Zum Hauptinhalt springen

Steuerhilfe für die World-Champions

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Jetzt brauchen sie nicht mehr verschämt auf alte Geheimerlässe des Fiskus vertrauen. Knapp vor Jahresende - und erstmals für das Steuerjahr 2000 - hat die Finanz die Besteuerung der im weltweiten Sportzirkus tätigen Freiberufler mit gesicherten Regeln abgesteckt und damit die bestehende Rechtsunsicherheit zu vermeiden versucht.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 23 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Das Problem betrifft alle Sportler, die zwar in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ihre Einkünfte aber großteils im Rahmen von Sportveranstaltungen im Ausland verdienen: bei Wettkämpfen, Turnieren, Rennen oder im Boliden-Zirkus.

Bisher Schwierigkeiten bei der Abgrenzung

Abgesehen vom häufig komplizierten Nachweis der ausländischen Einnahmen und Berufsausgaben kam es in der Praxis oft zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der internationalen Einkünfte einschließlich der Anrechnung ausländischer Steuern.

Legistische Sanierung ab dem Jahr 2000

Diesen Troubles trug die Finanzverwaltung in der Vergangenheit dadurch Rechnung, dass sie den betroffenen Sportlern auf der Grundlage von problematischen Geheimerlässen dadurch Erleichterungen im Steuerverfahren einräumte, dass jeweils nur ein Teil der internationalen Einnahmen in Österreich versteuert werden musste.

Nachdem diese Praxis im Vorjahr unerfreuliche Publizität erlangt hatte, beeilte sich die Finanzverwaltung nun mit einer legistischen Sanierung, die erstmals ab dem Steuerjahr 2000 gelten soll.

Wettbewerbseinkünfte inklusive Werbeeinnahmen

Demnach werden die überwiegend international tätigen Sportler in Österreich (auf Antrag) nur ein Drittel ihrer Wettbewerbs-Einkünfte (einschließlich Werbeeinnahmen) versteuern müssen.

Ausländische Steuern nicht anrechenbar

Dabei müssen sie allerdings auf die Anrechnung ausländischer Steuern total verzichten. Außerdem kommt es zu einem Progressionsvorbehalt: Bei der Festsetzung der Steuer für das sonstige Einkommen sind die ausländischen Sportler-Einkünfte mit zu berücksichtigen.