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Finanzierungsleasing ist kein Ausweg. Wer glaubt, seine betrieblichen Pkw und Kombi durch einen Leasingvertrag aus der gesetzlichen Pflichtabschreibungszeit von 8 Jahren herauszuschwindeln, | der irrt. Die Finanzverwaltung hat schon im Steuergesetz von 1996 vorgesorgt, daß es durch das übliche Kfz-Leasing nicht zu einer Umgehung der 8-Jahre-Pflicht-AfA kommen darf. Dazu haben sie das | System des sogenannten Aktivpostens erfunden. Steuertüftler unter den Autoverleasern haben daraufhin Leasing-Auswege gesucht · und gefunden.
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Der soeben veröffentlichte Erlaß der Finanzverwaltung¹) bestätigt, was seit dem Strukturanpassungsgesetz von 1996 bereits Pflicht ist: für betrieblich bzw. beruflich genutzte Pkw und Kombi gilt
eine steuerliche Lebensvermutung von acht Jahren.
Nur die kleinen Steuer-Lkw, jene Günstlinge mit Vorsteuerabzug und Investitionsfreibetrag, sowie die Autos der Fahrschulen und Personenbeförderer dürfen auf kürzer als 8 Jahre amortisiert werden.
Korrekturposten
beim Leasing
Die 8-Jahre-Pflicht gilt auch für solche Pkw und Kombi, die mittels Leasing angeschafft werden. Dabei ist freilich zu beachten, daß die Leasingkalkulation im Regelfall auf eine höhere · mitunter
viel höhere · AfA-Quote abstellt, als auf jene 12,5% p.a. die nach dem 8-Jahre-Rhythmus steuerlich erlaubt sind.
Deshalb haben die Steuerlegisten das System des Leasing-Aktivpostens erfunden. Dieser Aktivposten ist ein handelsrechtliches Nullum (denn in der Handelsbilanz darf es ihn gar nicht geben), er ist
auch kein Rechnungsabgrenzungsposten. Er ist schlicht ein "Aktivposten" (obgleich er manchmal auch ein Passivposten sein kann). Er ist ein steuerlicher "Korrekturposten mit eigenständigem Charakter",
den es aber nicht nur in der Steuerbilanz gibt, sondern auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, sogar bei den Überschußrechnungen der "außerbetrieblichen" Einkunftsarten, etwa bei den Mieteinkünften.
Aufwendige
AfA-Abgrenzung
Durch den Aktivposten soll also die in der Leasinggebühr enthaltene hohe AfA-Quote, die Mehr-AfA, die über die jährlich erlaubten 12,5% hinausreicht, herausgeschält und auf die gesetzliche
zugelassene Laufzeit abgegrenzt werden.
Das ist in der Praxis schon deshalb schwierig, weil die AfA-Quote in der Leasinggebühr nicht immer transparent ist; auch weil es besonders bei umfangreichen Fuhrparks mit unterschiedlichen
Leasingverträgen eine Menge Rechenarbeit auslöst. Viele Firmen lassen sich deshalb die Aktivposten gleich direkt von ihrer Leasinggesellschaft ausrechnen, was zum Erstaunen vieler Steuerberater recht
unterschiedliche Auslegungen und Ergebnisse zeitigt, nicht immer zu Ungunsten der Betriebe.
Vermeidung
der Aktivposten
In zwei Fällen kann man sich die lästigen Aktivposten allerdings ersparen: wenn die Leasing-AfA-Quote ohnehin auf die gesetzliche Länge gedehnt ist (was selten vorkommt), oder wenn in der
Leasingrate eine AfA-Quote gar nicht erkennbar ist, weil diese Rate primär "nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage" ausgepreist ist.
Diese letztere, etwas kasuistisch anmutende Auslegung hat dazu geführt, daß clevere Autohändler und Leasinggesellschaften einige Vertragsvarianten ausgetüftelt haben, die sich vom verpönten
Finanzierungsleasing unterschieden und jetzt · nach langem Zögern · auch von der Finanzverwaltung in dem oben erwähnten Erlaß anerkannt wurden. Es handelt sich um das Operatingleasing und um das
sogenannte Marktpreisleasing. Das in einer früheren Fassung des Erlasses beschriebene Kilometergeldleasing hat man offenbar mangels praktischer Bedeutung wieder herausgestrichen.
Operatingleasing
als Mietvertrag
Unter Operatingleasing versteht man eigentlich nichts anderes als die simple Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs, praktisch einen Dauer-Mietvertrag, bei dem der Finanzierungseffekt in den
Hintergrund tritt. Dabei muß ein solcher Leasing- (besser: Miet-)vertrag folgendem Grundschema entsprechen: keine (unkündbare) Grundmietzeit, keine Restwertvereinbarung, kein Andienungsrecht des
Leasinggebers, allfällige Kaufoption nur zum Marktwert. Ganz wichtig: das wirtschaftliche Risiko wie Unfall-, Verschleiß-, Verwertungs- und Reparaturrisiko für das Fahrzeug muß beim Leasinggeber
verbleiben.
Erfüllt ein Mietvertrag diese Voraussetzungen, kann der Aktivposten entfallen.
Marktpreisleasing
vom Verkehrswert
Beim Marktpreisleasing wird die Kalkulation der Leasingrate vom Verkehrswert und vom Ausmaß des wirtschaftlichen Risikos abgleitet, jedenfalls nicht direkt von den Anschaffungskosten des Autos.
Dabei kann das Kündigungsrecht des Leasingnehmers durchaus für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein. Das Schema dieser Verträge: der Verkehrswert des Autos unterscheidet sich von den tatsächlichen
Anschaffungskosten des Leasinggebers, es gibt keine Rechtswertvereinbarung und keine Kaufoption für den Leasingnehmer, auch kein Andienungsrecht des Leasinggebers. Der Leasinggeber trägt das gleiche
wirtschaftliche Risiko wie beim Operatingleasing. Fazit: Auch hier entfällt die Aktivposten-Rechnerei.
Ein Ausweg
der dritten Art
Natürlich gibt es auch noch einen dritten, recht simplen Ausweg aus der unpopulären AfA-Abgrenzung. Für "Leihwagen", also für jene kurzfristig angemieteten Fahrzeuge, besteht weder Pflicht noch
Möglichkeit, einen Aktivposten zu bilden, weil sich aus dem Leihwagen-Tarif eine AfA-Tangente einfach nicht herausrechnen läßt.
¹) BMF-Erlaß v. 25.9.1998, GZ 14 0603/1-IV/14/98