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Steuerfreies Beiwerk für die Zukunftssicherung

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Nostalgiker schwärmen von der kurzen und einfachen Regelung, seinerzeit. Inzwischen ist der kleine Paragraph auf das Dreifache erweitert und mit vielen Druckseiten voll amtlicher Erläuterungen angereichert worden. Im Zuge der größten aller Steuerreformen hat man freilich auf seine längst fällige Valorisierung vergessen und so ist er eine zwergenhafte Steuerbegünstigung geblieben: Ein 300-Euro-Steuerfreibetrag als Mo-saiksteinchen im Drei-Säulen-Konzept der Zukunftssicherung.


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Der Start in eine bessere Zukunft beginnt in § 3 Abs. 1 Z 15 a des Einkommensteuergesetzes: "Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen."

Steuerfreie Sozialleistungen

Es handelt sich also darum, dass bestimmte soziale Zahlungen des Arbeitgebers für die Mitarbeiter nicht als lohnsteuerpflichtige Sachbezüge gelten, sondern steuerfrei sind; mehr noch: sie sind sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber frei von jeglichen Lohnabgaben. Dazu muss man allerdings den Gesetzestext ein bisschen analysieren.

"Zukunftssicherung". Dazu zählt man nicht bloß Maßnahmen für den künftigen Ruhestand, sondern auch Vorsorgen, um die Arbeitskraft der Mitarbeiter schon während ihrer Aktivzeit zu sichern. Zugelassen sind dabei also Prämien für eine Lebensversicherung (Rentenversicherung) der Arbeitnehmer, Beiträge an einen Pensionsinvestmentfonds oder an eine Krankenzusatz-, Unfall- bzw. Invaliditätsversicherung.

Auch ein Mix aus diesen Veranlagungen ist möglich. Ein bloßer Vermögensaufbau für dereinst darf's aber nicht sein: denn Wertpapiersparen (auch mit Sperrfrist) unter dem 300 Euro-Regime ist nicht begünstigt.

Gehaltsumwandlung

"Zuwendungen des Arbeitgebers" ist irreführend. Der Arbeitgeber kann wohl aus eigenem Beiträge als freiwillige Sozialleistungen für seine Mitarbeiter leisten. Das kommt häufig in Großbetrieben vor, wo der Betriebsrat stark genug ist, solche Spendierakte des Arbeitgebers herauszuverhandeln. In Klein- und Mittelbetrieben geht das anders: Hier wird die soziale Tat des Arbeitgebers häufig gegen einen Verzicht auf fällige oder künftige Lohn- oder Gehaltserhöhungen eingehandelt, oder der Arbeitnehmer verzichtet überhaupt freiwillig auf 300 Euro seines Jahresbruttobezugs, die der Arbeitgeber dann als Zukunftssicherungs-Beitrag weiterleitet. "Gehaltsumwandlung" nennt sich dieses Modell.

Zukunftssicherung für die "Arbeitnehmer". Gemeint sind die echten, im arbeitsrechtlichen Sinn, nicht auch die freien oder die Werkvertragler. Die Zuwendungen müssen - entgegen dem Gesetzestext - durchaus nicht für oder von allen Dienstnehmern geleistet werden; die Möglichkeit muss nur allen Arbeitnehmern des Betriebes (oder bestimmten Gruppen) angeboten werden; wer nicht teilnehmen will, muss nicht.

Abgrenzbare Gruppen

"Bestimmte Gruppen" heißt: objektiv abgrenzbare Teams. Zum Beispiel: alle technischen, alle kaufmännischen Arbeitnehmer eines Betriebs, alle Innendienstler, alle Außendienst-Leute, das Verkaufspersonal, alle Chauffeure, und so weiter. Auch alle ehemaligen Arbeitnehmer (z.B. Firmenpensionisten) könnten eine Gruppe darstellen oder etwa alle Arbeitnehmer ab einem bestimmten Dienstjahr in der Firma.

Nicht als Gruppe gelten Personen einer bestimmten Altersgruppe oder alle jene, die einen bestimmten Betriebserfolg (Umsatzhöhe) erreicht haben. Auch die leitenden Angestellten werden nicht als Gruppe anerkannt. Wenn in einem Betrieb ein einziger Arbeitnehmer tätig ist (z.B. die Gattin des Betriebsinhabers), dann ist das aber für sich allein eine Gruppe.

Der 300-Euro-Freibetrag

Die sozialen Beiträge, die das Unternehmen aus eigenem oder aus den Verzichten der Mitarbeiter aufbringt und (an die ausgewählten Versicherungsgesellschaften) abführt, sind mit 300 Euro jährlich lohnsteuerfrei begrenzt. Mehrbeträge sind möglich aber nicht begünstigt, doch könnten sie vom Arbeitnehmer als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden (was freilich keine große Mezzie ist).

Unter der Annahme eines jährlichen 300 Euro-Beitrags an eine Rentenversicherung oder einen Pensionsinvestmentfonds läppert sich der Ansparbetrag im Lauf eines - optimistisch angenommenen - Dienstverhältnisses von 25 Jahren nominell auf 7.500 Euro zusammen. Das sieht kümmerlich aus, doch muss man die dabei erzielten Ersparnisse an Lohnsteuer und Sozialbeiträgen in der gleichen Zeit mit berücksichtigen. Außerdem kommen Gewinnanteile aus der Versicherung bzw. Wertzuwächse aus den Pensionsfonds hinzu. Natürlich knabbert die Inflation wieder einen Teil weg. Per Saldo bleibt es eine Zusatzversicherung für einen Ernstfall oder ein Steinchen im Mosaik der Zukunftsvorsorgen.