstigung an, vor allem dann, wenn sie die Beendigung aus
Pensionsgründen planen. Dabei ist freilich auf die von der Finanz geforderte strikte Einstellung jeglicher (weiterer) Erwerbstätigkeit zu achten. Die Ausnützung der Halbsatzbesteuerung bedeutet
nämlich praktisch auch den temporären Abschied von allen anderen (etwaigen nebenberuflichen) Erwerbstätigkeiten. Nur Liebhabereien sind dabei "unschädlich" und zulässig, allenfalls Mini-
Nebeneinkünfte von nicht mehr als 10.000 Schilling im Jahr. Wer es unbedingt nicht lassen kann, sollte zumindestens ein Jahr totale berufliche Abstinenz einlegen; danach drückt der Fiskus wieder ein
Auge zu, ohne die seinerzeitige Halbsatzbegünstigung zu sistieren.
Entlastung für Betriebsgebäude
Eine weitere Begünstigung soll nicht unerwähnt bleiben. Sie gilt für Betriebe, die ein Gebäude im Betriebsvermögen halten und diese Immobilie anlässlich der Betriebsaufgabe zum Verkehrswert
bewerten und versteuern müssten. Das kommt häufig dann vor, wenn der Betriebsinhaber Hauptwohnsitz und Betrieb im gleichen Haus hat.
Liegt nun bei diesem Betriebsinhaber eines der oben erwähnten Ruhestandsmerkmale vor, dann kann die steuerpflichtige Aufwertung der stillen Reserven des Wohngebäudes unbesteuert bleiben, soferne es
nicht mehr unternehmerisch genutzt wird.