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Steuerfalle für Veranstalter: Wer einlädt, der haftet auch

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Belegnachweis für Entlastung nötig. | Ist Paris Hilton in Österreich steuerpflichtig? | Wien. Wenn ausländische Promis in Österreich auftreten und dafür eine "Künstler-Gage" kassieren, sind sie nach innerstaatlichem Recht in Österreich steuerpflichtig. Da sich der Star in der Regel aber nur kurz - oft nur wenige Stunden - in Österreich aufhält, gestaltet sich die Einhebung der österreichischen Einkommensteuer schwierig.


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Der Gesetzgeber kommt dem Fiskus zur Hilfe: Der inländische Veranstalter haftet für die "Ausländersteuer". Das musste kürzlich ein österreichischer Getränkehersteller schmerzlich erfahren. Die Firma finanzierte eine Werbeveranstaltung in einem Tiroler Skiort mit Paris Hilton als Promi-Gast.

Der österreichische Veranstalter hat es jedoch verabsäumt, vom Honorar 20 Prozent "Ausländersteuer" als Sicherheit für den österreichischen Fiskus einzubehalten. Das Finanzamt hat den Veranstalter in der Folge als Vergütungsschuldner zur Haftung herangezogen. Der VwGH hat in seinem Urteil (2009/15/0090) die Rechtmäßigkeit des Haftungsanspruchs bestätigt.

Bemerkenswert ist das Urteil deshalb, weil Paris Hilton vielleicht auf Grund von Artikel 17 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und USA gar keine Steuern in Österreich zahlen hätte müssen.

Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerungsabkommen schränken die österreichischen Steuerpflichten nämlich ein. Demnach hat Österreich zwar das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus in Österreich persönlich ausgeübten künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten, allerdings nur, wenn die Honorare 20.000 Dollar in einem Jahr übersteigen. Voraussetzung dafür ist, dass das Abkommen Gültigkeit hat. Es war daher zu klären, ob Hilton in den USA ansässig nach den Regeln des Abkommens ist. Die österreichische DBA-Entlastungsverordnung legt fest, in welcher Form der Belegnachweis zu erbringen ist, dass der ausländische Promi in Österreich befreit ist.

Wenn die Vergütung an einen ausländischen Künstler im Kalenderjahr mehr als 10.000 Euro ausmacht, kann auf die Ausländersteuer nur dann verzichtet werden, wenn der Stargast eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung vorlegt. Zu diesem Zweck sind die speziellen Formulare ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) zu verwenden.

Beträgt die Vergütung an den ausländischen Star höchstens 10.000 Euro, kommt es zu einem vereinfachten Verfahren. Damit der Verzicht auf den Abzug der heimischen Steuer zulässig ist, muss der Künstler schriftlich einige Daten festhalten, darunter Name beziehungsweise Bezeichnung der juristischen Person, eine Erklärung, dass sich in Österreich kein Wohnsitz befindet und Anschriften von Wohnungen in ausländischen Staaten mit Angabe, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Auch eine Erklärung, dass keine Verpflichtung zur Weitergabe der Einkünfte an andere Personen besteht, ist nötig.

Der VwGH stellte fest, dass es ohne die Einhaltung der Voraussetzungen laut DBA-Entlastungsverordnung zu keiner Nettoauszahlung kommen darf. Es sei denn, es ist ohnehin von vornherein festgelegt, dass der österreichische Veranstalter auch die ausländische Steuer übernimmt.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.