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Steuern auf Spekulationsgewinne wieder nach alter Fassung

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Der Widerruf erfolgte nicht im großen Steuerreformpaket 2001, sondern in jenem Gesetz, das sich als Kapitalmarktoffensive versteht. Wäre ja auch zu komisch, wenn ein Reformgesetz eine kurz zuvor ausgeheckte Reform wieder beseitigt. So konnte sich der Wirbel um die geplante Spekulationsertragsbesteuerung wieder beruhigen, ehe die Neuregelung überhaupt wirksam wurde. § 30 des Einkommensteuergesetzes hat ab sofort wieder (fast) die alte Fassung zurückbekommen; der Wortlaut unmittelbar davor darf ins Antiquariat wandern.


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Es war von Anfang an ein Versuch mit untauglichen Mitteln. Um die angeblich enormen privaten Veräußerungsgewinne am Wertpapiersektor für den Fiskus einzufangen, wurde die Besteuerungsfrist für solche Gewinne (die "Spekulationsfrist") auf zwei Jahre verlängert; überdies wurden die Banken dazu verdonnert, diese Gewinne aus den Kundendepots herauszufiltern und davon eine 25%-ige Spekulationsertragsteuer (SpESt) einzubehalten. Die Banken dachten sich was und mobilisierten den Verfassungsgerichtshof, der in völlig unüblicher Eile der SpESt ein unrühmliches Ende bereitete.

Ab 1. 1.: Kommando zurück

Was blieb, war ein Paragraphentorso und die zweijährige Spekulationsfrist. Schon vorher hatte man allerdings eine mögliche Aufschubklausel ins Gesetz implantiert, die dann in der neuen politischen Ära auch prompt genutzt wurde: Das Inkrafttreten der Zweijahresfrist sollte erst für Wertpapieranschaffungen nach dem 30. September 2001 gelten. Aber auch dazu wird es nicht mehr kommen. Mit 1. Jänner 2001 heißt es: Alles Kommando zurück.

Alte Rechtslage reaktiviert

Das Kapitalmarktoffensivegesetz (KMOG) reaktiviert recht-zeitig zum Jahresbeginn 2001 den alten Gesetzestext mit den alten Besteuerungsfristen, wie sie vor dem Reformgesetz 2000 bestanden hatten und stellt damit nahtlos die alte Rechtslage wieder her. "Die Änderungen bewirken, dass die im Steuerreformgesetz 2000 neu konzipierte Spekulationsertragsteuer nicht eingeführt wird", heißt es im Erläuterungstext zum KMOG. Es ist die halbe Wahrheit, denn es wird auch die zweijährige Spekulationsfrist für Wertpapiere wieder eliminiert.

Unveränderte Steuerfristen

Unverändert kommt es also zur Einkommensbesteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen nur in folgenden Fällen:

- bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten: wenn Anschaffung und Verkauf innerhalb von 10 Jahren erfolgen. (Wenn Sanierungskosten für Gebäude in den letzten 10 Jahren angefallen sind und diese Kosten in 1/10- - oder in 1/15-Quoten - abgeschrieben werden, beträgt die Spekulationsfrist 15 Jahre);

- bei anderen Gütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei Optionsgeschäften und Swaps sowie bei Beteiligungen (Aktien, GmbH-Anteilen, echten stillen Beteiligungen, usw.): wenn Anschaffung und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen;

Steuerbefreite Eigenheime

- bei Termingeschäften und sogenannten Differenzgeschäf-ten gilt die Steuerpflicht ohne zeitliche Einschränkung.

Unverändert geblieben sind auch die im Gesetz vorgesehenen Steuerbefreiungen. So sind private Verkaufsgewinne aus Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (einschließlich Grundanteile) steuerfrei, wenn der Verkäufer mindestens zwei Jahre seit der Anschaffung dort seinen Hauptwohnsitz hatte. Auch für selbst hergestellte Gebäude entsteht kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, allerdings gilt dies nur hinsichtlich des Baukörpers, nicht jedoch für den Verkaufsgewinn, der auf den (anteiligen) Bodenwert entfällt.

Beim Verkauf von unbebauten Grundstücken nach dem 5. Besitzjahr darf man den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn für jedes weitere Jahr um je 10% vermindern.

Jährliche Freigrenze

Wenig bekannt ist, dass es bei der Einkommensbesteuerung von Spekulationsüberschüssen eine eigene Freigrenze gibt: 6.000 Schilling jährlich. Dabei können Gewinne und Verluste aus Spekulationsgeschäften eines Jahres (vor allem im Wertpapierbereich) vor der Besteuerung gegen einander aufgerechnet werden.