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Das berufliche Arbeitszimmer daheim ist ein steuerliches Zwitterding: Es hat eine einkommensteuerliche Seite und eine umsatzsteuerliche Schau. Die anteiligen Raumkosten sind daher aus fiskalischer Sicht unterschiedlich zu sehen.
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Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in einem soeben ver-öffentlichten Judikat wieder einmal hingewiesen. )
Einkommensteuerlich sind die (anteiligen) Ausgaben für einen häuslichen Arbeitsraum dann als Absetzposten anzuerkennen, wenn der Raum - innerhalb des eigenen Wohnungsverbandes - den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Mittelpunkt heißt: dort wird - immer bezogen auf die einzelne Einkunftsart - das Einkommen erarbeitet, wobei das Arbeitszimmer jedenfalls im Rahmen dieser Einkunftsart zu mehr als der Hälfte der üblichen Arbeitszeit benutzt werden muss. Ist diese Mittelpunkt-These erfüllt und wird dem Steuerpflichtigen auf Grund der Art seiner Berufsarbeit grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer zugebilligt, dann sind anteilige Raum- und Einrichtungskosten steuerlich absetzbar. Anders bei der Umsatzsteuer. Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs von den Arbeitszimmer-Kosten genügt es, dass der häusliche Arbeitsraum grundsätzlich unternehmerisch genutzt wird. Was bedeutet, dass einem der Abzug der Arbeitszimmer-Kosten einkommensteuerlich möglicherweise nicht gewährt wird (weil kein "Mittelpunkt" gegeben ist), dass man aber die anfallenden Vorsteuern aus den Raumkosten (wenn man vorsteuerberechtigt ist) dennoch geltend machen kann, sofern das Heimbüro unternehmerisch genutzt wird.
) VWGH Zl. 99/15/0177 v. 3. 7. 2003