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Steuerfreie Prämien statt unwirksamer Freibeträge

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Manchmal bringt ein Freibetrag gar nichts. Wenn ein Unternehmen keinen "anständigen" Jahresgewinn vorzeigen kann oder gar in die Verlustzone gerutscht ist, kann man aus einem Steuerfreibetrag - also aus einem steuerfreien Gewinnteil - keinen Vorteil ziehen. Daher hat die Förderung bestimmter betrieblicher Vorgänge durch steuerfreie Prämien in der Praxis stärkere Akzeptanz gefunden. Im heimischen Steuerrecht sind die Prämien jedenfalls im Vormarsch.


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Allen voran: die heuer letztmals geltende 10%ige Investitionszuwachsprämie. Sie errechnet sich vom Mehrbetrag, der über den Durchschnitt der betrieblichen Investitionen der drei unmittelbaren Vorjahre hinausreicht. Prämiert werden neue, körperliche, abschreibbare Investitionen, die in diesem Jahr getätigt werden. Betriebsgebäude, PKW, Kombi und unkörperliche Güter (EDV-Software!) sowie geringwertige Güter sind von der Prämie ausgeschlossen (letztere nur dann, wenn man sie sofort 100%ig abschreibt).

Attraktiv für Neugründer

Der Prämienzugang kann außerbücherlich erfasst werden und er kürzt nicht den Buchwert der bezüglichen Anschaffungen. Die (steuerfreie) Prämie erfordert auch keine bestimmte Behaltefrist für die durch sie geförderten Investitionen. Und sie kann auch für vermietete Güter beansprucht werden, was besonders die Leasinggesellschaften freut, die diesen Steuervorteil nur selten weitergeben, es sei denn an Großkunden, die darauf pochen.

Besonders attraktiv ist die Prämie natürlich für Betriebsneugründer oder für Jungunternehmer, die erst nach der ersten Durststrecke ihr Investitionspotential vergrößern. Künstliche, nur wegen der I-Prämie etablierte Neugründungen werden freilich von der Finanz mit Argwohn verfolgt.

Bessere Forschungsprämie

Im betrieblichen Forschungsbereich hat sich die steuerfreie Forschungsprämie in Höhe von (2004) 8% etabliert, was von den damit belohnten Wissenschaftlern freilich nur mit einem gewissen Lächeln registriert wird.

Die Prämie steht dem sogenannten "kleinen" Freibetrag gegenüber, der übrigens ab 2004 auf 25 % angehoben wurde und vor allem für wissenschaftliche Forschungen und experimentelle Entwicklungen im Produktions- und Dienstleistungsbereich gilt. Die Prämienbegünstigung reicht weiter als der "große", bis 35% der Forschungsaufwendungen reichende Freibetrag, der erfindungsorientiert ist. Investitionen in Betriebsgebäuden, die zu den Forschungsanlagen gehören, sind prämienfähig. Auch jene Forschungsaufwendungen, die über den 35%-Erfinder-Freibetrag hinausreichen, können noch mit 8% "belohnt" werden.

Eine nur kurzlebige Prämie ist jene für die Ersatzbeschaffungskosten nach Katastrophen. Sie wurde nach der Hochwasserkatastrophe von 2002 eingeführt und gilt noch bis zum Ultimo 2004. Sie belohnt die Wiederherstellungskosten von durch die Flut zerstörten Betriebsgebäuden bzw. die Wiederbeschaffungskosten sonstiger ruinierter betrieblicher Wirtschaftsgüter.

Die Prämie beträgt 5% (für Gebäude) bzw. 10 % (für sonstige Investitionsgüter) und steht den bezüglichen Freibeträgen (12% bzw. 20%) gegenüber. Wie bei den anderen Prämien kürzen auch diese Sonderprämien nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für die sie vom Fiskus ausbezahlt werden. (Die Auszahlung kann hier übrigens monatlich erfolgen).

Externe Fortbildung

Im innerbetrieblichen Bereich haben Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie Bedeutung erlangt. Der 20 %ige Freibetrag wird für externe und firmeninterne Fortbildungsveranstaltungen gewährt, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter finanziert. Die (alternative) 6%ige Prämie kommt allerdings nur für externe Bildungsmaßnahmen in Frage.

Lehrlingsausbildungsprämie

Nicht unattraktiv hat sich - vor allem für Großbetriebe - die seit 2002 geltende Lehrlingsausbildungsprämie herausgestellt, die den davor geltenden (und jetzt auslaufenden) Lehrlingsfreibetrag abgelöst hat. Die steuerfreie Prämie beläuft sich auf jährlich 1.000 Euro je Lehrling, auf die Dauer des Lehrverhältnisses.

Verwirrende Antragsfristen

Für alles gibt's ein Formular, für die Prämien sind es die Vordrucke E 108 c/d/e. Alle Prämien sind spätestens im Zuge der Jahressteuererklärungen zu beantragen; eigentlich "nur" in den Jahreserklärungen, steht im Gesetz. Bloß bei der Investitionszuwachsprämie fehlt dieses "nur", weshalb die Einkommensteuerrichtlinien den Antrag spätestens bis zum Tag der Bescheide-Zustellung für zulässig erklärt haben.

Alle diese Antragsfristen werden jedoch durch das bevorstehende Steuerreformgesetz 2005 auf Linie gebracht. Künftig sollen alle Prämien-Anträge jedenfalls bis zur Rechtskraft der Jahressteuerbescheide nachgeholt werden können. Die neue Klarstellung gilt leider erst ab 2004. Eine Rückwirkung hätte wohl nichts gekostet.