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Behinderten Menschen werden vom Fiskus besondere Freibeträge angeboten, durch die die steuerliche Belastung nach Möglichkeit entschärft werden soll. Diese Freibeträge können im Wege der Arbeitnehmerveranlagung oder im Rahmen der normalen Einkommensteuerverfahren geltend gemacht werden, wirken aber naturgemäß nur dann, wenn es beim persönlichen Einkommen tatsächlich zu einem Steuerabzug oder einer Steuervorschreibung kommt.
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Die wichtigste Steuerminderung bieten die sogenannten Behinderten-Freibeträge des § 35 Einkommensteuergesetz. Ihre Höhe hängt vom Grad der individuellen Behinderung ab; Sie betragen ab einer 25%-igen Erwerbsminderung zwischen 75 Euro und 726 Euro jährlich. Zusätzlich dazu kann man noch die Kosten für notwendige Krankenhilfsmittel, Geräte und Behelfe, sogar Ausgaben für eine notwendige Wohnungsadaptierung geltend machen.
Für Personen, die eine besondere Krankendiät beachten müssen, gibt es pauschalierte Freibeträge zwischen 42 Euro und 72 Euro monatlich. Diese Freibeträge können erforderlichen falls zusätzlich zu jenen des § 35 EStG angemeldet werden.
Gehbehinderten Personen (mindestens 50%-ige Erwerbsminderung) steht ein jährlicher Freibetrag von 1.836 Euro (monatlich 153 Euro) zur Verfügung, und zwar dann, wenn die Fortbewegung nur mittels eigenem Kfz möglich oder - wenn ein Auto nicht vorhanden ist - Taxifahrten erforderlich sind. Stark gehbehinderten Dienstnehmern steht überdies das große Pendlerpauschale zu.
Dass Krankheitskosten und Ausgaben für Heilbehandlungen (Kuren!) steuerlich absetzbare außergewöhnliche Belastungen darstellen, ist eine weitere Möglichkeit, die persönliche Steuerlast zu mindern, wenn man solche Kosten aus eigenem finanzieren muss.