Schluss mit der Ungleichbehandlung für Gesellschaften im EU-Ausland. | Drittstaaten zu Unrecht diskriminiert. | Wien.Österreichischen Konzernen winkt eine bedeutende steuerliche Entlastung. Das Finanzministerium hat kürzlich einen Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2009 versandt, in dem eine Körperschaftsteuer-Befreiung für Gewinnausschüttungen aus sogenannten Portfolio-Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften vorgesehen ist.
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Damit soll eine seit langem kritisierte Ungleichbehandlung beseitigt werden. Während nämlich Gewinnausschüttungen zwischen österreichischen Kapitalgesellschaften - unabhängig vom Beteiligungsausmaß - steuerfrei sind und auch bleiben, kommt es bei Gewinnausschüttungen aus ausländischen Gesellschaften auf das Beteiligungsausmaß an. Steuerbefreit ist die empfangende Gesellschaft nur, wenn sie mit mindestens zehn Prozent an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist. Bei Beteiligungen darunter unterliegen Gewinnausschüttungen aus ausländischen Gesellschaften nach derzeitiger Rechtslage der Körperschaftsteuer.
Die Steuerbefreiung für Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften ist kein Geschenk des Fiskus, sondern eine systematische Befreiung. Ohne diese würde der bereits bei der ausschüttenden Gesellschaft besteuerte Gewinn beim Empfänger nochmals besteuert werden.
Dass es bei ausländischen Portfolio-Dividenden zu einer solchen Mehrfachbesteuerung kommt, ist laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs aus 2008 EU-widrig: Die steuerliche Diskriminierung von ausländischen Dividendeneinnahmen würde dem Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit widersprechen. Nach dem Erkenntnis erzwingt die Kapitalverkehrsfreiheit darüber hinaus auch die ertragsteuerliche Gleichbehandlung von Auslandsausschüttungen aus Drittstaaten mit Inlandsausschüttungen.
So weit geht der geplante Gesetzesentwurf allerdings nicht. Nach dem Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2009 werden nur Portfolio-Dividenden aus bestimmten Gesellschaften innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befreit. Erträge von Portfolio-Beteiligungen aus Drittstaaten wie etwa aus den USA, Kanada, China, Indien oder Australien bleiben damit weiterhin steuerpflichtig. Zukünftige Streitigkeiten und Rechtsmittel sind vorprogrammiert, falls der Gesetzgeber sich nicht noch im Begutachtungsverfahren erweichen lässt und die Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus allen Staaten ausdehnt.
Großzügigkeit des Fiskus in Grenzen
Der Gesetzesentwurf enthält zudem noch andere Restriktionen. Der österreichische Fiskus beabsichtigt, die Steuerfreiheit zu versagen, wenn die Gewinne der ausländischen Körperschaft im Ausland einer Besteuerung unterliegt, welche um mehr als zehn Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer mit derzeit 25 Prozent. Eine Ausschüttung aus einem Land mit einem ausländischen Steuertarif von weniger als 15 Prozent soll daher nicht befreit sein. Die niedrige ausländische Körperschaftsteuer ist in diesem Fall auf die österreichische Körperschaftsteuer anrechenbar. Die Anrechnungsmethode ist insoweit ungünstiger als die Befreiungsmethode, da die niedrigere ausländische Steuer auf das höhere österreichische Steuerniveau herauf geschleust wird. So erfüllen etwa eine Dividende aus Irland (12,5 Prozent Steuersatz) oder bestimmte ungarische Dividenden nicht die notwendigen Kriterien des österreichischen Fiskus. In diesen Fällen soll es demgemäß zu einem Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode kommen.
Was haben Geschäftsführer von betroffenen Kapitalgesellschaften jetzt zu tun? Wenn bereits ein Bescheid nach der alten Rechtslage über die Steuerpflicht solcher ausländischen Portfolio-Beteiligungen ergangen ist, sollten sie jedenfalls Rechtsmittel ergreifen, um die Steuerfreiheit im Hinblick auf die EU-Widrigkeit zu bekämpfen.
Wissen
Als Portfolio-Beteiligung bezeichnet man in Fachkreisen eine Beteiligung einer Kapitalgesellschaft von weniger als zehn Prozent an einer anderen Kapitalgesellschaft.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.