Es sollte ein zusätzlicher Impuls für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer werden. Als im Sommer des Vorjahres der bislang eher unscheinbare 300-Euro-Freibetrag auf eine höhere steuerliche Ebene gehoben und geschickt in die Richtung von Lebensversicherungsprodukten gelenkt wurde, bekamen die Versicherungsgesellschaften Aufwind. Seither boomt das kleine aber ertragreiche Geschäft mit den 3-15-a-Verträgen.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 20 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Paragraph 3 Abs. 1 Ziffer 15 a im Einkommensteuergesetz sieht einen Lohnsteuerfreibetrag bis zu 300 Euro jährlich für jeden Dienstnehmer vor, für den der Arbeitgeber Prämien zu einem (Lebens-, Kranken-, Unfall-)Versicherungsvertrag bezahlt. Diese Prämienleistung ist also eine freiwillige soziale Tat, die (um lohnsteuerfrei zu sein) allen Dienstnehmern oder jedenfalls bestimmten Gruppen der Dienstnehmer oder dem Betriebsratsfonds angeboten werden muss. Weil sie in der Vergangenheit bloß auf die Spendierfreudigkeit der Dienstgeber abgestellt war (und angesichts ihrer bescheidenen Betragshöhe) dümpelte die gutgemeinte Steuerbegünstigung eher auf Sparflamme dahin.
Chance für Arbeitnehmer
Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2003 erfuhr der Paragraph insofern eine Aufwertung, als die steuerfreie Prämie nunmehr vornehmlich mit Lebensversicherungsprodukten (Kapital-, Renten- oder Risikoverträgen) in Verbindung gebracht wurde. Nicht im Gesetz aber in den dazu ergangenen Richtlinien wurde ausgesagt, dass solche Prämien auch dann steuerfrei sein können, wenn sie direkt oder indirekt aus der Tasche der Dienstnehmer herrühren; es muss nur die Voraussetzung eingehalten werden, dass die Prämienzahlungen (an die Versicherungen) über die Kasse der Arbeitgeber erfolgen. Der angedeutete Umweg wurde von der Praxis rasch durchschaut und es entstanden zwei Methoden, um die freundliche Steuerbegünstigung auch bei Finanzierung durch die Arbeitnehmer nutzen zu können: die "Bezugsumwandlungsmethode" (intellektueller als Verwendungsmethode bezeichnet) und die Gehaltsreduktionsmethode (Verzichtsmodell).
Bei der Bezugsumwandlung erklärt sich der Dienstnehmer damit einverstanden, dass an die Stelle von bestehenden Gehaltsansprüchen oder (meistens) Gehaltserhöhungen ein Sachbezug tritt: Der Arbeitgeber bezahlt statt Lohn/Gehalt eben eine Prämie zu einem Versicherungsvertrag, bei dem der Dienstnehmer Begünstigter und der Dienstgeber Versicherungsnehmer ist.
Die Prämie beträgt idealerweise bis 25 Euro monatlich, also bis zu 300 Euro im Jahr. In dieser Höhe ist der umgewandelte Gehaltsbestandteil lohnsteuerfrei, allerdings nicht auch sozialbeitragsfrei. Die Ersparnis für den Dienstgeber besteht darin, dass durch diesen Sachbezug ein Teil der Lohnnebenkosten entfällt.
Gehaltsverzichtsmodell
Beim Gehaltsverzicht wird der Bruttobezug durch ausdrücklichen (und unwiderruflichen) Verzicht des Dienstnehmers reduziert. Der Dienstgeber erklärt gleichzeitig für diesen Dienstnehmer entsprechende Versicherungsprämien zu leisten - je nach Vereinbarung bis zu 300 Euro jährlich, lohnsteuerfrei und hier auch sozialbeitragsfrei. Das Finanzamt anerkennt diese Methode auch dann, wenn die Lohn/Gehaltsreduktion unter den kollektivvertraglichen Mindestbezug sinkt; die Sozialversicherung will auf die Beiträge von einer "Unterdeckung" aber nicht verzichten.
So einfach die zukunftssichernde Idee erscheint, so vielseitig sind die dazu aufgeworfenen Problem- und Zweifelsfragen. Das soeben veröffentlichte Lohnsteuerprotokoll 2004 des Finanzministeriums bietet dazu eine Fülle von Antworten. Zwölf Kapitel des Protokolls beschäftigen sich allein mit dem "3-15-a" - und lassen noch immer Fragen offen. So wird geklärt, dass die steuergünstige Bezugsumwandlung dann nicht akzeptiert wird, wenn der Arbeitgeber mit den Prämienzahlungen in einen bereits bestehenden Vertrag einsteigt, für den der Mitarbeiter bisher die Prämien selbst bezahlt hat. Üblicherweise lautet der Versicherungsvertrag auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer; nach Meinung der Finanz kann aber auch der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer aufscheinen.
Auch Pensionisten begünstigt
Auch für Pensionisten besteht die Möglichkeit, die Prämienvariante in Anspruch zu nehmen, wobei im Regelfall allerdings nur Prämien zu Krankenzusatz- oder Unfallversicherungsverträge in Frage kommen werden. Im Übrigen muss sich der Betrieb für seine (aktiven und ehemaligen) Mitarbeiter nicht auf eine einzige Versicherungssparte festlegen; er kann diese Versicherungen (Leben-, Kranken-, Unfallversicherung) nach Wunsch der Mitarbeiter auch gemischt anbieten.
Mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses endet auch die Zukunftssicherung durch diesen Dienstgeber. Daher ist eine Übernahme von bestehenden Verträgen zu einer Vorsorge durch den nächsten Dienstgeber nicht möglich; dort müsste vielmehr eine neue Vereinbarung getroffen werden. Ein Rückkauf der beim Vor-Dienstgeber angesparten Versicherungsprämien aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ist für den Dienstnehmer allerdings steuerfrei.
Nicht nur Vorteile
Die freundliche Zukunftssicherung kann für den Dienstnehmer auch nachteilig sein, insbesondere beim Reduktionsmodell. Dort kann der Lohn/Gehaltsverzicht dazu führen, dass bestimmte Geldleistungsansprüche (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, usw.), letztlich aber auch eine künftige Pension geringer ausfallen.