Die Regeln für Steuerkonstruktionen österreichischer Konzerne werden verschärft.
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Durch das Anfang Juli beschlossene Jahressteuergesetz 2018 und die darin enthaltene Hinzurechnungsbesteuerung sollen die steuerlichen Anreize für österreichische Konzerne, passive Einkunftsquellen in Niedrigsteuerländern zu verlagern, beseitigt werden. Bisher gab es ähnliche Missbrauchsregelungen nur im Fall von Ausschüttungen.
Die neue Regelung der Hinzurechnungsbesteuerung kommt bei österreichischen Muttergesellschaften bei der kumulativen Erfüllung folgender drei Voraussetzungen zur Anwendung:
Die Tochtergesellschaft wird von der Muttergesellschaft beherrscht, sodass die Muttergesellschaft also über mehr als 50 Prozent der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs verfügt.
Die ausländische Tochtergesellschaft ist in einem Niedrigsteuerland ansässig, wobei es hierbei auf eine effektive Steuerbelastung ankommt (nicht mehr als 12,5 Prozent), sodass nicht nur der reine Körperschaftsteuersatz im Ausland betrachtet wird.
Außerdem erzielt die Tochtergesellschaft mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte aus Passiveinkünften. Darunter fallen beispielsweise Zinsen, Lizenzgebühren oder Dividenden. Somit betrifft die neue Regelung auch reine Passivgesellschaften, deren einziger Sinn oftmals die Steueroptimierung ist.
Drohende Doppelbesteuerung wird abgefedert
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kommt es bei der österreichischen Muttergesellschaft zur Hinzurechnung der Passiveinkünfte der ausländischen Tochtergesellschaft. Es erfolgt hierbei eine Umrechnung nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften unter Berücksichtigung des Beteiligungsausmaßes. Eine 70-prozentige Beteiligung bedeutet beispielsweise eine 70-prozentige Zurechnung der passiven Einkünfte der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft. Um die drohende Doppelbesteuerung ein wenig abzufedern, werden die anteilig auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallenden, tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern auf Antrag auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet.
Die Regelung bedeutet somit eine klare Verschärfung für Steuerkonstruktionen österreichischer Konzerne, da selbst bei einer Thesaurierung der Passiveinkünfte im Ausland eine sofortige Besteuerung in Österreich durchzuführen ist. Da die Hinzurechnungsbesteuerung erstmalig für Wirtschaftsjahre anwendbar ist, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen, besteht akuter Handlungsbedarf. International tätige Konzerne sollten die Betätigung ihre Tochterunternehmen steuerlich neu beurteilen und gegebenenfalls Anpassungen in der Tätigkeits- sowie Vermögensstruktur durchführen.
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