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Einfacher wird sie nicht, die Lohnverrechnung. Ab heuer wird sie aber familienfreundlicher. Das Reformgesetz 2005 vermittelt eine Reihe steuersparender Maßnahmen, die bereits im Jahr 2004 wirksam werden. Weil das Gesetz zwar schon fertig, aber im Bundesgesetzblatt noch nicht veröffentlicht ist, können die verheißenen Wohltaten noch nicht rückwirkend genutzt werden; vorsorglich sieht das Gesetz jedoch vor, sie auf jeden Fall ab Juli wirken zu lassen. Die Vorfreude kann also beginnen.
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Steuervorteil 1 betrifft den Alleinverdiener-Absetzbetrag, der mit 364 Euro jährlich zwar unverändert bleibt, aber durch neue, zusätzliche Kinderzuschläge spürbar aufgefettet wird.
Neue Kinderzuschläge
Die Erhöhungsbeträge staffeln sich nach der Kinderzahl: Für das erste Kind beträgt der Zuschlag 130 Euro jährlich (10,83 Euro monatlich), für das zweite 175 Euro (14,58 Euro monatlich), für das dritte und jedes weitere je 220 Euro (18,33 Euro monatlich). Bei drei anspruchsberechtigten Kindern ergibt sich somit eine Erhöhung des Absetzbetrages um 525 Euro (43,75 Euro monatlich).
Der Zuschlag gebührt für jene Kinder, für die der Steuerpflichtige selbst oder sein (Ehe-)Partner für mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfen-Anspruch hat. Das gleiche gilt für Alleinerzieher.
Nach dem Gesetzeswortlaut können die neuen Kinderzuschläge in der Lohnverrechnung erst ab Juli 2004 berücksichtigt werden. Sie vermindern dann direkt den monatlichen Lohnsteuerabzug. Weil die erhöhten Absetzbeträge in den bisher verwendeten Lohnsteuertabellen nicht dargestellt sind, müssen sie separat abgesetzt werden.
Neues E 30 nötig
Für die Monate Jänner bis Juni 2004 gibt es eine Nachholmöglichkeit bei Bezugsaufrollung durch den Arbeitgeber, und zwar ebenfalls ab Juli 2004, spätestens bei der Lohnverrechnung für den Monat November 2004. Auf jeden Fall müssen die Kinderzuschläge in der Arbeitnehmer-Steuererklärung (oder in der "normalen" Einkommensteuererklärung) für 2004 beantragt werden.
Für die Beanspruchung der Zuschläge beim Arbeitgeber muss diesem umgehend ein neues Formular E 30 vorgelegt werden, in dem die Daten der betreffenden Kinder nun zusätzlich angeführt werden. Der neue Vordruck wird zwar erst Ende Juni zur Verfügung stehen, kann aber schon jetzt von der Web-Seite des Finanzministeriums heruntergeladen werden.
Zuverdienstgrenze erweitert
Steuervorteil 2 betrifft die Erhöhung der Zuverdienstgrenze bei Alleinverdiener-Familien mit Kind. Das kann Ehepaare ebenso betreffen, wie Lebensgefährten. Die neue Höchstgrenze für den "kleinen" Mitverdiener beträgt ab heuer 6.000 Euro jährlich (bisher 4.400 Euro). Für Paare ohne Kinder bleibt es beim bisherigen Limit von 2.200 Euro.
Höheres Pendlerpauschale
Steuervorteil 3 bringt eine Erhöhung des Pendlerpauschales um ca. 15% - gleichfalls rückwirkend ab Jänner 2004. Die neuen Jahres- und Monatsbeträge stellen sich wie folgt dar:
Auch hier sieht das Gesetz die erstmalige Anwendung der Pauschalbeträge ab Lohnperiode Juli vor. Für die Monate Jänner bis Juni ist eine Bezugsaufrollung durch den Arbeitgeber spätestens im Monat November möglich. Andernfalls kann die Berücksichtigung im Wege der Steuererklärung 2004 beantragt werden bzw. erfolgen.
Obwohl auch für das Pendlerpauschale ein neuer Vordruck aufgelegt wird, können die Arbeitgeber die neuen Werte ohne besondere neuerliche Beantragung automatisch berücksichtigen, wenn das (alte) Pendlerpauschale schon bisher in den Vormonaten (laufend) abgesetzt wurde (und weiterhin zusteht).
Freigrenze aufgestockt
Steuervorteil 4 ist für die Abrechnung der "sonstigen" Bezüge wichtig, also für den 13. und 14. Bezug. Die für diese Sonderzahlungen bestehende Freigrenze wird ab heuer von bisher 1.900 Euro auf 1.950 Euro erhöht; ab 2005 wird sie sogar 2.000 Euro betragen.
Diese Freigrenze bietet bekanntlich für die "Sonstigen" eine zusätzliche Steuerbremse. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge (mit dem kleinen Steuersatz von 6%) unterbleibt nämlich, wenn das Jahressechstel (ab 2004) 1.950 Euro nicht übersteigt. Der für die sonstigen Bezüge auch noch bestehende Steuerfreibetrag von 620 Euro erfährt allerdings keine Änderung.
Die Erhöhung der Freigrenze kommt gerade richtig für die Urlaubsremunerationen, die üblicherweise in den kommenden Wochen abgerechnet werden. Anders als die Kinderzuschläge oder das Pendlerpauschale kann der erhöhte Wert bereits ab Juni berücksichtigt werden.