Alle reden jetzt nur von der großen Steuerreform. Während die Legisten des Finanzministeriums derzeit als vazierende Vortragende unterwegs sind, um die Formulierungen des Gesetzentwurfs den | Steuerzahlern in zahllosen Seminaren und Tagungen auszudeutschen, ist auch von den Nebenfronten des Steuerrechts über interessante Entwicklungen zu berichten. Eine davon betrifft das umstrittene | Zweikontenmodell, das in der Praxis für viel Aufregung sorgt.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 25 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Zur Erinnerung: Wer betriebliche Kredite dazu verwendet, um private Ausgaben zu finanzieren, gefährdet die Steuerabsetzbarkeit der Kreditzinsen. Das hat gefinkelte Betriebsinhaber dazu verführt,
die Kreditaufnahmen und die Privatentnahmen auf zwei getrennte betriebliche Bankkonten zu verteilen, um die Privatverwendung der Kredite nicht sofort erkennbar zu machen.
Dies hat dem Höchstgericht nicht gefallen und es hat derlei "Zweikonten"-Tricks schon zweimal, zuletzt in einem 8-Seiten-Erkenntnis vom Jänner 1998 abgelehnt.
Schwierige
Erlaßregelung
Als Folge dieser Judikatur verfaßte das Finanzministerium einen 13 Seiten umfassenden Erlaßentwurf, der sich zwischen der strengen Rechtsprechung und den als zulässig erkannten Argumenten der
Wirtschaft durchzulavieren versuchte. Freilich in Form einer Dienstanweisung, die sich in der Praxis als kaum durchführbar herausstellte.
Das Problem dabei: Einem angemessenen Teil von Privatentnahmen (quasi dem "Unternehmerlohn") kann man eine Kreditfinanzierung nicht verweigern, unangemessene Überentnahmen sollen dagegen steuerlich
neutralisiert werden. Dabei mußte man freilich erkennen, daß der Begriff, was in welchem Ausmaß und in welcher Zeitspanne vom Fiskus als angemessen akzeptiert werden könnte, praktisch kaum faßbar
ist.
Ungesicherte
Rechtslage
Der für solche Konfliktfälle bei der Treuhänderkammer bestehende Fachsenat legte dem Ministerium nach eingehender und hitziger Diskussion in einem 15seitigen Brief nahe, den Erlaßentwurf dringend
zurückzuziehen. Einen Vorschlag, den das Ministerium · so ist zu hören · voraussichtlich auch aufgreifen dürfte. Womit die Rechtslage allerdings wiederum weitgehend ungesichert und von Fall zu Fall
"individuell" bleiben dürfte. Zumindestens bis zu einem neu- erlichen, stark vereinfachten Erlaßentwurf.
Neue Branchen-
pauschalierungen
Erfolgreicheres ist von der schon seit langem geplanten Realisierung verschiedener Branchenpauschalierungen zu berichten. Konkret wird es in Kürze für Gastronomen und Hoteliers, für Drogisten und
für die Lebens- und Gemischtwareneinzelhändler. Die dazu nötigen Detail-Verordnungen sind derzeit in der Endfertigung. Demnach soll die Pauschalierung für die ersten beiden Branchengruppen bis
Jahresumsatz von höchstens 5 Mill. Schilling, bei der letzten Gruppe bis Jahresumsatz von 8 Mill. Schilling zulässig sein. Der steuerpflichtige Gewinn dürfte sich in Höhe von 8% der
Bruttobetriebseinnahmen bewegen.
Völlig neu ist die beabsichtigte Einführung einer optionalen Individualpauschalierungs-Möglichkeit für alle Gruppen von Einkünfte-Empfängern, somit auch für die Werbungskosten der Dienstnehmer oder
bei den Vermietungseinkünften. Vorgesehen ist eine dreijährige Aufzeichnungspflicht der Berufsausgaben, aus der für die drei Folgejahre eine Ausgabenpauschalierung (ohne Aufzeichnungen) abgeleitet
werden kann. Eine Maßnahme, die eine Arbeitsvereinfachung für die Steuerzahler, aber auch für die Finanzbehörde mit sich bringen könnte.
Datenspeicher für
Betriebsprüfer
Jedenfalls zur Arbeitsvereinfachung, vor allem für die amtlichen Steuerprüfer soll eine Verfügung führen, die im Abgabenänderungsgesetz 1998 (mit Wirkung ab 13.1.1999) verankert ist. Demnach
sollen Betriebe dazu verpflichtet werden, die Datenbestände ihres Rechnungswesens den Steuerprüfern auf Datenspeichern zu überlassen. Diese Verpflichtung soll auch schon für jene Datenbestände
gelten, die vor der gesetzlichen Regelung (aber innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist) entstanden sind.
Voraussetzung für dieses Verlangen ist natürlich, daß die Betriebe in der Lage sind, entsprechende Druckfiles auf Datenträgern abzuspeichern. Der dazu von der Finanzverwaltung veröffentlichte Ukas
geht jedenfalls davon aus, daß alle Betriebe bis spätestens 1. Jänner 2001 soweit hard- und softwaremäßig umgerüstet sind, daß sie dem Verlangen der Finanz nachkommen können. Bis dahin wollen die
Prüfer das Fehlen der elektronischen Dateien nicht beanstanden.
Ungeklärte
Versorgungsrenten
Ein bisher nur undeutlich angekündigter Erlaß betrifft das vom Verwaltungsgerichtshof jüngst aktualisierte Problem der Versorgungsrenten bei unentgeltlichen Betriebsübergaben. (Die Wiener Zeitung
hat darüber berichtet). Das Höchstgericht sieht derartige Betriebsübergaben als schenkungssteuerpflichtig an. Da trifft es sich gut, daß das Steuerreformgesetz 2000 einen neuen Schenkungs-Freibetrag
für derlei Vorgänge bis zu 5 Mill. Schilling vorsieht, freilich erst ab 1. Jänner 2000.
Ungeklärt bleiben jedoch inzwischen jene "alten" Übergangsfälle, die noch als Versorgungsrentenfälle steuerlich behandelt wurden. Entgegen den Erwartungen der Steuerexperten sieht das neue
Reformgesetz in seinem jetzt vorliegenden Entwurf keine diesbezüglichen Übergangsregelungen vor.
Keine Zinsen
vom Stammkapital
Aufsehen unter den heimischen GesmbHs hat kürzlich das Bekanntwerden eines behördlichen Testlaufs vor dem Verwaltungsgerichtshof erregt. Zwei Betriebsprüferinnen eines Wiener Finanzamts hatten
mangels anderer greifbarer Prüfungsergebnisse eine Verzinsung des bei einer GesmbH noch ausstehenden halben Stammkapitals vorgenommen und die Nichtverzinsung der ausstehenden Einlage als verdeckte
Gewinnausschüttung versteuert.
Der Fall hat deswegen breite Bedeutung, weil die Mehrzahl der kleinen und mittleren heimischen Kapitalgesellschaften von der handelsrechtlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch machen, nur das halbe
Stammkapital einzubezahlen; die zweite Hälfte bleibt häufig lange Zeit uneingefordert. Dazu das Höchstgericht sinngemäß: Diese Position stellt eine noch nicht fällige Forderung der Gesellschaft dar,
die nicht zu verzinsen ist und deren Nichtverzinsung daher auch keine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann.
Impulse für
Neugründer
Zurück zur großen Steuerreform, von der derzeit alle reden und deren unzählige Bestimmungen in der Mehrzahl mit dem Jahr 2000 in Kraft treten sollen. Mit einer Ausnahme: Das neu erfundene
Neugründungs-Förderungsgesetz · liebevolles Kürzel: NEUFÖG ·, das eine spürbare Entlastung der Neo-Unternehmer von Gebühren und Lohnnebenkosten vorsieht, soll schon mit 1. Mai dieses Jahres starten.
Da sollte man mit einer NEUGRÜ noch ein paar Tage zuwarten.