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Steuerhilfe bei steigenden Wohnungskosten

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Sie ist die Zubuße für die unteren Zehntausend. Weil sie an zahlreiche bürokratische Unter- und Obergrenzen gebunden ist, wird die staatliche Mietzinsbeihilfe aber selbst von den Bedürftigen | immer seltener genutzt. Die gutgemeinte Steuerhilfe hat tatsächlich wenig praktische Bedeutung erlangt. österreichweit ist es das Wiener Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk, das den größten Zulauf an | Antragstellern hat, regional gesehen nicht zufällig. Seit der jüngsten Indexanhebung der Hauptmietzinse im Frühjahr ist die Beihilfe allerdings wieder interessanter geworden.


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Die Mietzinsbeihilfe (MZB) ist im Einkommensteuergesetz geregelt, wo sie eigentlich gar nicht hineinpaßt, denn sie ist eine Transferzahlung. Aber sie gilt als Abgeltung jener außergewöhnlichen

Belastungen, die den Mietern durch erhöhte Wohnungsmieten und durch zusätzliche Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB) entstehen. Und so paßt sie doch wieder ins Einkommensteuerrecht.

Begünstigter Personenkreis

Im Gesetz ist penibel aufgegliedert, wer unter welchen Umständen wieviel Beihilfe beim Wohnsitzfinanzamt beantragen darf. Nur der Hauptmieter einer Wohnung oder der Nutzer einer

Genossenschaftswohnung darf die steuerliche Wohltat beanspruchen und er muß - allenfalls zusammen mit Lebenspartner und/oder Angehörigen - dort auch den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" haben.

Anspruchsberechtigt sind auch gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, also hauptsächlich Kinder, Schüler, Studenten, Lehrlinge, die während ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildungszeit

Hauptmieter einer Wohnung sind.

Wenig bekannt ist, daß auch der Vermieter selbst Mietzinsbeihilfe beantragen darf, wenn er eine Wohnung seines Hauses bewohnt und dafür - wie alle anderen Mit-Mieter auch - einen erhöhten Mietzins an

die Hauskasse abliefern muß.

Ursachen der Erhöhungen

Die Höhe der staatlichen Beihilfe richtet sich nach der vom Vermieter rechtlich zulässig vorgenommenen Erhöhung des Hauptmietzinses bzw. des EVB. Dazu sieht das Gesetz zwei Voraussetzungen vor:

A) Erhühung durch das Gericht (oder Gemeinde) gemäß Mietengesetz oder Zinsstoppgesetz auf mehr als das Vierfache des Hauptmietzinses oder

B) Erhöhung durch das Gericht (oder Gemeinde) gemäß Mietrechtsgesetz oder Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auf mehr als 4,50 Schilling je m2 der Nutzfläche;

C) Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages durch den Vermieter gemäß Mietrechtsgesetz oder Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

MZB-wirksamer Index

In der Praxis haben vor allem die Bereiche B) und C) Bedeutung, wobei jeweils der Sockelbetrag von 4,50 Schilling überschritten werden muß. Für den EVB ist darüber hinaus die 2/3-Kategoriegrenze

zu beachten: es ist jenes Limit, das für die EVB-Beihilfe maßgebend ist. Bei Wohnungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz richtet sich dieses Limit nach dem Zeitpunkt der Baubewilligung des

Wohnhauses.

Die vor kurzem wirksam gewordene Indexsteigerung bei den Kategoriemietzinsen und den EVB-Richtwerten strahlt zwangslüufig auch auf die Gewührung erhöhter Mietzinsbeihilfen aus. Das Finanzministerium

hat deshalb in einem Erlaß die seit 1. Mai dieses Jahres geltenden Grenzbeträge neu verlautbart. (Siehe Kasten)

Niederes Einkommenslimit

Der Beihilfenbezug ist für Mieter der unteren Einkommensschichten konzipiert. Daher sieht das Gesetz eine Anspruchsberechtigung nur vor, wenn das jährliche Familieneinkommen des Antragstellers

100.000 Schilling nicht überstiegen hat. Der Betrag erhöht sich für den ersten mitbewohnenden Angehörigen (Lebensgefährten) um 25.000 Schilling, für jeden weiteren um je 8.500 Schilling. Diese

Grenzbeträge sind allerdings in den letzten 15 Jahren nicht valorisiert worden, was wohl mit ein Grund ist, daß die freundliche Beihilfe immer weniger Wohnungsmieter begünstigt. Wird die

Einkommensgrenze im Einzelfall überschritten, ist der Beihilfenanspruch aber durchaus nicht vertan. Er wird bloß um den monatlichen Einkommensmehrbetrag gekürzt.

Betriebskosten ohne MZB

Gefärdert wird freilich nur, was dem Wohnungsmieter sozusagen zwangsweise auferlegt wird. Akzeptiert der Mieter freiwillig eine Mietenerhöhung oder bezieht er die Wohnung bereits in Kenntnis der

erhöhten Kosten, dann schließt dies den Beihilfenanspruch aus.

Ebenso bleibt eine Erhöhung der Betriebskosten bei der Beihilfengewährung unberücksichtigt. Erhölt der Mieter von dritter Seite (Gemeinde oder Land) Wohnbeihilfen zur Deckung des (erhöhten)

Hauptmietzinses (bzw. EVB), dann kürzt dies die Bezugsbasis für die staatliche Beihilfe. Die Frist für die MZB-Antragstellung beginnt mit der Erhöhung der Mietzinsvorschreibung; sie wird rückwirkend

bis zu sechs Monaten gewährt. Wer später kommt, erhält die Beihilfe erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.