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Steuerliche Vorteile der Ich-GmbH

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Günstigste Kombination: GmbH und Unbare Entnahme. | Steuerreform 2006 könnte Vorteile wieder abschaffen. | Wien. Jeder Einzelunternehmer sollte sich in diesem Jahr sorgfältig überlegen, ob er nicht durch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge Ich-GmbH genannt) eine massive Steuerentlastung erreichen kann.


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Der Grund liegt in dem bekanntlich niedrigen Körperschaftsteuertarif für Gewinne einer Kapitalgesellschaft. Dieser liegt seit 01.01.2005 nur noch bei 25 Prozent (vorher 34 Prozent).

Schritte zur Gründung der Ich-GmbH

Die Gründung der Ich-GmbH ist an sich spielerisch einfach: Man geht zu einem Notar, der dann gemeinsam mit dem Gründer eine Erklärung über die Errichtung einer GmbH aufsetzt. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Firmenbuch besteht eine Kapitalgesellschaft als eigene juristische Person und besitzt damit ein rechtliches Eigenleben. Dies bedeutet für den Besitzer, ab sofort ein Geschäftsführergehalt aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Ich-GmbH zu beziehen.

Einbringung von Einzelunternehmen

Wenn ein Einzelunternehmer allerdings bereits vorher ein Unternehmen geführt hat, ist dieses Einzelunternehmen mit dem Gründungsakt noch nicht Teil der Ich-GmbH geworden. Hier bedarf es eines zusätzlichen Schrittes. Die steuerlichen Begünstigungen im Rahmen des Art III Umgründungssteuergesetzes (Einbringungen) verhindern, dass Einkommen- oder Umsatzsteuern bei der Einlage des Einzelunternehmens in die Ich-GmbH anfallen.

Betrieb legal an sich selbst verkaufen

Leider ist dieser Vorgang nicht mehr ganz so einfach wie die Gründung der Ich-GmbH. Jetzt ist ein schriftlicher Einbringungsvertrag zwischen dem Ich-GmbH-Besitzer als Einbringender und der übernehmenden Ich-GmbH abzuschließen. Wirtschaftlich bedeutet dieser Einbringungsvertrag nichts anderes als der Verkauf des Betriebes an die Ich-GmbH. Unser Ich-GmbH-Besitzer muss daher zwei Unterschriften tätigen, einmal als Geschäftsführer und Käufer der Ich-GmbH und Zweitens als Verkäufer des Einzelunternehmens.

Der schriftliche Einbringungsvertrag muss zusammen mit den Umgründungsbilanzen bei den zuständigen Behörden Firmenbuch und Finanzamt gemeldet werden, und ab diesem Zeitpunkt sind sämtliche Geschäfte des früheren Einzelunternehmens der Ich-GmbH zuzurechnen. Der ehemalige Einzelunternehmer hat seinen Betrieb an seine Ich-GmbH verkauft. Allerdings mit der Besonderheit, dass der Veräußerungserlös nicht einkommensteuerpflichtig ist!

Kapitalertragssteuer umgehen

Der höchste Einkommensteuertarif bei Einzelunternehmen beträgt 50 Prozent. Kapitalgesellschaften wie auch GmbHs unterliegen einem Körperschaftsteuertarif von 25 Prozent. Auf den ersten Blick ist daher die Ich-GmbH sehr schnell günstiger, wenn man vergisst, dass bei der Gewinnausschüttung von der Ich-GmbH an seinen einzigen Eigentümer nochmals 25 Prozent Kapitalertragsteuer (KESt) anfällt.

Der Gesellschafter der Ich-GmbH muss daher grundsätzlich mit einer Steuerbelastung von 43,75 Prozent kalkulieren (25 Prozent Körperschaftsteuer und danach 25 von 75 Prozent KESt), was allerdings dennoch günstiger ist als der 50prozentige Einkommensteuertarif eines Einzelunternehmens. Die Progression von 50 Prozent beginnt nämlich schon bei einem steuerpflichtigen Gewinn von über 51.000 Euro.

Steuern sparen durch Unbare Entnahme

Die Methode, mit der der Ich-GmbH-Besitzer die 25 prozentige KESt bei der Gewinnausschüttung aus der Ich-GmbH verhindern kann, ist die so genannte Unbare Entnahme! Nachdem die Einbringung nichts anderes als eine Veräußerung des Betriebes an die Ich-GmbH darstellt, kann wie bei jeder anderen Veräußerung auch der Kaufpreis gestundet werden. Im Falle einer Einbringung passiert das durch die Bildung eines Verrechnungskontos, die so genannte Unbare Entnahme, in der Einbringungsbilanz. Die Unbare Entnahme stellt somit eine Verbindlichkeit der übernehmenden Ich-GmbH als Gegenleistung für den übernommenen Betrieb dar. Die Bildung des Verrechnungskontos einer Unbaren Entnahme ist jedoch nicht schrankenlos, auch die Firmenbuchgerichte achten sehr genau darauf, dass die Verrechnungsverbindlichkeit nicht so hoch ist, dass der Ich-GmbH kein positives Vermögen mehr übrig bleibt.

Der ehemalige Einzelunternehmer und nunmehrige Anteilsbesitzer der Ich-GmbH kann durch die Unbare Entnahme so lange Barvermögen aus der Gesellschaft und zwar ohne KESt-Besteuerung entziehen, bis das Konto aufgebraucht ist. Die Tilgung des Verrechnungskontos ist nämlich eine steuerneutrale Vermögensumschichtung. Die Tilgung der Unbaren Entnahme führt somit weder zu einer KESt-Besteuerung, noch fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Der Geschäftsführer der Ich-GmbH (und gleichzeitiger Gesellschafter) kann nach Maßgabe der Liquiditätssituation in der GmbH frei disponieren, wann und in welcher Höhe er sein Verrechnungskonto tilgt.

Die Steuerersparnis kann nun leicht errechnet werden. Bei einem steuerlichen Gewinn von 100.000 Euro pro Jahr würden bei einem Einzelunternehmen eine Einkommensteuer von grob geschätzt etwa 42.000 Euro anfallen. Bei der Ich-GmbH ist der Gewinn nur mehr mit 25 Prozent zu besteuern, die Körperschaftsteuer beträgt damit 25.000 Euro eine KESt-Gewinnausschüttung unterbleibt nach derzeitiger Rechtslage. Der Gewinn aus dem Steuererspareffekt beträgt in diesem Beispielsfall somit 17.000 Euro jedes Jahr, solange die Unbare Entnahme noch vorhanden ist. Die Steuerersparnis ist aber nur gestundet, bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile an der Ich-GmbH.

Neue Regelung macht Schluss mit Vorteilen

Soweit scheint es, als könnte man sich als Einzelunternehmer auf relativ simple Weise nicht unannehmliche Geldsummen sparen. Kann dies wirklich sein, fragt sich der Ich-GmbH-Besitzer? Die Antwort lautet Ja, aber voraussichtlich nur noch bis zum 31. Jänner 2006. Ab dann könnte die nächste Steuerreform im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2005 Änderungen bringen. Diese hat nämlich die Besteuerung der Unbaren Entnahme bei Tilgung mit 25prozentiger KESt analog zur Gewinnausschüttung im Entwurf. Am 1.2.2006 ist es daher voraussichtlich zu spät.